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BGH · III ZB 18/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 18/59

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. November 1959 ohne mündliche Verhandlung Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o September 1959 wird zurückgewiesen. daß er, zu demal er als Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen hat, nicht ohne schuldhaft zu handeln, an seiner Auffassung beharren und die Entscheidung des von ihm gegen den Beschluß angerüfenen Bundesgerichtshofs abwarten durfte. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen und die Beklagte nach § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungBundesgerichtshofsPristProzeßhandlungHindernisBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2384 022 Ä
III ZB 18/59
Beschluß In Sachen
 der Gemeinde H Landkreis	MHBB,
gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt
 gegen
den Schlossermeister Hermann E
in
 Straße Vfc
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnet,
- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt VHflHHHHHHHHI
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. November 1959 ohne mündliche Verhandlung
 Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o September 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Auch wenn man eine Wiedereinsetzung; wie sie die Beklagte begehrt, für die Pälle zuläßt, in denen innerhalb der zu wahrenden Prist die Prozeßhandlung zwar vorgenommen, aber fehlerhaft, in einer bei einem Rechtsmittel zu seiner Verwerfung führenden Weise getätigt worden ist, so scheitert doch der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung daran, daß die für seine Stellung in § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmte Prist nicht eingehalten worden ist. Die Prist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Vornahme der Prozeßhandlung behoben ist. Bas Hindernis wäre hier darin zu suchen, daß der Berufungsanwalt der Beklagten über die inhaltlichen Erfordernisse der Beru- .
beschlossen?
Gründe
 fungsbegründung geirrt hat. Angesichts des angefochtenen oberlandesgerichtlichen Beschlusses mußte der Anwalt aber solche Zweifel an der Richtigkeit seiner Ansicht bekommen. daß er, zu demal er als Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen hat, nicht ohne schuldhaft zu handeln, an seiner Auffassung beharren und die Entscheidung des von ihm gegen den Beschluß angerüfenen Bundesgerichtshofs abwarten durfte. Dann konnte sein Rechtsirrtum nicht mehr einen unabwendbaren Zufall darstellen und demgemäß kein Hindernis mehr bilden. Der Berufungsanwalt hätte daher, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat, fristgerecht nach der Bekanntgabe des oberlandesgerichtlichen Beschlusses um Wiedereinsetzung nachkommen müssen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen und die Beklagte nach § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten.
Dr.Geiger	Dr.Kreft BR Dr.Arndt ist beurlaubt
 und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Dr. Geiger
 Dr. Hußla
 Gähtgens