Volltext der Entscheidung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde “Einspruch” des Klägers gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 *
Gründe:
Die gegen den angefochtenen Beschluß gern. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dörr
Galke
Rinne
Wurm
Kapsa