Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen (§ 515 Abs.3 ZPO analog). Nüßgens Peetz Kostenantrag des Voranwalts zugelassen, da im Verfahren der einstweiligen Verfügung das einleitende Gesuch und daher auch die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können (§§ 78, 5^9» 920, 936 ZPO).
T/ BUNDESGERICHTSHOF hi zb 18/78 BESCHLUSS 4 in Sachen 1. 2. des Fuhruntemehmers Hermann Am 0, Rai des Kaufmanns Fritz Kl Am Attl B, 0^B Rai Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Handelsvertreter Franz VaflBB|ring PP , SBi Hü Antragsgegner und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BP und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. Dezember 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Xrohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong beschlossen: Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen (§ 515 Abs. 3 ZPO analog). Nüßgens Peetz Kostenantrag des Voranwalts zugelassen, da im Verfahren der einstweiligen Verfügung das einleitende Gesuch und daher auch die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können (§§ 78, 5^9» 920, 936 ZPO).