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BGH · III ZB 18/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 18/10

III ZB 18/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. gegen Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte II. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen:

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenDörr16SchlickZBHerrmannProzessbevollmächtigteTombrink

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZB 18/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
	Klägerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 3. März 2010 (T-102/07 und T-120/07) erledigten Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 € festgesetzt.
Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.03.2009 -60 276/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 W 161/09 -