hat der III c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 26» November 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br«, Pa^endarm sowie der Bundesrichter Br„ Beyer, Br, Hußla, Gähtgcns -und Keßler auf die weitere Beschwerde des Zeugen, Kaufmann Werner FüflMB? BUBstraße ft, wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dom Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, die durch die von ihm eingelegte unzulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Ferienzivilsenats I des Oberlandesgerichts Celle vom Ho August 1963 entstanden sindo Ber Wort des Streitgegenstandes wird auf 50 BM festgesetzt. mittel auf ausdrückliche Bitte seiner Partei eingelegt hat, da es Pflicht eines Anwalts ist, zweifelsfrei unzulässige Rechtsmittel nicht einzulegen (vgl, BGH, Beschluß vom 15»De- somber 1956 IV ZK 296/56)» Es mußten ihm daher gemäß § 1 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten als Gesamtschuldner mit dem Beschwerdeführer auferlegt werden Br. Pagendarm Br» Beyer Br. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhinderto Br. Pagendarm Keßler Ofsl
2221 007 B e s_c h 1 u ß In Sachen der Frau Eva F U Röl istr, Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte II0 Instanz: Rechtsanwälte Br, und IB in gegen Beklagte, - Prozeßbovollmächtigte II und Boü° in Instanz: Rechtsanwälte Br» hat der III c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 26» November 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br«, Pa^endarm sowie der Bundesrichter Br„ Beyer, Br, Hußla, Gähtgcns -und Keßler auf die weitere Beschwerde des Zeugen, Kaufmann Werner FüflMB? KBI^BBo Straße Bo v( ^B d^Bl Rechtsanwalt Br0jur, ■Bstraße ft, beschlossen: Ber Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers, Kaufmann Y/erncr FüBIB? Hechtsanwalt Br«, jur«, ^BB^ftBI^B? BHI^ft? BUBstraße ft, wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dom Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, die durch die von ihm eingelegte unzulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Ferienzivilsenats I des Oberlandesgerichts Celle vom Ho August 1963 entstanden sindo Ber Wort des Streitgegenstandes wird auf 50 BM festgesetzt. G r ü n d e ; Rechtsanwalt Dr, flBM^hat die unzulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Celle (vgl„ dazu den Verwcrfungsbeschluß vom 26, November 1963) eingelegt, obgleich er, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 19o November 1963 ergibt, wußte, daß die weitere Beschwerde unzulässig sei» Als Begründung hat er geltend gemacht, er habe die unzulässige weitere Beschwerde trotz der durch ihn erfolgten eingehenden Belehrung auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers eingelegt, weil der Beschwerdeführer auch die letzten Mittel, zu seinem Recht zu kommen, habe ausnutzen wollen und sich durch prozessuale Vorschriften von der Beschwerdeeinlegung nicht habe abhaltcn lassen. Damit hat Rechtsanwalt Dr0 in Verkennung seiner Aufgabe als Rechtsanwalt ein von ihm als unzulässig erkanntes Rechtsmittel eingelegt und hat die infolge c'ieces Rechtsmittels entstandenen Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt. Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr» wird nicht dadurch beseitigt, daß er das Rechts- mittel auf ausdrückliche Bitte seiner Partei eingelegt hat, da es Pflicht eines Anwalts ist, zweifelsfrei unzulässige Rechtsmittel nicht einzulegen (vgl, BGH, Beschluß vom 15»De- somber 1956 IV ZK 296/56)» Es mußten ihm daher gemäß § 1 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten als Gesamtschuldner mit dem Beschwerdeführer auferlegt werden Br. Pagendarm Br» Beyer Br. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhinderto Br. Pagendarm Keßler Ofsl