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BGH · III ZB 19/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 19/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nachdem er, ohne sich über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil unterrichtet zu haben, erst drei Tage vor Fristablauf unter Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens persönlich Berufung eingelegt hatte, konnte er nicht mehr erwarten, vom Oberlandesgericht über die Förmlichkeiten eines Rechtsmittels so rechtzeitig belehrt zu werden, daß er dieses noch vor Fristablauf prozeßordnungsgemäß hätte anbringen können.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
Rechtsmittel19FristablaufKrohnsofortigpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 19/92
vom 19. November 1992 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rainer
l
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte
-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. November 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 1992 - 7 U 146/92 -wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 7.260 DM
-3
 
Gründe :
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil den Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist - jedenfalls auch - ein persönliches Verschulden trifft. Nachdem er, ohne sich über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil unterrichtet zu haben, erst drei Tage vor Fristablauf unter Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens persönlich Berufung eingelegt hatte, konnte er nicht mehr erwarten, vom Oberlandesgericht über die Förmlichkeiten eines Rechtsmittels so rechtzeitig belehrt zu werden, daß er dieses noch vor Fristablauf prozeßordnungsgemäß hätte anbringen können.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm