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BGH · III ZB 17/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 17/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 15. August 1992 nicht die - mangels Postulationsfähigkeit und wegen Verfristung (s.u.) unzulässige -sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des 1. Juli 1992 darstellt, sondern einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung und Durchführung des Rechtsmittels . Im übrigen ist die Entscheidung des Bezirksgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Klägerin, ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz sei nicht beschieden worden. Mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte konnte und durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß jener Antrag nur im Rahmen der für den Berufungsrechtszug nachgesuchten Prozeßkostenhilfe und nicht selbständig nach § 78 b Abs. 1 ZPO gestellt worden war.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZBBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 17/92
vom 15. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
 Brigitte S' Karl-Ti
-Straße
 Klägerin,
gegen
 Freistaat S|_ __
vertreten durch~die Landespolizeidirektion
 DflH^Bring fl, Lj
 Beklagter,
s/
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 15. Oktober 1992
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 1. August 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß deren Eingabe vom 1. August 1992 nicht die - mangels Postulationsfähigkeit und wegen Verfristung (s.u.) unzulässige -sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Leipzig vom 3. Juli 1992 darstellt, sondern einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung und Durchführung des Rechtsmittels .
Dieser Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die mit der Zustellung jenes Beschlusses (14. Juli 1992) beginnende Notfrist von zwei Wochen (§§ 577 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) ist nämlich abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vori-
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gen Stand kommt nicht in Betracht. Sie hätte vorausgesetzt, daß der Prozeßkostenhilfeantrag rechtzeitig innerhalb der Notfrist gestellt worden wäre (vgl. z.B. BGH Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4); dies ist hier nicht der Fall, da der Schriftsatz der Klägerin erst am 5. August 1992 eingegangen ist.
Im übrigen ist die Entscheidung des Bezirksgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Klägerin, ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz sei nicht beschieden worden. Mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte konnte und durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß jener Antrag nur im Rahmen der für den Berufungsrechtszug nachgesuchten Prozeßkostenhilfe und nicht selbständig nach § 78 b Abs. 1 ZPO gestellt worden war. Jener Antrag wurde daher durch den weiteren, ebenfalls vom 3. Juli 1992 datierenden Beschluß, durch den das Prozeßkostenhilfegesuch abgelehnt wurde, mitbeschieden.
Krohn
 Wurm