Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. April 1976 verkündete das Landgericht - ebenfalls auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai stellte sie richtig, daß sich die Berufung gegen das Teilurteil vom 8. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1.Juni 1976 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist habe - entgegen der Vorschrift des § 518 Abs. 2 Ziff.1 ZPO - für das Gericht nicht eindeutig festgestanden, gegen welches Urteil die Berufung gerichtet sei. 1. In § 518 Abs. 2 Ziff.1 ZPO ist als Inhalt der Berufungsschrift zwingend die Bezeichnung des Urteils vorgeschrieben, gegen das die Berufung gerichtet wird. Auch ist die Angabe eines unrichtigen Urteilsdatums in der Berufungsschrift als unschädlich behandelt worden, wenn zwischen den (richtig bezeichneten) Parteien nur ein (zutreffend angegebener) Rechtsstreit anhängig und in diesem nur ein Urteil ergangen war (BGH LM Nr. 10 zu § 518 ZPO). Jedoch hat die Rechtsprechung stets daran festgehalten, daß eine Berufungsschrift dem Erfordernis des § 518 Abs. 2 Ziff.1 - Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung sich richtet - nur dann genügt, wenn sie dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit darüber zu verschaffen vermag, welches Urteil angefochten werden soll. Die Angabe in der Berufungsschrift, das Rechtsmittel richte sich gegen "das Teil-Urteil vom 11.März 1976M war unrichtig; mit der Berufung sollte, wie die Beklagte richtiggestellt hat, das am 8. Gegen beide Urteile war das Rechtsmittel der Berufung statthaft (§ 511 ZPO). Für das Berufungsgericht ist deshalb nicht eindeutig gewesen, welches Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte. Daß in der Berufungsschrift als angefochten ein "Teilurteilw bezeichnet war, während das (unrichtig) mitgeteilte Entscheidungsdatum ein "Teilanerkenntnis-urteil" betraf, ist hier ohne Bedeutung. Mai 1976 in den Besitz der Prozeßakten gelangt, aus denen sich ergab, daß ein Teilanerkenntnisurteil und ein Teilurteil erlassen worden waren. Mai 1976 (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) durch einen Schriftsatz der Klägerin erfahren, das Urteil vom 11. Dem Berufungsgericht war bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bekannt, daß das Teilanerkenntnisurteil vom 11. 3. Mithin hat die Berufung der Beklagten nicht der zwingenden Vorschrift des § 318 Abs. 2 Ziff.1 ZPO entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 17/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der A ____________ für den LandKreis ten durch das Vorstandsmitglied Kay , vertre- Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen die B Straße mm. AG, _____ ________ 3, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günther Heinz und Kurt Peter RML Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 13. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kroner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 1976 - 8 U 105/76 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages in Anspruch. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1976 erließ das Landgericht am selben Tage ein Teilanerkenntnisurteil. Das Urteil wurde der Beklagten am 23. März 1976 zugestellt. Am 8. April 1976 verkündete das Landgericht - ebenfalls auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1976 - ein weiteres Teilurteil, das der Beklagten am 13. April 1976 zugestellt wurde. Mit am 10. Mai 1976 beim Oberlan- desgericht eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein gegen wdas Teil-Urteil ... vom 11.März 1976 - 7 0 26/76 zugestellt am 12. April 1976M. Am 20. Mai stellte sie richtig, daß sich die Berufung gegen das Teilurteil vom 8. April 1976 richte. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1.Juni 1976 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist habe - entgegen der Vorschrift des § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO - für das Gericht nicht eindeutig festgestanden, gegen welches Urteil die Berufung gerichtet sei. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. II, Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs. 2, 5^7, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. In § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist als Inhalt der Berufungsschrift zwingend die Bezeichnung des Urteils vorgeschrieben, gegen das die Berufung gerichtet wird. Ob dem im Einzelfall genügt ist, darf nicht in formalistischer Auslegung des Gesetzes allein anhand des Wortlauts der Berufungsschrift beurteilt werden. So ist es als ausreichend angesehen worden, wenn für das Rechtsmittelgericht und den Rechtsmittelgegner das der Rechtsmittelschrift beigefügte Urteil trotz dessen fehlerhafter Bezeichnung in der Schrift ergab, welches Urteil an- gefochten werden sollte (vgl. zur Revisionsschrift des § 553 ZPO: BGH LM Nr. 5 zu § 554 a ZPO). Auch ist die Angabe eines unrichtigen Urteilsdatums in der Berufungsschrift als unschädlich behandelt worden, wenn zwischen den (richtig bezeichneten) Parteien nur ein (zutreffend angegebener) Rechtsstreit anhängig und in diesem nur ein Urteil ergangen war (BGH LM Nr. 10 zu § 518 ZPO). Jedoch hat die Rechtsprechung stets daran festgehalten, daß eine Berufungsschrift dem Erfordernis des § 518 Abs. 2 Ziff. 1 - Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung sich richtet - nur dann genügt, wenn sie dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit darüber zu verschaffen vermag, welches Urteil angefochten werden soll. Diese Gewißheit muß beim Gericht - anders als beim Rechtsmittelgegner - innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 516 ZPO eingetreten sein (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. 2. Die Angabe in der Berufungsschrift, das Rechtsmittel richte sich gegen "das Teil-Urteil vom 11.März 1976M war unrichtig; mit der Berufung sollte, wie die Beklagte richtiggestellt hat, das am 8. April 1976 verkündete Teilurteil angefochten werden. Diese Richtigstellung hat die Beklagte erst am 20. Mai 1976, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 516 ZPO (13.Mai 1976) gegenüber dem Gericht vorgenommen. Das Teilurteil vom 8. April 1976 ist zwar auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 11. März 1976 ergangen. Doch kann die Angabe eines falschen Urteilsdatums hier nicht als unschädlich angesehen werden, weil am 11. März 1976 ein Teilanerkenntnisurteil erlas- sen worden war. Beide Urteile hatte dasselbe Gericht in demselben Rechtsstreit unter denselben Parteien gefällt. Gegen beide Urteile war das Rechtsmittel der Berufung statthaft (§ 511 ZPO). Für das Berufungsgericht ist deshalb nicht eindeutig gewesen, welches Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte. Daß in der Berufungsschrift als angefochten ein "Teilurteilw bezeichnet war, während das (unrichtig) mitgeteilte Entscheidungsdatum ein "Teilanerkenntnis-urteil" betraf, ist hier ohne Bedeutung. Das Gericht ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 18. Mai 1976 in den Besitz der Prozeßakten gelangt, aus denen sich ergab, daß ein Teilanerkenntnisurteil und ein Teilurteil erlassen worden waren. Auch aus dem in der BerufungsSchrift angegebenen Zustellungsdatum konnte das Gericht nicht die erforderliche Klarheit gewinnen. Es hat erst am 14. Mai 1976 (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) durch einen Schriftsatz der Klägerin erfahren, das Urteil vom 11. März 1976 sei am 23. März 1976 und das Urteil vom 8. April 1976 sei am 13. April 1976 zugestellt worden. Dem Berufungsgericht war bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bekannt, daß das Teilanerkenntnisurteil vom 11. März 1976 mit dem Ablauf des 23. April 1976 unanfechtbar geworden war (§ 516 ZPO). 3. Mithin hat die Berufung der Beklagten nicht der zwingenden Vorschrift des § 318 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO entsprochen. Sie ist zu Recht vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Nüßgens Dr. Krohn Dr. Tidow RiBGH Lohmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Nüßgens Kroner