Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom 14. Kammergerichts, die Berufungsbegründung sei um einen Tag verspätet, den der Beklagte am 21. Mai 1973 notiert, daß die Begründungsfrist bis zu dem 15« Juni 1973 verlängert worden sei; als dann am 15. Mai 1973 die schriftliche Nachricht über die Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen sei, habe sie die Frist mit Rücksicht auf das Ferngespräch nicht nochmals überprüft. Juni 1973 in Urlaub gegangen sei, dem Beklagten die Akten mit einem Begründungsentwurf und einem Zettel zugeleitet, der den Vermerk enthalten habe, daß die Begründungsfrist spätestens am 15. Oktober 1973, der in Bezug genommen wird, hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; in der Begründung ist ausgeführt: Die Frist zur Begründung der Berufung habe aufgrund der Verlängerung um einen Monat endgültig am 14. Oktober 1973 bei dem Kammergericht die sofortige Beschwerde eingelegt, die er unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren Vorbringens damit begründet hat: Die Versäumung der Begründungsfrist habe auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruht, deshalb müsse seinem Wiedereinsetzung santrag stattgegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Denn die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt und die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht erteilt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 235 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung ist ein Zufall nur dann unabwendbar, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können; es genügt nicht, daß die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (LM zu ZPO § 235 Anh. Nr. Mai 1975 - d.h. nach dem Ferngespräch der Büroangestellten Frau GMHl und nach Vorsprache von Dr. DflB bei der Geschäftsstelle - das Büro des Beklagten die schriftlichen Mitteilungen des Gerichts erhielt, die Berufungsschrift sei am 15. Demgegenüber ist die Beschwerde der Ansicht, das Kammergericht habe falsche Maßstäbe an die Beaufsich-tigungspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mitarbeitern angelegt und nicht beachtet, daß ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit möglichst von routinemäßigen Büroarbeiten freizustellen sei; dies - so meint der Beklagte - müsse hier um so mehr gelten, als die sachliche Vorbereitung durch Dr. abgeschlossen ge- Juni 1973 von Dr. DflBB abgegebene Entwurf der Berufungsbegründung sehr umfangreich war, sei rechtzeitig mit dessen Bearbeitung begonnen worden und der "Kläger" - es muß heißen der "Beklagte" -habe noch Ergänzungen verfügt. Mit dem Kammergericht ist also davon auszugehen, daß die abschließende Bearbeitung der Sache in der Hand des Beklagten lag, und es stellt sich nur die Frage, ob dieser sich Juni 1973 ab und die Begründungsschrift müsse an diesem Tage eingereicht werden, durfte der Beklagte sich nicht ohne eigene Prüfung verlassen, selbst wenn er Dr. DM9 aus längerer Zusammenarbeit als einen zuverlässigen Arbeiter kannte. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt sich auf die Angabe des Tages der Zustellung des anzufechtenden Hiernach läßt sich nicht feststellen, daß die Versäumung der Begründungsfrist vom Beklagten auch bei Anwendung der größten nach Lage der Sache zu erwartenden Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Das Kammergericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als nicht rechtzeitig begründet verworfen.
0401 089 BUNDESGERICHTSHOF llljxj&lll BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Hans * BMI m, Rü t Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, gegen die Rentnerin Else St |-BaH •Platz Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 ✓ k / * Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. Dezember 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gahtgens beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe I. Der Beklagte hat gegen das Teilurteil der 32. Zivil kammer des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1973,das ihm am 16. März 1973 zugestellt worden ist, am 13. April 1973 Berufung bei dem Kammergerieht eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom 14. Mai 1973 um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 15. Juni 1973 bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden in Charlottenburg eingegangen. Auf den Hinweis des Kammergerichts, die Berufungsbegründung sei um einen Tag verspätet, den der Beklagte am 21. Juni 1973 erhalten hat, hat er mit Schriftsatz vom 2. Juli 1973 - eingegangen am 3. Juli 1973 - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten, zugleich den Antrag seiner früheren Berufungsbegründung wiederholt und auf deren Begründung Bezug genommen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Beklagte vorgebracht und mit eidesstattlichen Versicherungen des bei ihm tätigen Assessors Dr. DMM sowie der Büroangestellten Frau Ilse belegt: Frau GMflHB habe aufgrund eines Anrufs der Geschäftsstelle des Kammergerichts am 14. Mai 1973 notiert, daß die Begründungsfrist bis zu dem 15« Juni 1973 verlängert worden sei; als dann am 15. Mai 1973 die schriftliche Nachricht über die Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen sei, habe sie die Frist mit Rücksicht auf das Ferngespräch nicht nochmals überprüft. Dr. habe bei einer Vorsprache auf der Geschäfts- stelle als (ursprünglichen) Fristablauf den 15. Mai 1973 notiert; einige Tage darauf sei er im Büro davon verständigt worden, daß die Geschäftsstelle eine Verlängerung bis zu dem 15. Juni 1973 durchgesagt habe. Dr. DM habe darauf die Berufungsbegründung entworfen und, ehe er am 4. Juni 1973 in Urlaub gegangen sei, dem Beklagten die Akten mit einem Begründungsentwurf und einem Zettel zugeleitet, der den Vermerk enthalten habe, daß die Begründungsfrist spätestens am 15. Juni 1973 ablaufe. Er, der Beklagte, habe den Begründungsentwurf ergänzt und ausführlich bearbeitet und dabei auf die Richtigkeit des Vermerks vertraut und vertrauen dürfen. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1973, der in Bezug genommen wird, hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; in der Begründung ist ausgeführt: Die Frist zur Begründung der Berufung habe aufgrund der Verlängerung um einen Monat endgültig am 14. Juni 1973 geendet. Die Berufungsbegründung sei daher um einen Tag verspätet eingegangen. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden. Da er abschließend mit der Bearbeitung der Sache befaßt gewesen sei, habe er sich nicht auf den Vermerk von Dr. DflHi verlassen dürfen, sondern selbst den Fristenlauf nachprüfen müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er anhand der gerichtlichen Mitteilungen in seinen Akten unschwer feststellen können, daß die Frist am 14. Juni 1973 endete . Gegen diesen Beschluß, der ihm am 18. Oktober 1973 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 29. Oktober 1973 bei dem Kammergericht die sofortige Beschwerde eingelegt, die er unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren Vorbringens damit begründet hat: Die Versäumung der Begründungsfrist habe auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruht, deshalb müsse seinem Wiedereinsetzung santrag stattgegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 Abs.2, 547, 577 ZPO zulässig und richtig angebracht worden; sie ist jedoch nicht begründet. Denn die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt und die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht erteilt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 235 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung ist ein Zufall nur dann unabwendbar, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können; es genügt nicht, daß die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (LM zu ZPO § 235 Anh. Nr. 1 und zu § 255 Fc Nr. 56). Mit dem angefochtenen Beschluß ist davon auszugehen, daß am 15. Mai 1975 - d.h. nach dem Ferngespräch der Büroangestellten Frau GMHl und nach Vorsprache von Dr. DflB bei der Geschäftsstelle - das Büro des Beklagten die schriftlichen Mitteilungen des Gerichts erhielt, die Berufungsschrift sei am 15. April 1975 eingegangen und die Begründungsfrist werde um einen Monat verlängert. Ob unter diesen Umständen Frau GflHHÜB die unrichtige Fristnotierung, die sie aufgrund ihres Ferngesprächs am Vortage gemacht hatte, hätte überprüfen müssen, was sie nicht tat, und ob Dr. DHU, der die Akten damals noch bearbeitete, auf die nun schriftlich vorliegende Fristnachricht hätte aufmerksam werden müssen, bedarf Jedoch nicht der Erörterung, weil es hier darum geht, ob der Beklagte selbst, der am 4. Juni 1973 - also 10 Tage vor Fristablauf - die Bearbeitung der Sache übernahm, die größte den Umständen nach angemessene Sorgfalt angewandt hat. Das hat das Kammergericht verneint, weil er unschwer aus seinen Akten das Fristende habe feststellen können. Demgegenüber ist die Beschwerde der Ansicht, das Kammergericht habe falsche Maßstäbe an die Beaufsich-tigungspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mitarbeitern angelegt und nicht beachtet, daß ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit möglichst von routinemäßigen Büroarbeiten freizustellen sei; dies - so meint der Beklagte - müsse hier um so mehr gelten, als die sachliche Vorbereitung durch Dr. abgeschlossen ge- wesen sei. Zu diesem letzten Punkt ist der Vortrag des Beklagten nicht ohne Widerspruch; denn in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages heißt es, da der am 4. Juni 1973 von Dr. DflBB abgegebene Entwurf der Berufungsbegründung sehr umfangreich war, sei rechtzeitig mit dessen Bearbeitung begonnen worden und der "Kläger" - es muß heißen der "Beklagte" -habe noch Ergänzungen verfügt. Mit dem Kammergericht ist also davon auszugehen, daß die abschließende Bearbeitung der Sache in der Hand des Beklagten lag, und es stellt sich nur die Frage, ob dieser sich ohne Nachprüfung auf den angehefteten Zettel von Dr. D| die Frist laufe spätestens am 15. Juni 1973 ab, verlassen durfte. Das ist zu verneinen. Richtig führt die Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung in LM zu § 233 Fc Nr. 25 = NJW 1964, 106 aus, die Rechtsprechung erkenne den Grundsatz an, daß der Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von den routinemäßigen Büroarbeiten freizustellen sei. Dabei läßt die Beschwerdebegründung aber außer acht: Es geht hier nicht um die Überwachung, sondern um die Prüfung des Fristablaufs. Die genannte Entscheidung läßt die angeführte feste Rechtsprechung, wonach der Rechtsanwalt den Fristlauf nachzuprüfen hat, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder der Berufungsbegründung oder einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, unberührt; sie verneint ein Verschulden deshalb, weil die Akten aus anderem Anlaß dem Rechtsanwalt vorgelegt worden waren. Dieser Fall ist hier nicht gegeben, vielmehr ging es hier gerade um die Anfertigung der Berufungsbegründung, die zwar von dem Mitarbeiter Dr. D|HP entworfen war, von dem Beklagten aber zu überarbeiten und fertigzustellen war. Unter diesen Umständen war die Nachprüfung der Frist nicht eine ’’routinemäßige Büroarbeit”, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhing. Diese Feststellung zu treffen, war Sache des Beklagten. Es ist auch einem vielbeschäftigten Rechtsanwalt zuzu demuten, die ihm vorge- 8 legten Akten darauf nachzuprüfen, ob eine baldige Bearbeitung notwendig ist (LM zu ZPO Fc Nr. 27), und für den Regelfall kann ein Anwalt, dem eine Fristsache zur Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt worden ist, seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt (LM zu ZPO Fc Nr. 16); er muß vielmehr, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung in den ihm vorliegenden Akten selbst noch einmal den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist prüfen (LM zu ZPO § 212 a Nr. 2). Eine solche Prüfung der Akten hätte hier - aufgrund der beiden am 15. Mai 1973 eingegangenen schriftlichen Mitteilungen der Geschäftsstelle -als Fristende den 14. Juni 1973 ergeben. Unstreitig nahm der Beklagte diese Prüfung nicht vor. Auf den angehefteten Zettel des Dr. D|M9, die Begründungsfrist laufe spätestens am 15. Juni 1973 ab und die Begründungsschrift müsse an diesem Tage eingereicht werden, durfte der Beklagte sich nicht ohne eigene Prüfung verlassen, selbst wenn er Dr. DM9 aus längerer Zusammenarbeit als einen zuverlässigen Arbeiter kannte. Abgesehen davon, daß die ungenaue Angabe, die Frist laufe uspätestens” am 15. Juni 1973 ab, eher für eine vorläufige als für eine abschließende Prüfung durch Dr. Domin sprach, berührte diese Mitteilung nicht die Obliegenheit des Beklagten, in eigener Verantwortung die Dauer der Frist zu prüfen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt sich auf die Angabe des Tages der Zustellung des anzufechtenden Urteils durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls dann nicht verlassen darf, wenn aus den übersandten Unterlagen die Unrichtigkeit der Angabe hervorgeht (LM zu ZPO § 233 Anh. Nr. 67). Ähnlich liegt es in der vorliegenden Sache, denn auch hier übernahm der Beklagte ungeprüft die unrichtige Angabe eines früheren rechtskundigen Bearbeiters, obwohl er den Beweis der Unrichtigkeit in Händen hatte. Hiernach läßt sich nicht feststellen, daß die Versäumung der Begründungsfrist vom Beklagten auch bei Anwendung der größten nach Lage der Sache zu erwartenden Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Das Kammergericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als nicht rechtzeitig begründet verworfen. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Meyer Dr. Hußla Dr. Arndt Gähtgens Dr. Beyer