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BGH · in zb 17/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 17/75

Mai 1975 Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Für Fräulein Kifl^ als Registratorin habe die Anweisung bestanden, spätestens am Tage des Fristablaufs die Akten mit dem Fristenkalender dem jeweiligen Sachbearbeiter, hier also Rechtsanwalt BflHHH» vorzulegen und darauf zu achten, daß von diesem die Frist als erledigt abgezeichnet wurde. Biese Anweisung sei im vorliegenden Fall versehentlich nicht beachtet worden.Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte Br. und BflHH» der Büroangestellten Frau Schulze und Fräulein sowie einen Auszug aus dem Fristenkalender vorgelegt. Juli 1975 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem für sie unabwendbaren Zufall beruhe; vielmehr treffe ihren Anwalt, Rechtsanwalt BflHIHI» eine Mitverantwortung an der Fristversäumung. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten ScBI|H und Krüger sei nämlich zu entnehmen, daß die Akten mit Fristenkalender und Vermerk über den Anruf der Rechts-schutzverSicherung am letzten Tage der Frist auf dem Arbeitsplatz (Schreibtisch) von Rechtsanwalt BflHHB gelegen hätten. Mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Mai 1975 den Anruf der Rechtsschutzversicherung entgegennahm und darüber einen Vermerk fertigte, lag die Akte bereits auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts B(HHH, und zwar auch wegen der Vorfrist, wie der eidesstattlichen Versicherung der Frau ScBBzu entnehmen ist. '/If also dem letzten Tage der Berufungsfrist, die Akten Rechtsanwalt BÜHB nicht vorgelegt worden sind, hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Vielmehr begegnet es keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht auf Grund der eidesstattlichen Versicherung Fräulein Krf|H angenommen hat, die Akten nebst Fristenkalender seien auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts BBim "gelangt”, hätten diesem also am 15«Mai 1975 Vorgelegen. Das ist zu verneinen; denn es besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Frist abzunehmen, nachdem die Akten - auch wegen der Vorfrist - auf seinen Schreibtisch gelangt waren (vgl. Die ausdrückliche Anweisung eines Anwalts an sein Personal, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen, entbindet den Anwalt nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist, wenn die Akten ihm (auch) wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden sind. Dort waren die Akten dem Anwalt nicht wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden und sie waren noch vor Ablauf der Frist der Kanzlei zurückgegeben worden. Ob die Akten in der Zeit bis zu dem 15« Mai 1975 vom Schreibtisch des Hechtsanwalts bUBIV (nochmals) zur Kanzlei gelangt sind, ist offengeblieben, Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Akten auf dem Schreibtisch verblieben sind und am 15. der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß, braucht auf die Präge, ob den Anwälten'auch ein Organisationsverschulden anzulasten ist, nicht mehr eingegangen zu werden. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, so daß das Oberlandesgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltSchreibtischAkteFristOberlandesgerichtFräuleinAnwaltZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 17/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Sigrid K
If 4M. * —
geb. von
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Chefredakteur Br S|
Hugo-Norbert
 Prozeßbevollmächtigte erster Instanz:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte und Br. HIM Rfll Straße fl
n
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 13. November 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Br. Kreft und der Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 11. Juli 1975 - 8 U 103/75 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Klägerin hat gegen das am 8. April 1975 ergangene und am 15* April 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Lüneburg am 27. Mai 1975 Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Versäumung der Prist sei zurückzuführen auf ein nicht mehr aufklärbares Versehen der gut ausgebildeten, zuverlässigen und überwachten Registratorin Präulein KxfIB» die bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. J ,
der dieser Anwälte sei der Ablauf der Berufungsfrist
 Gründe
und B
beschäftigt sei. Im Pristenkalen-
 
ordnungsgemäß auf den 15. Mal 1975 notiert und eine Torfrist auf den 12. Mai 1975 vermerkt gewesen. Allerdings hätten die Anwälte den Auftrag zur Berufungseinlegung nur erteilen sollen» falls die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung zusagte. Biese Zusage sei telefonisch vorab am 12. oder 13. Mai 1975 gegeben worden. Darüber habe die Gehilfin Trau ScflHB, die den Anruf entgegengenommen habe, einen Vermerk gefertigt und diesen dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt bHHIB vorgelegt. Babel habe sie es jedoch unterlassen, auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hinzuweisen. Für Fräulein Kifl^ als Registratorin habe die Anweisung bestanden, spätestens am Tage des Fristablaufs die Akten mit dem Fristenkalender dem jeweiligen Sachbearbeiter, hier also Rechtsanwalt BflHHH» vorzulegen und darauf zu achten, daß von diesem die Frist als erledigt abgezeichnet wurde. Biese Anweisung sei im vorliegenden Fall versehentlich nicht beachtet worden.Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte Br.	und	BflHH»	der	Büroangestellten Frau
 Schulze und Fräulein	sowie einen Auszug aus dem
 Fristenkalender vorgelegt.
Durch Beschluß vom 11. Juli 1975 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem für sie unabwendbaren Zufall beruhe; vielmehr treffe ihren Anwalt, Rechtsanwalt BflHIHI» eine
 Mitverantwortung an der Fristversäumung. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten ScBI|H und Krüger sei nämlich zu entnehmen, daß die Akten mit Fristenkalender und Vermerk über den Anruf der Rechts-schutzverSicherung am letzten Tage der Frist auf dem Arbeitsplatz (Schreibtisch) von Rechtsanwalt BflHHB gelegen hätten. Rechtsanwalt	hätte die Akten
 nicht übersehen dürfen. Zudem sei ein gewisses Organisationsverschulden der Anwälte der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, da die mit der Fristenüberwachung beauftragte Angestellte Fräulein KrBB in einem Maße zu Schreibarbeiten herangezogen worden sei, daß sie die Fristvorlage zwei Lehrlingen habe überlassen müssen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Akten nebst Fristenkalender Rechtsanwalt BJHHHI am 15* Mai 1975 Vorgelegen hätten. Zwar hätten die Akten am 12. oder 15. Mai 1975» als die Rechtsschutzversicherung angerufen habe, auf dem Schreibtisch von Rechtsanwalt Bfl| BBI gelegen. Pas besage aber nichts für den 15* Mai 1975* Sollten die Akten nebst Fristenkalender aber doch an diesem Tage Rechtsanwalt bSHHI Vorgelegen haben, so habe dieser gleichwohl die Fristversäuanis nicht verschuldet, weil Fräulein KrflBB ika entgegen bestehender Anweisung auf den bevorstehenden Fristablauf nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht habe.
Auf die Einhaltung dieser Weisung habe sich Rechtsanwalt BflBBiverlassen dürfen. Schließlich meint die Beschwerde, die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht ein Organisationsverschulden angenommen habe, träfen nicht zu.
 
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig» hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Prist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Partei die Frist durch ihr Verschulden versäumt hat; dabei muß sich die Partei das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersB 1970, 3245 VersR 1973, 557). Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unabwendbarer Zufall im Sin-ne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH in HJW 1975, 1706).
So liegt der Fall hier aber nicht: Als Frau ScfllB |^am 12. oder 13. Mai 1975 den Anruf der Rechtsschutzversicherung entgegennahm und darüber einen Vermerk fertigte, lag die Akte bereits auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts B(HHH, und zwar auch wegen der Vorfrist, wie der eidesstattlichen Versicherung der Frau ScBBzu entnehmen ist. Daß am 15* Mai 1975,
 
'/If
 also dem letzten Tage der Berufungsfrist, die Akten Rechtsanwalt BÜHB nicht vorgelegt worden sind, hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Vielmehr begegnet es keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht auf Grund der eidesstattlichen Versicherung Fräulein Krf|H angenommen hat, die Akten nebst Fristenkalender seien auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts BBim "gelangt”, hätten diesem also am 15«Mai 1975 Vorgelegen.
Mithin kommt es allein darauf an, ob sich Rechtsanwalt bBHB darauf hat verlassen dürfen, daß er an den Fristablauf ausdrücklich erinnert würde. Das ist zu verneinen; denn es besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Frist abzunehmen, nachdem die Akten - auch wegen der Vorfrist - auf seinen Schreibtisch gelangt waren (vgl. BGH IM Nr. 33 zu § 233 (Fc) ZPO). Die ausdrückliche Anweisung eines Anwalts an sein Personal, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen, entbindet den Anwalt nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist, wenn die Akten ihm (auch) wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden sind.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in IM Nr. 30 zu § 233 (Fc) ZPO kann sich die Klägerin nicht berufen. Dort waren die Akten dem Anwalt nicht wegen des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt worden und sie waren noch vor Ablauf der Frist der Kanzlei zurückgegeben worden. Hier aber muß angenommen werden, daß die Akten am 12. oder 13. Mai 1975 Rechtsanwalt
 
zu demindest auch wegen der notierten Vorfrist vorgelegt worden sind. Ob die Akten in der Zeit bis zu dem 15« Mai 1975 vom Schreibtisch des Hechtsanwalts bUBIV (nochmals) zur Kanzlei gelangt sind, ist offengeblieben, Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Akten auf dem Schreibtisch verblieben sind und am 15. Mai 1975 lediglich der Pristenkalender hinzugelegt worden ist. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin, der es obliegt glaubhaft zu machen, daß die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Da schon nach den vorstehenden Gründen die Annah-me gerechtfertigt ist, daß Hechtsanwalt	311
der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß, braucht auf die Präge, ob den Anwälten'auch ein Organisationsverschulden anzulasten ist, nicht mehr eingegangen zu werden.

Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, so daß das Oberlandesgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kreft	Dr.	Krohn	Dr.Tidow
 Lohmann
Kröner