Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 4. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. November 1990 eingelegte Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden. A.) trägt zwar einen EingangsStempel des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 1991, 8 bis 9 Uhr. Die vom Kläger zu den Akten gereichte, an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellte (Blatt 137, 141 d. Dezember 1990 zwischen Dienstschluß und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes Hamburg 36 eingeworfen hat. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Klägers anderweit zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 18/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Josef Mjfc, _ Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Becker, FtfHHBstraße 36, gegen Rentenversicherungsanstalt für Seeleute, RA^BM 2 Hl Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 4. Juli 1991 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 12. April 1991 - 1 U 6/91 - aufgehoben. 2. Wert: 10.800 DM 3 - Gründe Die nach §§ 238, 519 b, 547, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die vom Kläger am 30. November 1990 eingelegte Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 27. Dezember 1990 (Blatt 137 d. A.) trägt zwar einen EingangsStempel des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 1991, 8 bis 9 Uhr. Die vom Kläger zu den Akten gereichte, an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellte (Blatt 137, 141 d. A.) beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift (Blatt 188 d. A.) trägt aber einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 28. Dezember 1990, aus dem sich zur Überzeugung des Senats ergibt, daß der Kläger in der vorliegenden Berufungssache eine an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsbegründung am 28. Dezember 1990 zwischen Dienstschluß und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes Hamburg 36 eingeworfen hat. Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es hiernach nicht (mehr) an. 4 Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Klägers anderweit zu entscheiden. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm