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BGH · in zb 10/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 10/77

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1977 erhielt den EingangsStempel der Allgemeinen Einlaufstelle II der Justizbehörden in München vom 24. Juni 1977 hat das Oberlandesgericht wegen nicht rechtzeitiger Begründung die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 16. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. a) Gerichtliche Eingangsstempel sind gemäß § 418 ZPO öffentliche Urkunden, und zwar Zeugnisurkunden, deren Beweiskraft sich auf die Zeit der Ausstellung erstreckt. Mai 1977 am Vormittag dieses Tages gefertigt und gegen 11.oo Uhr Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. IHHHP hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe die Berafungsbegrün-dungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken etwa gegen l4.oo Uhr bei der Einlaufstelle II abgegeben. Er habe zwar in dem Moment, als er die Post bei der Einlaufstelle abgegeben habe, nicht mehr bewußt darauf geachtet, ob die Berufungsbegründungsschrift dabei war; er sei aber sicher, daß das der Fall gewesen sei, denn er sei nur wegen der (fristgebundenen) Berufungsbegründungs schrift zu dem Gericht gefahren. Mai 1977, als er vom Gericht gekommen sei, erfahren habe, daß der für den 24. Allerdings ist der Zeuge WeflV» der in der Einlaufstelle II der Münchener Justizbehörden tätig war und der allein den Stempel "10" benutzen durfte, der Meinung, daß die Berafungsbegründungsschrift dem Stempelaufdruck entsprechend eingegangen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, bei Dienstantritt einen Schriftsatz vorgefunden zu haben, von dem niemand gewußt habe, wo er hergekommen sei.Das wäre ein so ungewöhnlicher Vorfall gewesen, daß er ihn nicht vergessen hätte. Nach den Aussagen der Zeugen WeVP und Bz^p hätte daher, wenn die Berufungsbegründungsschrift am 23«Mai 1977 bei der Einlaufstelle eingegangen wäre, sie auch einen Eingangsstempel von diesem Tage erhalten müssen und würde ihn auch bei einem fehlerfreien Ablauf der Dienstgeschäfte erhalten haben. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, den eindeutigen und glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. IHHP und Oeder zu folgen, nach denen die Berufungsbegründungsschrift vom 23* Mai 1977 am frühen Nachmittag dieses Tages bei der Einlaufstelle abgegeben worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der konkrete Fehler, durch den diese Unrichtigkeit verursacht worden ist, nicht hat festgestellt werden können. Auf die sofortige Beschwerde muß daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 418 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsschriftUnrichtigkeitBeschlußEinlaufstelleSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 10/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
des Steuerberaters Johann Jflfereg B NeBIB bei F
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2. der Frau Anna ¥ HflBweg«, N
Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Hans-Georg Sch GrBHHB Straße B, MB^^P B>

Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Bou^ong
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 1977 -5 U 1903/77 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 24. Februar 1977 zur Zahlung von 3 129»42 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses am 15. März 1977 ihnen zugestellte Urteil haben sie am 22. März 1977 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag wurde die Beruf ungs-begründungsfrist bis zu dem 23. Mai 1977 verlängert. Die BerufungsbegründungsSchrift vom 23. Mai 1977 erhielt den EingangsStempel der Allgemeinen Einlaufstelle II der Justizbehörden in München vom 24. Mai 1977. Durch Beschluß vom 2. Juni 1977 hat das Oberlandesgericht wegen nicht rechtzeitiger Begründung die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegen diesen - am 8. Juni 1977 zugestellten - Beschluß haben die Beklagten am 14. Juni 1977 sofortige
 
Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die BegrUndungsschrift persönlich am 23. Mai 1977 bei der Einlaufstelle abgegeben. Hilfsweise haben die Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 16. Februar 1978 durch das Amtsgericht München im Wege der Rechtshilfe als Zeugen vernehmen lassen: Rechtsanwalt Dr.^flHHB» Sekretärin Marie-Luise Oflip, Justizsekretär Rudolf We^p und Angestellter Günter BxfM^p. Auf die Vernehmungsniederschriften vom 17. April und 8.Mai 1978 wird Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.
a)	Gerichtliche Eingangsstempel sind gemäß § 418 ZPO öffentliche Urkunden, und zwar Zeugnisurkunden, deren Beweiskraft sich auf die Zeit der Ausstellung erstreckt. Durch den Eingangsstempel der Einlaufstelle wurde der Tag bescheinigt, an dem die Einlaufstelle den Schriftsatz in Etapfang genommen hat (BGH VersR 1973»
 186/7; RGZ 131, 284, 288). Danach ist hier die Berufungsbegründungsschrift vom 23. Mai 1977 am "24. Mai 1977 V 10M, d.h. vormittags zwischen 7.30 Uhr und 12 Uhr von dem Beamten der Einlaufsteile, dem der Stempel n10n zugeteilt war, in Empfang genommen worden.
Für den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit des EingangsStempels gelten die allgemeinen Beweisvorschriften des Verfahrensrechts (BGH VersR 1973» 186/7). Die Beklagten müssen die Unrichtigkeit beweisen.
 
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b)	Auf Grand des Ergebnisses der Beweisaufnahme muB als erwiesen angesehen werden, daß Rechtsanwalt Dr. «die Berufungsbegründungsschrift am 23«Mai 1977 etwa um 14.oo Uhr bei der Einlaufstelle II der Justizbehörden in München abgegeben hat.
Die Sekretärin OBHP hat nach ihrer Aussage die Berufungsbegründungsschrift vom 23. Mai 1977 am Vormittag dieses Tages gefertigt und gegen 11.oo Uhr Rechtsanwalt Dr. ^zur Unterschrift vorgelegt. Sie ist zugegen gewesen, als Dr. Mangels den Schriftsatz durchsah, Unterzeichnete und ihn in seine für die Gerichtspost bestimmte Mappe legte. Rechtsanwalt Dr. IHHHP hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe die Berafungsbegrün-dungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken etwa gegen l4.oo Uhr bei der Einlaufstelle II abgegeben. Er habe zwar in dem Moment, als er die Post bei der Einlaufstelle abgegeben habe, nicht mehr bewußt darauf geachtet, ob die Berufungsbegründungsschrift dabei war; er sei aber sicher, daß das der Fall gewesen sei, denn er sei nur wegen der (fristgebundenen) Berufungsbegründungs schrift zu dem Gericht gefahren. Weder er noch einer seiner Angestellten habe am 24. Mai 1977 die Berufungsschrift zu dem Gericht gebracht. Daran könne er sich deshalb so gut erinnern, weil er am 23. Mai 1977, als er vom Gericht gekommen sei, erfahren habe, daß der für den 24. Mai 1977 anberaumte Termin in einer Strafsache aufgehoben worden sei. Das ist auch von der Zeugin OBB bestätigt worden.
Allerdings ist der Zeuge WeflV» der in der Einlaufstelle II der Münchener Justizbehörden tätig war und der allein den Stempel "10" benutzen durfte, der Meinung, daß die Berafungsbegründungsschrift dem Stempelaufdruck entsprechend eingegangen sei. Ihm sei nicht erinnerlich -so hat er bekundet -, daß infolge eines Versehens der be-
 
reits am Nachmittag des 23. Mai 1977 eingegangene Schriftsatz erst am Vormittag des 24. Mai 1977 gestempelt worden wäre. Üblicherweise beende er seinen Dienst erst, wenn keine zu stempelnden Schriftstücke mehr vorhanden seien. Er könne sich nicht daran erinnern, bei Dienstantritt einen Schriftsatz vorgefunden zu haben, von dem niemand gewußt habe, wo er hergekommen sei.Das wäre ein so ungewöhnlicher Vorfall gewesen, daß er ihn nicht vergessen hätte. Der Zeuge BrflHM» der stellvertretende Leiter der Einlaufstelle II, hat bekundet, er habe sofort, nachdem ihm die Angelegenheit bekannt geworden sei, die Stempelbücher - in denen die jeweiligen Stempelabdrucke festgehalten seien - überprüft, aber weder Fehler noch Berichtigungen am 23* und 24. Mai 1978 feststellen können. Davon, daß nachträglich ein Schriftstück vom vorangegangenen Tage aufgetaucht und nachgestempelt wäre, wisse er nichts.
Nach den Aussagen der Zeugen WeVP und Bz^p hätte daher, wenn die Berufungsbegründungsschrift am 23«Mai 1977 bei der Einlaufstelle eingegangen wäre, sie auch einen Eingangsstempel von diesem Tage erhalten müssen und würde ihn auch bei einem fehlerfreien Ablauf der Dienstgeschäfte erhalten haben. Jedoch rechtfertigen die Aussagen nicht die Schlußfolgerung, daß hier ein Fehler völlig auszuschließen ist. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, den eindeutigen und glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. IHHP und Oeder zu folgen, nach denen die Berufungsbegründungsschrift vom 23* Mai 1977 am frühen Nachmittag dieses Tages bei der Einlaufstelle abgegeben worden ist. Es ist daher die Unrichtigkeit des Eingangsstempels als erwiesen anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß der konkrete Fehler, durch den diese Unrichtigkeit verursacht worden ist, nicht hat festgestellt werden können. Eine Beeidigung der Zeugen (§ 391 ZPO) ist nicht veranlaßt.
 
c)	Mithin ist die Berufung der Beklagten rechtzeitig begründet worden. Auf die sofortige Beschwerde muß daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Das Berufungsgericht wird nunmehr sachlich über das Rechtsmittel der Beklagten zu befinden haben.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner
Boujong