Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 11. Die Revisionszulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 1. Nach § 546 Abs, 1 ZPO findet in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen - wie hier -der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, die Revision nur statt, wenn des Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Zwar kann in Entschädigungssachen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht mit der sofortigen Beschwerde selbständig angefochten werden (§ 220 Abs, 1 BEG). Das Oberlandesgericht hat jedoch - wie schon vor ihm das Landgericht - nicht über einen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sondern über einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 AKG zu erfüllenden Amtshaftungsanspruch im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung entschieden (s.
BUNDESGERICHTSHOF ui zb 18/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Isabella Straße JB, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: RechtsanwaltPeterJürgen Sc Wilhelm-MMHB-Straße m Mü gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion MüflHÜ, SqBBBBstraße 0, MüflBB 0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Jobst und Dr. Frank Z Mal^HIBBstraße Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 11. Juli 1985 beschlossen: Die Revisionszulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1985 - 1 U 5947/84 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Nach § 546 Abs, 1 ZPO findet in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen - wie hier -der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, die Revision nur statt, wenn des Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Im Streitfall hat das Oberlandesgericht eine Zulassung der Revision ausdrücklich abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision gibt es kein Rechtsmittel. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH NJW 1980, 344). Zwar kann in Entschädigungssachen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht mit der sofortigen Beschwerde selbständig angefochten werden (§ 220 Abs, 1 BEG). Das Oberlandesgericht hat jedoch - wie schon vor ihm das Landgericht - nicht über einen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sondern über einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 AKG zu erfüllenden Amtshaftungsanspruch im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung entschieden (s. § 29 AKG). Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg