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BGH · TTf SB 18/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TTf SB 18/69

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Gemeinde B , gesetzlich vertreten durch den Gemeinde direkt er, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Besohwerdegegnerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5* Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler beschlossen: Die von dem Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, das Urteil des Landgerichts habe, um eine Bechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, eine Rechtsmittelbelehrung geben, eine schriftliche Berufungsbegründung habe in der vorliegenden Bauland8ache dagegen nicht innerhalb einer hierfür bestimmten Prist eingereicht werden müssen, ist verfehlt.

HußlaBeschlußvorliegendBrBeschwerde

Volltext der Entscheidung

C4C1 070
/
(
BUNDESGERICHTSHOF
TTf SB 18/69	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 des Kaufmanns Ernst-August Am
9
Antragstellers im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Gemeinde B	,	gesetzlich	vertreten
 durch den Gemeinde direkt er,
 Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Besohwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Weiterer Beteiligter:
Ber Präsident des Bfiedersäohsischen Verwaltungsbezirks
 BrtfHBIK.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5* Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Be schwer de Verfahrens wird auf 23*000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die von dem Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, das Urteil des Landgerichts habe, um eine Bechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, eine Rechtsmittelbelehrung geben, eine schriftliche Berufungsbegründung habe in der vorliegenden Bauland8ache dagegen nicht innerhalb einer hierfür bestimmten Prist eingereicht werden müssen, ist verfehlt. Der jetzt beschließende Senat tritt
 
insoweit der Begründung bei, die das Oberlandesgericht in seinem dem Antragsteller die erbetene Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 10. November 1969 vertreten hat.
Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Arndt
 Br. Hußla	Kessler
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