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BGH · III ZB 19/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 19/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Die Beschwerde ist statthaft, da gegen ein Urteil, das wie der angefochtene Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hätte, die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). BGH VersR 1967, 231) noch beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht würde einer Nachprüfung auf Beschwerde hin standhalten.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
BerufungZPOBeiordnungProzeßkostenhilfeBundesgerichtshofunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s
III ZB 19/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Otto
r
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
in Sei
 und
gegen
 den Landwirt Günther
 We9 ff' F
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
Will
y
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 2. Juli 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. April 1987 - 2 U 106/86 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Die Beschwerde ist statthaft, da gegen ein Urteil, das wie der angefochtene Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hätte, die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil sie weder beim Oberlandesgericht durch einen dort (vgl. BGH VersR 1967, 231) noch beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
3
Eine Umdeutung der Beschwerde in ein Prozeßkostenhilfegesuch oder einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO kommt nicht in Betracht, weil sie in keinen Falle Erfolg haben könnte. Sowohl die Gewährung von Prozeßkostenhilfe als auch die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist (§ 114, § 78 b ZPO). Dies ist aber hier der Fall.
Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht würde einer Nachprüfung auf Beschwerde hin standhalten. Denn der Beklagte hat die Berufung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet. Die Versagung der Prozeßkostenhilfe, die dafür ursächlich gewesen sein mag, ist der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne