Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu z.u stimmen, der Beklagte habe nicht infolge eines unabwendbaren Zufalls die Berufungsfrist versäumt und deshalb sei seine Berufung als unzulässig zu verwerfen* Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, findet die einer Partei nach § 233 ZPO abzuverlangende Sorgfalt an dem ihre Grenzen, was von ihr vernünftiger- und angemessenerweise zu erwarten ist. Hier nun hatte der Beklagte, dem das ihn verurteilende landgerichtliche Urteil am 31» Dezember 1966 zugestellt worden war, sich, wenn nicht am 25* oder 26», so Jedenfalls am 27* Januar 1967 mit dem von ihm als seinem Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz in Aussicht genommenen Rechtsanwalt R|H|in Freiburg in Verbindung gesetzt* Dieser hatte nach seiner bei den Akten befindlichen und glaubwürdigen, die Angaben des Wiedereinsotzungsgesuehs deckenden und ergänzenden Äußerung, dQin Beklagten erklärt, eine Besprechung vor Ablauf der Berufungsfrist, sei nicht mehr zweckmäßig, der Beklagte solle ihm, wenn er die Berufung durchführen wolle, sofort das landgerichtliche Urteil mit ZuatöliungsnachWeis sowie die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten Rechtsanwalt Dr» I^BBBin Singen übermitteln, er könne dann zwecks Fristwahrung Berufung einlegen und nachträglich die Irfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen» Wenn der Beklagte daraufhin am Vormittag des 27» Januar 1967, einem Freitag, auf dem Büro von Rechtsanwalt Dr» MflHH vorsprach und in dessen Abwesenheit die auf dem Büro beschäftigte Angestellte Christa zunächst bat, ihm die Handakten zur Überbringung an Rechtsanwalt RflU auszuhändigen, dann auf deren Erwiderung, sie werde die Akten am Nachmittag durch Eilboten an Rechtsanwalt RflB übersenden, bis dahin käme Rechtsanwalt Dr»MflH zurück, darum bat, zu veranlassen, daß die Handakten noch am selben Tag.:.unter ’ Eilboten an Rechtsanwalt abgeschickt würden, so hatte er das billigerweise von ihm zu Verlangende getan» Bei seiner abweichenden Auffassung legt das Berufungsgericht zu großes Gewicht darauf, daß die Angestellte Christa weder Bürovorsteherin noch vertretungoberechtigt noch dem Beklagten bekannt gewesen sei» Es geht hier nicht um ein In diesem Gesuch ist zwar eine - an sich vorliegende -Zuverlässigkeit der Angestellten Christa nur **echt allgemeiner Form behauptet, aber doch in einer Weise, die ec zuläßt, die nachgereichto Erklärung des Rechtsanwalts ProPjB vom 15« März 1967 als eine auch nach Ablauf der Frist dos § 234 ZPO noch zulässige Ergänzung des ¥/iedereinsetzungsge-suchs anzuseheno Pas Gesuch brauchte im übrigen nicht die Glaubhaftmachung der Wiedei’einsetzungsgründe zu enthalten; es genügte, v?enn fristgemäß die Mittel der Glaubhaftmachung bezeichnet wurden (§ 236 Nr«, 2 £P0)„
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/67 in dem Rechtsstreit dos Parkhotel, Bodensee, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Proseßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt Br in PI gegen den Fabrikanten 'Württ, Karl-Josef - Prozeßbevollraächtigter Rechtsanwalt IIo Instanz: m 2 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25« März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br» Hußla, Gähtgens und Keßler Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9« Zivilsenat in Freiburg - vom 29* Mai 1967 aufgehobeno Bern Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligte Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrene, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Gründe: Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu z.u stimmen, der Beklagte habe nicht infolge eines unabwendbaren Zufalls die Berufungsfrist versäumt und deshalb sei seine Berufung als unzulässig zu verwerfen* Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, findet die einer Partei nach § 233 ZPO abzuverlangende Sorgfalt an dem ihre Grenzen, was von ihr vernünftiger- und angemessenerweise zu erwarten ist. Hier nun hatte der Beklagte, dem das ihn verurteilende landgerichtliche Urteil am 31» Dezember 1966 zugestellt worden war, sich, wenn nicht am 25* oder 26», so Jedenfalls am 27* Januar 1967 mit dem von ihm als seinem Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz in Aussicht genommenen Rechtsanwalt R|H|in Freiburg in Verbindung gesetzt* Dieser hatte nach seiner bei den Akten befindlichen und glaubwürdigen, die Angaben des Wiedereinsotzungsgesuehs deckenden und ergänzenden Äußerung, dQin Beklagten erklärt, eine Besprechung vor Ablauf der Berufungsfrist, sei nicht mehr zweckmäßig, der Beklagte solle ihm, wenn er die Berufung durchführen wolle, sofort das landgerichtliche Urteil mit ZuatöliungsnachWeis sowie die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten Rechtsanwalt Dr» I^BBBin Singen übermitteln, er könne dann zwecks Fristwahrung Berufung einlegen und nachträglich die Irfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen» Wenn der Beklagte daraufhin am Vormittag des 27» Januar 1967, einem Freitag, auf dem Büro von Rechtsanwalt Dr» MflHH vorsprach und in dessen Abwesenheit die auf dem Büro beschäftigte Angestellte Christa zunächst bat, ihm die Handakten zur Überbringung an Rechtsanwalt RflU auszuhändigen, dann auf deren Erwiderung, sie werde die Akten am Nachmittag durch Eilboten an Rechtsanwalt RflB übersenden, bis dahin käme Rechtsanwalt Dr»MflH zurück, darum bat, zu veranlassen, daß die Handakten noch am selben Tag.:.unter ’ Eilboten an Rechtsanwalt abgeschickt würden, so hatte er das billigerweise von ihm zu Verlangende getan» Bei seiner abweichenden Auffassung legt das Berufungsgericht zu großes Gewicht darauf, daß die Angestellte Christa weder Bürovorsteherin noch vertretungoberechtigt noch dem Beklagten bekannt gewesen sei» Es geht hier nicht um ein V/ Tätigwerdon in Stellvertretung, sondern allein darum, daß die Angestellte eine Erklärung an Rechtsanwalt Er« MflHB ausrichten sollte, wobei der Beklagte auch annehmen durfte, die von der Angestellten in Aussicht gestellte Übersendung der Akten - gegen deren Vornahme Hinderungsgründe nicht ersichtlich sind - werde prompt durchgeführt werden» Ebenso wie der Beklagte darauf vertrauen durfte, daß eine in das Postfach von Rechtsanwalt Dr« MflHH oder in dessen Kanzlei einer Bürokraft übergebene Briefsendung unverzüglich an Rechtsanwalt Br» MlH^B oder an eine für die Erledigung zuständige Hilfskraft gelangen würde, durfte er annehmen, die Angestellte Mog/f? die sich durch ihr Verhalten ihn gegenüber hierzu für befugt und bereit erklärt hatte, werde die Bitte um Übersendung der Akten nicht, wie sie es getan hat, vergessen, sondern ordnungsgemäß an Rechtsanwalt Dr o I^H ausrichten, und sodann würden die Akten ungesäumt an Rechtsanwalt ?BB abgesandt werden« Die Meinung von Rechtsanwalt Er, MBHflh er in seinem unter dein 24 - Februar 1967 an den Beklagten gerichteten Schreiben dahin vertrat, falls dieser etwa eine der Büroangestellten um Übersendung der Akten gebeten habe, so wäre dies für ihn, Rechtsanwalt Dr« MBBBk ^icht verbindlich, kann allerdings in dieser Allgemeinheit in keiner Weise gebilligt werden« Nach allem geht jedoch die Forderung des Berufungsgerichts zu weit, der Beklagte hätte versuchen müssen, am Nachmittag des 27« Januar 1967 Rechtsanwalt Dr« persönlich mit der sofortigen Übersendung der Akten zu beauftragen, notfalls Rechtsanwalt Dr« MBBB am 28«, spätestens am 30o Januar 1967 zu erreichen, um sich zu vergewissern, ob die Akten inzwischen abgesandt worden seien« Zugunsten des Beklagten ist weiterhin zu bedenken: Y/ie sehen betont, hatte ihm Rechtsanwalt RBB eröffnet, er wolle unter den vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen - wobei der Beklagte in der Übersendung der Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine gleichzeitige Mandatserteilung an Rechtsanwalt sehen durfte - zunächst Berufung einlegen und später deren Erfolgsaussichten überprüfen. Unter diesen Umständen brauchte der Beklagte - gleichgültig, ob ihm Rechtsanwalt RflB mit-geteilt hatte, er werde nach dem 31* Januar 1967 in Urlaub gehen, oder ob er einen späteren Zeitpunkt als Urlaubsantritt genannt hatte - nicht stutzig zu werden, als er auf die nach seiner Vorstellung erfolgte Übersendung der Akten an Rechtsanwalt RflB von diesem etwa während eines Monats keine Antwort erhielt« Er konnte dies vielmehr, ohne daß ihm hierbei, eine Außerachtlassung der von ihm aufzubringenden besonderen Sorgfalt angelastet werden kann, darauf zurüekfUhren, daß Rechtsanwalt RSP erst die Aussichten der Berufung prüfen und sodann ihm berichten werde; ein Warten auf das Ergebnis dieser Prüfung für die Bauer eines Monats erscheint verständlich, sodaß in dem Warten während dieser Seit ein unsachgerechtes Verhalten des Beklagten, das ihm anzulaßten wäre, nicht gefunden werden kann* Das änderte sich allerdings, als er von Rechtsanwalt Br, mBHB i& Anschluß an ein mit diesem im Landgerichtsgebäude in Konstanz geführtes Gespräch durch dessen vom 24» Februar 1967 datiertes und tags darauf bei ihm eingegangenes Schreiben erfuhr, die Handakten seien damals nicht an Rechtsanwalt RflB geschickt worden* Bies bedeutet, daß der Beklagte mit seinem am 10„ März 1967 beim Berufungsgericht eingegangenen Wiederein-setzungsgesuch die Frist des § 234 ZPO gewahrt hat« In diesem Gesuch ist zwar eine - an sich vorliegende -Zuverlässigkeit der Angestellten Christa nur **echt allgemeiner Form behauptet, aber doch in einer Weise, die ec zuläßt, die nachgereichto Erklärung des Rechtsanwalts ProPjB vom 15« März 1967 als eine auch nach Ablauf der Frist dos § 234 ZPO noch zulässige Ergänzung des ¥/iedereinsetzungsge-suchs anzuseheno Pas Gesuch brauchte im übrigen nicht die Glaubhaftmachung der Wiedei’einsetzungsgründe zu enthalten; es genügte, v?enn fristgemäß die Mittel der Glaubhaftmachung bezeichnet wurden (§ 236 Nr«, 2 £P0)„ Da im übrigen gegen eine Wiedereinsetzung sprechende Gründe nicht vorliegcn, ist die erbetene Wiedereinsetzung zu erteilen, und es ist wie geschehen zu entscheiden«, Dr. Pagendarm Pr» Arndt Pr«, Hußla Gähtgene Keßler