BGH · III ZB 19/98 vom 30.07.1998
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Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Juni 1998 hat das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. März eingegangene Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, das inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO entspricht, nicht als Berufungsbegründung aufzufassen ist. März 1995 - VI ZB 4/95 - VersR 1995, 1462, 1463 m.w.N.), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat, nicht ausgeschlossen, daß ein PKH-Gesuch gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt. Dies muß der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorheben; es genügt, daß sich die entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist. In dem Schriftsatz, in dem das PKH-Gesuch enthalten ist, werden die Parteien des Rechtsstreits ausdrücklich nur als Antragstellerin und Antragsgegner bezeichnet. Da der Schriftsatz zudem das gleiche Datum wie die Berufungsschrift selbst trägt, besteht aus Sicht des Adressaten auch kein Anhalt dafür, daß bereits das PKH-Gesuch der "gesonderte Schriftsatz" sein soll, in dem die Berufungsanträge und deren Begründung enthalten sein sollen. 2. Wenn eine Partei unbedingt Berufung einlegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO noch nicht begründen, sondern die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilf egesuch abwarten will, kann und muß ihr Anwalt grundsätzlich durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (vgl.