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BGH · III ZB 18/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 18/54

Rechtssatzs Inwieweit und wann erfordert es die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts,* der einen anderen Rechtsanwalt • beauftragt hat, ein Rechtsmittel einzulegen, den Eingang der Bestätigung des Auftrags zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist? wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des i. Der Kläger hat am 16, Juni 1954 den Rechtsanwalt in Kan beauftragt, gegen das am 17. Beide Schreiben sind bei Rechtsanwalt Bfl|, der inzwischen von Düsseldorf weggezogen war, nicht eingegangen und blieben deshalb unbeantwortet. August 1954 die Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt un<3 infolgedessen nicht fristgerecht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen« Das Berufungsgericht geht von der zutreffenden Auffassung aus, daß die Frist des § 234 ZPO bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Unkenntnis von dem die Versäumung begründenden Umstand keine unverschuldete mehr ist; es glaubt, daß dieser Zeitpunkt spätestens am 7. Das Berufungsgericht verkennt dabei allerdings, daß es sich bei der Frist des § 234 ZPO nicht um eine Notfrist handelt, daß ihr Lauf also durch die Gerichtsferien gehemmt wird und zwar auch dann, wenn es sich um die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist handelt (vgl auch den Beschluß des Senats vom 15.11«1951 in Lind enmaier-Möh ring Nr 13 zu § 235 ZPO). Juli zu laufen begonnen, so wäre der Antrag des Klägers auch noch rechtzeitig eingegangen. Dem Beschluß des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis beizutreten, weil die Frist des § 234 ZPO in diesem Fall bereits spätestens'am 23. Es handelte sich um eine sehr eilige Pristsache, deren Dringlichkeit von .Rechtsanwalt noch dadurch unterstrichen wiarde, daß er den Auftrag mittels Eilbriefe gab. Juni 1954 davon Kenntnis erlangen können, daß die Berufung nicht eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungBestätigungDüsseldorfAuftragBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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2415 011
Gesetz: ZPO §5.233, 234.
Rechtssatzs
 Inwieweit und wann erfordert es die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts,* der einen anderen Rechtsanwalt • beauftragt hat, ein Rechtsmittel einzulegen, den Eingang der Bestätigung des Auftrags zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist? •
Aktenzeichen? Ill ZB t8/54
Beschluß des BGH vom 14- Februar 1955 ODG Düsseldorf
DGr Duisburg
 Beschluß
III ZB 18/54
In Sachen
 des Kaufmanns Wilhelm R Wtßß in Straße tß,
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerd efiihrers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in Düsseldorf -
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den Oberstadt-
direkt or,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
 Dr»	in^HHHHI -
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wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des i. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. November 1954 zurückgewiesen., Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe*
Der Kläger hat am 16, Juni 1954 den Rechtsanwalt in Kan beauftragt, gegen das am 17. Mai 1954 zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer des landgerichts in Duisburg vom 28. April 1954 Berufung einzulegen. Die Berufungsfrist lief, da der 17. Juni ein Feiertag war, am 18. Juni 1954 ab. Rechtsanwalt	beauftragte sofort am 16.
Juni 1954 mit Eilbrief den Rechtsanwalt Bflfc in den er aus einem Anwaltsverzeichnis ausgesucht hatte, die
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Berufung einzulegen« Am 2« Juli 1954 reklamierte er schriftlich hei Hechtsanwalt BiB die noch ausstehende Bestätigung des am 16. Juni erteilten Auftrags. Beide Schreiben sind bei Rechtsanwalt Bfl|, der inzwischen von Düsseldorf weggezogen war, nicht eingegangen und blieben deshalb unbeantwortet.
Als sich dies später herausstellte, hat Rechtsanwalt Dr. Be^HH^itt Düsseldorf am 14. August 1954 die Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt un<3 infolgedessen nicht fristgerecht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen«
Das Berufungsgericht geht von der zutreffenden Auffassung aus, daß die Frist des § 234 ZPO bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Unkenntnis von dem die Versäumung begründenden Umstand keine unverschuldete mehr ist; es glaubt, daß dieser Zeitpunkt spätestens am 7. Juli 1954, nachdem auch das Erinnerungsschreiben vom 2. Juli unbeantwortet gdblieben war, eingetreten sei; die Frist sei deshalb spätestens am 21. Juli 1954 abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht verkennt dabei allerdings, daß es sich bei der Frist des § 234 ZPO nicht um eine Notfrist handelt, daß ihr Lauf also durch die Gerichtsferien gehemmt wird und zwar auch dann, wenn es sich um die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist handelt (vgl auch den Beschluß des Senats vom 15.11«1951 in Lind enmaier-Möh ring Nr 13 zu § 235 ZPO). Hätte die Frist also erst am 7. Juli zu laufen begonnen, so wäre der Antrag des Klägers auch noch rechtzeitig eingegangen.
Dem Beschluß des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis beizutreten, weil die Frist des § 234 ZPO in diesem Fall bereits spätestens'am 23. Juni 1954 zu laufen begonnen hatte, also noch vor Beginn der Gerichtsferien abgelaufen war. Das ergibt sich aus folgenden Eiwägungen: Aufträge,
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ein Rechtsmittel einzulegen, werden üblicherweise bestätigt, ^er den Auftrag gebende Rechtsanwalt muß den Eingang dieser Bestätigung überwachen und an diese erforderlichenfalls erinnern. Dafür, wann dies geschehen muß, läßt sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. In dem hier zur Entscheidung stehenden Rail genügte ein sorgfältiger Rechtsanwalt jedenfalls nicht seiner Pflicht, wenn er mit der Erinnerung etwa 2 Wochen zuwartete. Es handelte sich um eine sehr eilige Pristsache, deren Dringlichkeit von .Rechtsanwalt noch dadurch unterstrichen wiarde, daß er den Auftrag mittels Eilbriefe gab. Br mußte als naheliegend auch die Möglichkeit ins Auge fassen, daß die Berufung nicht oder verspätet eingelegt würde. Er konnte und mußte daher erwarten, daß die Bestätigung des Auftrags umgehend einlaufen werde, und demzufolge aus dem Ausbleiben der prompten Bestätigung den Schluß ziehen, daß "irgend etwas nicht in Ordnung ist”-Hinzu kommt, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt BflU' ihm nur nach dem Anwaltsverzeichnis bekannt war, er also über seine Person und seine Gepflogenheiten nichts wußte. Unter diesen Umständen erschien es geboten, die fehlende Bestätigung des Auftrags spätestens eine Woche nach Ahsendung des Auftrags, also 5 Tage nach Ablauf der Berufungsfrist zu reklamieren und zwar angesichts der Dringlichkeit und Wichtigkeit der Sache fernmündlich. Hätte Rechtsanwalt das getan, so hätte er spätestens am 22. Juni 1954 davon Kenntnis erlangen können, daß die Berufung nicht eingelegt worden ist. Seine Unkenntnis hiervon ist also von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als unverschuldet anzu*r sehen. Infolgedessen war die Prist des.§ 254 ZPO bereits am 7. Juli 1954 abgelaufen.
Die Ausführungen des Klägers in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde liegen somit neben der Sache. Es kann -deshalb auf sich beruhen, oh sie deshalb, weil die Begründung nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
 
Rechtsanwalt angefertigt worden ist, möglicherweise gar nicht beachtet werden durften.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 14. Pebruar 1955 Bund esgeri chtshof III. Zivilsenat.
Br. Geiger Rietschel Wolany Br. Beyer Br.- Hußla