III ZB 18/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. gegen Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte II. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen:
Abschrift III ZB 18/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 3. März 2010 (T-102/07 und T-120/07) erledigten Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 € festgesetzt. Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.03.2009 -60 276/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 W 161/09 -