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BGH · hi zb 18/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zb 18/78

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen (§ 515 Abs.3 ZPO analog). Nüßgens Peetz Kostenantrag des Voranwalts zugelassen, da im Verfahren der einstweiligen Verfügung das einleitende Gesuch und daher auch die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können (§§ 78, 5^9» 920, 936 ZPO).

Zitierte Normen: § 515 ZPO
NüßgensRaiPeetzZPOBESCHLUSSBeschwerde

Volltext der Entscheidung

T/
BUNDESGERICHTSHOF
hi zb 18/78	BESCHLUSS
4
in Sachen
1.
2.
des Fuhruntemehmers Hermann Am	0,	Rai
 des Kaufmanns Fritz Kl Am Attl B, 0^B Rai
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Handelsvertreter Franz VaflBB|ring PP , SBi Hü
 Antragsgegner und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	BP und
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. Dezember 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Xrohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 beschlossen:
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen (§ 515 Abs. 3 ZPO analog).
Nüßgens	Peetz
 Kostenantrag des Voranwalts zugelassen, da im Verfahren der einstweiligen Verfügung das einleitende Gesuch und daher auch die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können (§§ 78, 5^9» 920, 936 ZPO).