Juni 1980 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dieser habe die Berufungsschrift auf Tonband diktiert und das Band der Sekretärin Gohlke zu dem Schreiben gegeben. Als der Prozeßbevollmächtigte gegen 13.30 Uhr das Büro verlassen habe, um einen umfangreichen Schiedsgerichtstermin wahrzunehmen, sei die Berufungsschrift noch nicht geschrieben gewesen. Erst am folgenden Tage habe der Prozeßbevollmächtigte das Büro aufgesucht und dort auf seinem Schreibtisch die nicht Unterzeichnete Berufungsschrift vorgefunden. Juni 1980 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tage der dafür vorgesehenen Frist wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt (BGH VersR 1976, 88). Ob Frl. EflliB» die im Büro des Rechtsanwalts Dr. JflB mit der Überwachung der Notfristen betraut ist, an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft, kann offenbleiben. yj Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Jfll, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ui zb 19/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Justitiars Helmut Dieter Hoflallee Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Dr. Erhard JflB, Werner H< Dr. Wilhelm IM, Dr. Ulrich Theune, Dr. Martin HeMstr. ■, h4B1 - gegen die Freie und Hansestadt HaflHB» vertreten durch die Justizbehörde, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clemens und Thomas rtr. Kleine Jo- 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9.Oktober 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen. G rü n d e Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage auf Zahlung von 49.868,12 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. April 1980 zugestellte Urteil am 9. Juni 1980 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht: Die für die Überwachung von Notfristen zuständige Anwaltsgehilfin EflBI seines Prozeßbevollmächtigten habe diesem am 27. Mai 1980 (Dienstag nach Pfingsten) gegen 9 Uhr die Akten zur Fertigung der 3 Berufungsschrift vorgelegt. Dieser habe die Berufungsschrift auf Tonband diktiert und das Band der Sekretärin Gohlke zu dem Schreiben gegeben. Er habe darum gebeten, die Berufungsschrift möglichst bis zu dem Mittag zu schreiben, damit er den Schriftsatz mit zu dem Oberlandes-gericht nehmen könne. Falls dies nicht möglich sei, dürfe der Schriftsatz unter keinen Umständen mit der Post versandt werden, sondern müsse zur Wahrung der Berufungsfrist abends in den Gerichtsbriefkasten eingesteckt werden. Als der Prozeßbevollmächtigte gegen 13.30 Uhr das Büro verlassen habe, um einen umfangreichen Schiedsgerichtstermin wahrzunehmen, sei die Berufungsschrift noch nicht geschrieben gewesen. Der Termin habe bis etwa 19 Uhr gedauert, daran habe sich eine Mandantenbesprechung angeschlossen. Erst am folgenden Tage habe der Prozeßbevollmächtigte das Büro aufgesucht und dort auf seinem Schreibtisch die nicht Unterzeichnete Berufungsschrift vorgefunden. Danach sei die Nichteinhaltung der Berufungsfrist auf ein Verschulden der Bürokräfte und Gohlke, die sich sonst als sehr zuverlässig erwiesen hätten, zurückzuführen. Diese hätten vor Verlassen des Büros die Berufungsschrift einem anderen Mitglied der Sozietät des Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorlegen müssen, das dann nach der bestehenden Büroorganisation die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hätte. Für dieses Versehen, so meint der Kläger, brauche er nicht einzustehen. Durch Beschluß vom 16. Juni 1980 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei. Die dagegen vom Kläger gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und forragerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht erteilt werden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigen dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. JM, an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tage der dafür vorgesehenen Frist wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt (BGH VersR 1976, 88). Folge dieser erhöhten Sorgfaltspflicht war hier, daß Rechtsanwalt Dr. Jfll, spätestens als er gegen 13.30 Uhr das Büro verließ, ohne daß die Berufungs- 5 schrift gefertigt und unterschrieben war, die ausdrückliche Anweisung an Fräulein SflHI oder Fräulein Gohlke geben mußte, nach Fertigung der Berufungsschrift für die Unterzeichnung durch einen der anwesenden Sozien zu sorgen und die Rechtsmittelschrift selbst zu dem Gericht zu bringen oder sich zu vergewissern, daß sie am selben Tage zu dem Gericht gebracht wurde. Er konnte im Blick auf den von ihm wahrzunehmenden Schiedsgerichtstermin nicht damit rechnen, noch rechtzeitig in das Büro zurückzukehren. An einer derartigen Anweisung (vgl. BGH NJW 1971, 1749) hat es Rechtsanwalt Dr. Jflü fehlen lassen. Seine an Frl. Gohlke gegebene Anweisung, den Schriftsatz nicht mit der Post besorgen zu lassen, er müsse vielmehr zur Wahrung der Berufungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werden, reichte nicht aus. Ob Frl. EflliB» die im Büro des Rechtsanwalts Dr. JflB mit der Überwachung der Notfristen betraut ist, an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft, kann offenbleiben. Es besteht kein Anlaß, Rechtsanwalt Dr. JflB die Verantwortung für die Fristwahrung abzunehmen, nachdem ihm die Akten ordnungsgemäß vorgelegt worden waren und er sie ohne die erforderliche eindeutige Anweisung an Frl. ■I weitergegeben hatte. 6 - yj Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Jfll, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. NUßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe