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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Juni 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts Essen am 23* Juli 1973 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Oberlandesgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt hat. Juni 1973 zugestellt und der 7# Juli 1973 ein Samstag war, lief die Berufungsfrist am 9. Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die Rechtsanwälte und Hans Juli 1973 noch keine Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, sodaß deren etwaiges Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt den Beklagten nicht zurechenbar ist (vgl. Juli 1973 ab, so daß nach seiner Ansicht nur noch zwei Tage für die Post-beförderung des Auftragsschreibens von Essen nach Hamm zur Verfügung standen, um eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu ermöglichen; zudem ist erfahrungsgemäß eine schnelle und sichere Postbeförderung seit den letzten Jahren nicht immer mehr gewährleistet. Daß bei einer Erfüllung der Erkundigungspflicht die Berufung noch rechtzeitig hätte eingelegt werden können, also das den Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres erstinstanzlichen Rechtsanwalts auch ursächlich für die verspätete Berufungseinlegung war, hat das Oberlandesgericht bedenkenfrei dargelegt. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, so daß das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat. Danach war die sofortige Beschwerde der Beklagten, die an sich frist- und form-gerecht eingelegt ist, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Kreft Dr, Beyer Gähtgens Keßler Dr. Krohn

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungOberlandesgerichtBerufungsfristZPOHammInstanz

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
tti zb i7ffl	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Schlossers Grujic
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 beide wohnhaft
 Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II.
Instanz: Rechtsanwälte und Hans £•
gegen
& Co. AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Matthias	und	Dipl.	Kaufmann
 Alfred	G^Hfc	BBM^straße^,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Dr. BBBBL
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.077,65 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Beklagten haben gegen das in dieser Sache am 7. Mai 1973 ergangene und am 7. Juni 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts Essen am 23* Juli 1973 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 1973 ist ihnen die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen von den Beklagten durch ihre Prozeßbevollmächtigten II. Instanz beim Berufungsgericht eingelegte
 
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sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Oberlandesgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt hat.
Da das Urteil des Landgerichts am 7. Juni 1973 zugestellt und der 7# Juli 1973 ein Samstag war, lief die Berufungsfrist am 9. Juli 1973 ab. Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß ihr Rechtsanwalt I. Instanz mit einem am 5. Juli 1973 in Essen zur Post gegebenen Eilbrief die Rechtsanwälte	und	Hans EflHP
in Hamm beauftragt habe, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Dieses Auftragsschreiben sei jedoch - nach der Darstellung der Beklagten durch ein nicht aufklärbares Versehen der Post in Hamm - erst am 10. Juli 1973 in die Hand der Berufungsanwälte gelangt.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die Rechtsanwälte	und	Hans
E0IB jedenfalls bis zu dem 10. Juli 1973 noch keine Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, sodaß deren etwaiges Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt den Beklagten nicht zurechenbar ist (vgl. hierzu: BGHZ 47, 320 = NJW 1967, 1567 und BGHZ 50, 82, 83).
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Absendung des AuftragsSchreibens und dem Ablauf der Berufungsfrist sei dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt und Vertreter der Beklagten zuzu demuten gewesen, sich durch einen fernmündlichen Anruf bei den beauftragten Berufungsanwälten nach dem Eingang des Auftrags Schreibens zu erkundigen,
 und der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz habe daher wegen dieser Unterlassung nicht die von ihm zu verlangende äußerste Sorgfalt gewahrt, stehen mit der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 50, 82 = NJW 1968, 1330 und LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 36 = NJW 1972, 1047). Dies gilt hier um so mehr, als nach dem Akteninhalt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten offensichtlich der. irrigen Meinung war, die Berufungsfrist laufe bereits am 7. Juli 1973 ab, so daß nach seiner Ansicht nur noch zwei Tage für die Post-beförderung des Auftragsschreibens von Essen nach Hamm zur Verfügung standen, um eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu ermöglichen; zudem ist erfahrungsgemäß eine schnelle und sichere Postbeförderung seit den letzten Jahren nicht immer mehr gewährleistet.
Daß bei einer Erfüllung der Erkundigungspflicht die Berufung noch rechtzeitig hätte eingelegt werden können, also das den Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres erstinstanzlichen Rechtsanwalts auch ursächlich für die verspätete Berufungseinlegung war, hat das Oberlandesgericht bedenkenfrei dargelegt.
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, so daß das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als
 unzulässig verworfen hat. Danach war die sofortige Beschwerde der Beklagten, die an sich frist- und form-gerecht eingelegt ist, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Kreft	Dr,	Beyer	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Krohn