Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. a) Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei keine ordnungsmäßige Ausfertigung des Urteils ($ 317 Abs.3 ZPO) zugestellt worden, hat diese Rüge keinen Erfolg. Nach § 317 Abs.3 ZPO ist die Ausfertigung "von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle” zu unterschreiben. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle” im Sinne des § 317 Abs.3 ZPO stets nur eine einzige Person ist, hier die Justizangestellte PflW, die in den Sitzungen der 9. Nach § 153 Abs. 1 GVG wird bei jedem Gericht "eine Geschäftsstelle” eingerichtet, die ”mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten" besetzt wird; in § 153 Abs. 2 bis 5 GVG ist näher bestimmt, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden kann (vgl. August 1983 mit dem Namenskürzel "Ho.M verweist, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Ausfertigungsvermerks zu begründen. Nach § 212 a ZPO, der auf die von Amts wegen zu bewirkende Urteilszustellung an einen Rechtsanwalt anzuwenden ist (§§ 78 Abs. 3, 208, 270 Abs.1, 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Diese Voraussetzungen liegen vor, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Klägers vom 25. Entgegen der Annahme des Klägers ist das zuzustellende Schriftstück mit "Urteil vom 18.8.1983" ausreichend deutlich in dem Empfangsbekenntnis bezeichnet. März 1969 - III ZR 178/67 - LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298 und vom 20. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Empfangsbekenntnis des Klägers im Zusammenhang mit der Übersendungsverfügung vom 19. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Kläger ohne Rechtsirrtum versagt. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß die zuverlässige und bewährte Bürovorsteherin WflBi des Klägers dessen schriftliche Anweisung zur Behandlung von Notund Ausschlußfristen befolgt und dem Kläger die Sache entsprechend der Notierung im Fristenkalender am Freitag, den 23. Wenn das Berufungsgericht die vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dahin gewürdigt hat, daß die Nichtvorlage der Akten durch die Bürovorsteherin nicht glaubhaft gemacht sei, Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
zz BUNDESGERICHTSHOF hi zb 18/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Heiner Istraße fl 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Beschwerdeführers» Rechtsanwalt Dr. gegen die Kreissparkasse OflflHflflP, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Am RflBMgartenfl, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte flfllH^V. Dr. und 2 29 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. September 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 1984 - 3 U 195/83 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwer-deverfahrens zu tragen. Streitwert: 8.537,15 DM Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. August 1983 gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Die Berufung ist nicht innerhalb der am 26. September 1983 (einem Montag) abgelaufenen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt worden. Entgegen der Annahme des Klägers in der Beschwerdebegründung ist die Berufungsfrist durch die am 25. August 1983 erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils in Lauf gesetzt worden. a) Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei keine ordnungsmäßige Ausfertigung des Urteils ($ 317 Abs. 3 ZPO) zugestellt worden, hat diese Rüge keinen Erfolg. Nach § 317 Abs. 3 ZPO ist die Ausfertigung "von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle” zu unterschreiben. Diesem Erfordernis ist genügt. Der Kläger trägt selbst vor, die ihm zugestellte Urteilsausfertigung enthalte einen Ausfertigungsvermerk mit der handschriftlichen Unterschrift "HMM, HBHP, oder dergleichen” und dem Zusatz "Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts”. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle” im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO stets nur eine einzige Person ist, hier die Justizangestellte PflW, die in den Sitzungen der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck am 23. Juni 1983 und 18. August 1983 Protokoll geführt (§§ 159 ff. ZPO) und den Verkündungsvermerk auf dem Urteil (§ 315 Abs. 3 ZPO) unterschrieben hat. Nach § 153 Abs. 1 GVG wird bei jedem Gericht "eine Geschäftsstelle” eingerichtet, die ”mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten" besetzt wird; in § 153 Abs. 2 bis 5 GVG ist näher bestimmt, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden kann (vgl. zu der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Neufassung der Vorschrift BT-Drucks. 8/2024; Kissel GVG § 153 Rn. 1 ff.). Der Kläger trägt keine Umstände dafür vor, daß beim Landgericht Lübeck nur die Justizangestellte FdHB mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle be- 2$> - k - traut ist. Dafür fehlt angesichts der Größe dieses Gerichts im übrigen auch jeglicher Anhaltspunkt. Soweit der Kläger auf den Kanzleivermerk vom 22. August 1983 mit dem Namenskürzel "Ho.M verweist, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Ausfertigungsvermerks zu begründen. b) Dem Kläger kann auch darin nicht gefolgt werden, daß ein prozeßordnungsmäßiges Empfangsbekenntnis (§ 212 a ZPO) nicht vorliege. Nach § 212 a ZPO, der auf die von Amts wegen zu bewirkende Urteilszustellung an einen Rechtsanwalt anzuwenden ist (§§ 78 Abs. 3, 208, 270 Abs. 1, 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Diese Voraussetzungen liegen vor, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Klägers vom 25. August 1983 ergibt. Entgegen der Annahme des Klägers ist das zuzustellende Schriftstück mit "Urteil vom 18.8.1983" ausreichend deutlich in dem Empfangsbekenntnis bezeichnet. Eines näheren Hinweises darauf, wie der Kläger meint, ob von dem Urteil eine einfache Abschrift, eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung empfangen wurde, bedurfte es nicht. Das Gesetz hat keine Erfordernisse darüber aufgestellt, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO zu bezeichnen ist. Diese sind daher dem Zweck des Empfangsbekenntnisses zu entnehmen, der darin besteht, dem Gericht die Zustellung gerade dieses Schriftstücks nachzuweisen (vgl. BGHZ 35, 236, 238; BGH Beschluß vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 = LM ZPO § 212 a Nr. 8 - NJW 1969, 1297). Das Schriftstück ist danach in dem Empfangsbekenntnis so ausreichend zu bezeichnen, daß seine Identität dem Zusammenhang nach außer Zweifel steht (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298 und vom 20. April 1970 - III ZB 6/70 = VersR 1970, 624; BGH Beschluß vom 4. Juli 1978 - VI ZB 6/78 = VersR 1978, 961). Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, daß dem Kläger am 25. August 1983 eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 18. August 1983 zugestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Empfangsbekenntnis des Klägers im Zusammenhang mit der Übersendungsverfügung vom 19. August 1983 und dem Erledigungsvermerk vom 22./23. August 1983. Der Kläger stellt die Identität des ihm zugestellten Schriftstücks auch selbst nicht in Frage. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Kläger ohne Rechtsirrtum versagt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß die zuverlässige und bewährte Bürovorsteherin WflBi des Klägers dessen schriftliche Anweisung zur Behandlung von Notund Ausschlußfristen befolgt und dem Kläger die Sache entsprechend der Notierung im Fristenkalender am Freitag, den 23. September 1983, zur Bearbeitung vorgelegt hat. Wenn das Berufungsgericht die vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dahin gewürdigt hat, daß die Nichtvorlage der Akten durch die Bürovorsteherin nicht glaubhaft gemacht sei, £2 so begegnet das entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der unbestimmten und unklaren Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen konnte das Berufungsgericht ohne Überspannung der Anforderungen annehmen, daß die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Klägers selbst beruhte, indem dieser die Akten trotz Vorlage am 23. September 1983 nicht rechtzeitig bearbeitete (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 = LM ZPO § 233 Fc Nr. 33 = NJW 1968, 2244). 3. Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp