Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Braunschweig trat für den Beteiligten zu 1) der bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwalt PidH® auf.Das Landgericht wies durch Urteil vom 6. Juli 1977 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 16, September 1977 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. Die dagegen vom Beklagten gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs.3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde muß Erfolg haben. Gegen das Urteil der Baulandkammer des Landgerichts findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 161 Abs. 1 BBauG, § 511 ZPO). Dieses Rechtsmittel muß innerhalb der Frist von einem Monat seit der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung des landgerichtlichen Urteils angebracht werden (§ 516 ZPO} Senatsurteil in NJW 1975, 829). April 1977 an Rechtsanwalt EÜHB in Ber-flB, als dem Vertreter des Beteiligten zu 1), hat allerdings - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Berufungsfrist gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht in Lauf gesetzt werden können. Juli 1977 formgerecht angebrachte Berufung des Beteiligten zu 1) in jedem Falle rechtzeitig (§ 516 ZPO) eingelegt worden ist. Juli 1977 die einmonatige Begründungsfrist für dieses Rechtsmittel gemäß § 519 Abs. 2 ZPO. September 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung ist zugleich die Wiederholung der Berufung nebst ihrer Begründung zu erblicken (BGH LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Diese Berufung war rechtzeitig angebracht worden, weil eine wirksame, die Berufungsfrist in Lauf setzende Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch nicht bewirkt war und seit der Verkündung des Urteils noch nicht sechs Macht aber eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch und führt eines der eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils, dann hat das früher eingelegte und - wie hier - noch nicht rechtskräftig beschiedene Rechtsmittel keine selbständige Bedeutung, es darf nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr muß einheitlich über das (einzige) Rechtsmittel der Berufung sachlich entschieden werden (Senatsbeschluß vom 2. November 1977 über die Berufung des Beteiligten zu 1) vom 4. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) muß daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Uber die Kosten des BeschwerdeVerfahrens hat das Oberlandesgericht in seiner endgültigen Entscheidung über die Berufung zu befinden.
BUNDESGERICHTSHOF / / < w;' III ZB ie/77 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Umlegung im Baublock (FrflHHBl Straße/KrfB^ StraBe/B< in Bi Straße) Beteiligte: 1. Kaufmann Heribert PfliB Straße «, Bei« m, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungskläger, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und 2. Umlegungsausschuß der Stadt B durch seinen Vorsitzenden, vertreten Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsbeklagter, 3 • Stadt Bi Gemeinde, 4. Gustav Bl 5. Clara Hü! 6. Karl We WÜ vertreten durch Oberstadtdirektor, . Bi Straße straße «, B: ', Bevollmächtigter: Karl-Heinz We! traße 0, Bi 7. 8. Gerhard N Kurt S«, F t » - 2 9. Thea Sc 10. Rolf Schwj Straße 11. Friederike Z Verfahrensbevollmächtigte: Erich undT Gerda HoMBil, B 12. 13. 14. 15. 16. 17. Klaus Straße Erna Kr®® straße Robert und Hannelore 7 % V' Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong beschlossen^ Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 1977 - 3 U 2/77 (Baul) - aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Oberlandesgericht übertragen. Gründe Der Umlegungsausschuß der Stadt Br®^H^®| hat durch Beschluß vom 4. September 1975 für den Baublock tt/BA (Fr®H®||® Straße/KrflBP Straße/Be®®||®straße) das Umlegungsverfahren eingeleitet. Zu diesem Gebiet gehört auch das bebaute Grundstück FrfllHHfc Straße®, dessen Mieter der Kaufmann Mu®HB-B®^®, der Beteiligte zu 1), ist. Der Beteiligte zu 1) - vertreten durch Rechtsanwalt E®|® in Bei#® - hat den Umlegungsbeschluß durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Braunschweig trat für den Beteiligten zu 1) der bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwalt PidH® auf. Das Landgericht wies durch Urteil vom 6. April 1977 den Antrag zurück. Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte zu 1) am 4. Juli 1977 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 16, September 1977 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. November 1977 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie verspätet begründet worden sei. Die dagegen vom Beklagten gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde muß Erfolg haben. Gegen das Urteil der Baulandkammer des Landgerichts findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 161 Abs. 1 BBauG, § 511 ZPO). Dieses Rechtsmittel muß innerhalb der Frist von einem Monat seit der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung des landgerichtlichen Urteils angebracht werden (§ 516 ZPO} Senatsurteil in NJW 1975, 829). Mit der Zustellung des Urteils vom 6. April 1977 an Rechtsanwalt EÜHB in Ber-flB, als dem Vertreter des Beteiligten zu 1), hat allerdings - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Berufungsfrist gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht in Lauf gesetzt werden können. Denn diese Zustellung verstieß gegen die auch im Baulandverfahren zu beachtende Vorschrift des § 176 ZPO. Danach müssen sämtliche Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Prozeßbevollmächtigter des Beteiligten zu 1) war hier der beim Landgericht Braunschweig zugelassene Rechtsanwalt PiMHBP. Dieser war ausweislich der Sitzungsniederschrift im Verhandlungstermin am 6. April 1977 für den Beteiligten zu 1) aufgetreten und hatte für diesen einen Antrag zur Hauptsache (§ 162 Abs. 3 BBauG) gestellt. Er hatte sich damit - dem Gericht und dem Gegner erkennbar - zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) bestellt (so schon RGZ 67, 149, 150; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 176 Anm. B II a; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 176 Anm. III, 2). An ihn hätte daher das landgerichtliche Urteil zugestellt werden müssen, wenn die Berufungsfrist gegenüber dem Beteiligten zu 1) in Lauf gesetzt werden sollte. Das ist nicht geschehen. Die Zustellung am 4. Juni 1977 an Rechtsanwalt EiHIP war unwirksam (vgl. BGHZ 61, 308). Daraus folgt zwar, daß die am 4. Juli 1977 formgerecht angebrachte Berufung des Beteiligten zu 1) in jedem Falle rechtzeitig (§ 516 ZPO) eingelegt worden ist. Unabhängig von der unwirksamen Zustellung des landgerichtlichen Urteils begann aber mit dem Eingang der BerufungsSchrift am 4. Juli 1977 die einmonatige Begründungsfrist für dieses Rechtsmittel gemäß § 519 Abs. 2 ZPO. Eine Hemmung dieser Frist durch die Gerichtsferien nach § 223 Abs. 2 ZPO ist durch § 161 Abs. 1 Satz 2 BBauG ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mithin ist die Begründungsschrift am 16. September 1977 verspätet eingegangen. Gleichwohl durfte die Berufung vom 4. Juli 1977 nicht als unzulässig verworfen werden. In der am 16. September 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung ist zugleich die Wiederholung der Berufung nebst ihrer Begründung zu erblicken (BGH LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Diese Berufung war rechtzeitig angebracht worden, weil eine wirksame, die Berufungsfrist in Lauf setzende Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch nicht bewirkt war und seit der Verkündung des Urteils noch nicht sechs Monate vergangen waren (§ 516 Abs, 2 ZPO aF, Art. 10 Nr. 6 VereinfNov. vom 3. Dezember 1976 - BGBl I 3281). Macht aber eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch und führt eines der eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils, dann hat das früher eingelegte und - wie hier - noch nicht rechtskräftig beschiedene Rechtsmittel keine selbständige Bedeutung, es darf nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr muß einheitlich über das (einzige) Rechtsmittel der Berufung sachlich entschieden werden (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49 J BGHZ 45, 380)j die "erste" Berufung kann lediglich für die Kostenentscheidung bedeutsam sein. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht, als es am 7. November 1977 über die Berufung des Beteiligten zu 1) vom 4. Juli 1977 entschied, nicht beachtet. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) muß daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Uber die Kosten des BeschwerdeVerfahrens hat das Oberlandesgericht in seiner endgültigen Entscheidung über die Berufung zu befinden. Nüßgens Krohn Peetz Kröner Boujong