Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 14. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts - 22. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die am 21. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 22. Dezember 1992 trägt, ist bewiesen, daß das Urteil an diesem Tag zugestellt wurde. Der Gegenbeweis ist im Streitfall jedoch nicht geführt, wie das Revisionsgericht selbständig zu beurteilen hat (BGH, Urteil vom 31. Dezember 1992, einem Montag, im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eingegangen und seine Büroangestellte habe den Eingangsstempel an diesem Tage versehentlich von Freitag, dem 18. Dezember, weitergestellt, ist im gegebenen Fall nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis zu belegen. Das Empfangsbekenntnis trägt nämlich keinen EingangsStempel, sondern das Datum ist der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beigefügt. Dezember 1992 ist dadurch nicht erschüttert, geschweige denn, wie zu dem Ausschluß der Beweiswirkung des § 212 a ZPO erforderlich, widerlegt. Auch wenn, den weiteren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung folgend, das Büro am Samstag nicht besetzt war, schließt dies nicht aus, daß der betreffende Rechtsanwalt auch an diesem Tage in der Kanzlei gearbeitet und die zustellungsbedürftigen Schriftstücke mit Empfangswillen entgegengenommen und unterzeichnet hat. Dezember 1992 auf der Ausfertigung des zugestellten Urteils spricht nicht gegen die Richtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis festge- Dezember unterschriebene Empfangsbekenntnis vorfand, unter Verwendung des ordnungsgemäß umgestellten EingangsStempels versehentlich auf dem Urteil ein unrichtiges Datum bescheinigt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 18/93
vom 14. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Michael ScJ Straße flf, BMH
gegen
Günter Sch Werner-Sel
-Straße<
2. HarryWfl
SelflHHB Straße WM» fl
als Rechtsnachfolger der Erna zuletzt wohnhaft SchuflHHHstraße {
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Partner, UflHBstraße
bH MI -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 14. Juni 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts - 22. Zivilsenat - vom 22. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Streitwert: 6.600 DM.
Gründe
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin - 26. Zivilkammer - vom 11. November 1992 zur Zahlung von 6.600 DM verurteilt worden. Das die Urteilszustellung ausweisende Empfangsbekenntnis ihres Prozeßbevollmächtigten trägt das Datum des 19. Dezember 1992. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die am 21. Januar 1993 bei dem Kammergericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 22. Februar 1993 als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 3. März 1993 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 10. März 1993 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 547, 519 b Abs. 2 ZPO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist am 19. Dezember 1992 zugestellt worden, so daß die am 21. Januar 1993 eingelegte Berufung verspätet war (§ 516 ZPO).
Das Empfangsbekenntnis, das die nach § 212 a ZPO erfolgte Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Partei bescheinigt, erbringt den vollen Beweis dafür, daß der Rechtsanwalt das Urteil an dem betreffenden Tag mit Empfangsbereitschaft entgegengenommen hat (Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 - NJW 1990, 2125 m.w.N.). Da das Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters das Datum des 19. Dezember 1992 trägt, ist bewiesen, daß das Urteil an diesem Tag zugestellt wurde. Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthalte-
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nen Angaben, auch des Datums, zulässig (Senat aaO m.w.N.). Der Gegenbeweis ist im Streitfall jedoch nicht geführt, wie das Revisionsgericht selbständig zu beurteilen hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 - NJW 1979, 2566). Die Behauptung der Beklagten, das Urteil sei am 21. Dezember 1992, einem Montag, im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eingegangen und seine Büroangestellte habe den Eingangsstempel an diesem Tage versehentlich von Freitag, dem 18. Dezember 1992, auf den 19. Dezember, statt auf den 21. Dezember, weitergestellt, ist im gegebenen Fall nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis zu belegen. Das Empfangsbekenntnis trägt nämlich keinen EingangsStempel, sondern das Datum ist der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beigefügt. Aus diesem Grunde geht die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten vom 8. März 1992, die das Vorbringen der Beklagten bestätigen soll, ins Leere. Der durch das Empfangsbekenntnis erbrachte Beweis für eine Zustellung am 19. Dezember 1992 ist dadurch nicht erschüttert, geschweige denn, wie zu dem Ausschluß der Beweiswirkung des § 212 a ZPO erforderlich, widerlegt. Auch wenn, den weiteren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung folgend, das Büro am Samstag nicht besetzt war, schließt dies nicht aus, daß der betreffende Rechtsanwalt auch an diesem Tage in der Kanzlei gearbeitet und die zustellungsbedürftigen Schriftstücke mit Empfangswillen entgegengenommen und unterzeichnet hat.
Der EingangsStempel des Büros vom 21. Dezember 1992 auf der Ausfertigung des zugestellten Urteils spricht nicht gegen die Richtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis festge-
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haltenen Datums. Es ist gut möglich, daß die Büroangestellte, als sie am 21. Dezember 1992 das am 19. Dezember unterschriebene Empfangsbekenntnis vorfand, unter Verwendung des ordnungsgemäß umgestellten EingangsStempels versehentlich auf dem Urteil ein unrichtiges Datum bescheinigt hat.
Krohn Engelhardt Rinne
Wurm Deppert