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BGH

Gericht: BGH

lo Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, durch den die Klägerin an einer fristgerechten Begründung der von ihr eingelegten Berufung verhindert worden ist, deshalb verneint, weil Hechtsanwalt HBP als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin bei Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht selbst die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen; ihm habe als Hechtsanwalt die Pflicht obgelegen, die Fristenberechnung selbst vorzu demehmen und zu demindest die Fristennotierung in der Handakte zu verfügen, was er unterlassen habe« Darüber hinaus habe es Dr. selbst als zur Fristen- genommen und die Fristennotierung in der Handakte verfügt , noch im anwaltlichen Fristenkalender eine Frist notiert« Auf dieser vorwerf baren Unterlassung des Rechtsanwalts dIB» dessen Terschulden sich die Klägerin nach § 252 Abs« 2 ZPO anrechnen lassen müsse, beruhe somit die Fristversäumung, die danach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussehlieSe« Danit entfällt der von Berufungsgericht für seine Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist angenommene tragende Grund. Denn ihm als dem für die Bearbeitung der Rechts» Streitigkeiten der Klägerin gegen die Bundesrepublik entsprechend der zulässigen bürointernen Regelung allein verantwortlichen Anwalt ist entgegen den allgemeinen und sonst yom Büro stets beachteten Anordnungen sowie auch entgegen der schriftlichen Verfügung der Büroversteherin auf dem Auftragsschreiben der Klägerin dieser Auftrag der Klägerin zur Berufungseinlegung und auch die hierfür dann angelegte Handakte überhaupt nieht vor gelegt worden, so daB er weder in seinem persönlich geführten Krlstenkalender die üblichen Eintragungen vornehmen noch sonstige Anordnungen oder Weisungen in bezug auf die Bearbeitung dieser Berufungssache treffen konnte« Baß in dieser Sache die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, kann daher allein auf ein Kehlverhalten der Bürovorsteherin und des Bürolehrlings zurückgeführt werden. Für dieses mehrfach fehlerhafte Terhalten und Tereagen des Büropersonals, worauf nach dem glaubhaft gemachten Ablauf dieser Sache im Büro der Froze ßboTollmächtigten der Klägerin danach die Tersäu-mumg der Berufungsbegründungsfrist allein zurückzuführen ist, haben jedoch die Klägerin und ihre Pro-zeßbeTollmächtigten in diesem Zusammenhang nicht einzustehen, sofern der beauftragte Rechtsanwalt seinerseits bei Anwendung der äußersten Sorgfalt die gebotenen Torkehrungen gegen ein solches Tersa-gen getroffen hat (so die ständige hdchstriehterli-che Rechtsprechung s vglo insbesondere BGH in LH ZPO § 253 (fc) Nr«, 30, § 233 (fd) Wr0 24,° BAG in HJW 1969, 710)o Insoweit ist aber gegen die Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin ein Torwurf nicht zu erheben, da insbesondere Rechtsanwalt Dr« eine ausreichende und auch bisher stets fehlerfrei funktionierende Regelung und Organisation zur Wahrung der lotfristen getroffen hatte, er sich auf die Beach* tung der allgemeinen und auch ausreichenden Weisungen durch eine in vielen Berufsjahren erfahrene und surer lässige Bürovorsteherin verlassen konnte und durfte, ferner der Bürolehrling, der bereits im dritten Lehrjahr stand, sieh ebenfalls bisher als zuverlässig erwiesen hatte sowie darüber hinaus inbesondere Rechtsanwalt Dr» die Durchführung der von ihm ange- Da auch die Yorsehriftem des § 234 Abs, 1 und 2 sowie des § 236 ZPO nicht entgegenstehen, hat dies sur Folge, daß unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Oberlande sgeriehts der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäumung der Bermfungs-begrftmdungsfrist zu gewähren war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsbegründungsfristBürovorsteherinBrKlägerinSacheAnordnungBüro

Volltext der Entscheidung

\ 2009
5f-
BUNDESGERICHTSHOF
a 17/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Westfalen in	(Westf.),
vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direkter	(Westf.),
Prozeßbevollmächtigte II« Instans:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dg.
i*mm (
und
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für das Yereinigte Königreich von Großbritannien und lordirland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Pinanzminister des Landes Hordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt
 la
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe8 hat in der Sitzung am 10* Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr« Kreft, Dr« Arndt , Dr« Beyer und Xe Bl er
 beschlossens
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der BesehluB des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Vestf«) vom 27o Juni 1969 aufgehoben«
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung bewilligt«
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
§L£<.2-5-£_2a.l
lo Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, durch den die Klägerin an einer fristgerechten Begründung der von ihr eingelegten Berufung verhindert worden ist, deshalb verneint, weil Hechtsanwalt HBP als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin bei Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht selbst die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen; ihm habe als Hechtsanwalt
 die Pflicht obgelegen, die Fristenberechnung selbst vorzu demehmen und zu demindest die Fristennotierung in der Handakte zu verfügen, was er unterlassen habe« Darüber hinaus habe es Dr.	selbst als zur Fristen-
überwaehnng erforderlich angesehen, den Fristablauf in einem eigenen Fristenkalender su notieren« Rechtsanwalt	habe aber weder die Fristenberechnung vor-
genommen und die Fristennotierung in der Handakte verfügt , noch im anwaltlichen Fristenkalender eine Frist notiert« Auf dieser vorwerf baren Unterlassung des Rechtsanwalts dIB» dessen Terschulden sich die Klägerin nach § 252 Abs« 2 ZPO anrechnen lassen müsse, beruhe somit die Fristversäumung, die danach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussehlieSe«
2« Dieser Auffassung vermag sieh der Senat bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht anzuschließen« Im Beschwerdeverfahren ist nämlich, lediglich in Ergänzung und unter Klarstellung des bisherigen Vorbringens der Klägerin, dargelegt und ausreichend glaubhaft gemacht §
Hach einer bürointernen Regelung wurden und werden die Rechtsstreitigkeiten der Klägerin gegen die Bundesrepublik in vollem Umfang ausschließlich durch Rechtsanwalt Dr«	bearbeitet,	insbesondere	al-
le in diesen Sachen erforderlichen Prüfungen vorgenommen, die notwendigen Weisungen erteilt und die anfallenden Schriftsätze und sonstigen Schriftstücke diktiert und selbst unterzeichnet« Rechtsanwalt war und ist nicht befugt, in diesen Angelegenheiten der Klägerin eigenverantwortlich zu handeln; es sei denn, daß Dr« flHU^sich im Urlaub befindet, was in der fraglichen Zeit, insbesondere am 24° Februar 1969,
 
nicht der Fall war; vielmehr durfte und darf Rechtsanwalt	in	Sachen	der	Klägerin nur Schriftstücke
 mit festliegendem Inhalt unterzelehnen, wie ZoB, Berufungsschriften und Bestellungsschriftsätze, falls Br.	zufällig	nicht	zur	Unterschriftsleistung
 zur Terfügung steht, wie dies auch am 24 o Februar 1969 nachmittags infolge einer auswärtigen Besprechung Dr0 dUB's geschah«
Wenn Rechtsanwalt Z)r«	zusätzlich	einen
 eigenen Fristenkalender führt, so geschieht dies lediglich, um ständig selbst einen Überblick über die Bearbeitung anfallender fristgebundener Sachen zu haben, nicht aber zur Kontrolle und Überwachung des von Büro geführten und allein maßgeblichen Fristenkalenders o Sine Eintragung in diesem, persönlichen Zwecken dienenden Terminkalender war nicht erfolgt und konnte nicht erfolgen, weil Br« BHHB Akten in der jetzigen Streitsache überhaupt nicht Yorgelegt werden waren«
Schließlich waren Rechtsanwalt Dreyer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht die Handakten in dieser Sache zugleich mit der angefertigten Berufungsschrift Yorgelegt werden, sondern nur die Berufungsschrift in der „Unterschrifttsnappe, die zur Aufnahme von Handakten weder bestimmt noch geeignet ist«
Es kommt hinzu, daß nach der Organisation des Büros der ProzeßbeTOllmächtigten der Klägerin won der Bürovorsteherin, einer eingearbeiteten zuverlässigen Bürokraft mit etwa 24jähriger Tätigkeit in Anwaltsbüros, davon allein 18 Jahre im Büro der Rechts« anwälte Br«	und	in	Sachen,	in	denen
 
Berufung eingelegt werden seil» sofort» und zwar noch vor der Vorlegung der Akten an den anwaltlichen Sachbearbeiter» die Berufungsfrist mit zwei Vorfristen sowie später der für die Berufungseinlegung be Stinte Tag nit einer Vorfrist in den in Büro geführten maßgeblichen Fristenkalender notiert werden oder von ihr notiert werden sollen.
Venn also in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin die erforderlichen Weisungen lediglich wen Rechtsanwalt Br0	erfolgten»	insbesondere	dahin» ob
 und wann auftragsgemäß Berufungen eingelegt werden sollen» so konnte und durfte Rechtsanwalt schuldlos annehmen» daß entsprechend der auf gezeigten Organisation und Übung er lediglich anstelle des an der Intersehriftsleistung nur augenblicklich verhinderten» aber für die Bearbeitung der Reehtsstrei-tigkeiten der Klägerin allein zuständigen und verantwortlichen Rechtsanwalts Br«	Beru-
fungssehrif t unterzeichnen sollte» ohne daß er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von sich aus noch eigene Anordnungen oder Maßnahmen zu treffen brauchte» um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen.
Danit entfällt der von Berufungsgericht für seine Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist angenommene tragende Grund.
5. Hach den glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin ist aber auch ein Verschulden des Rechtsanwalts Br.	an	der Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist zu verneinen.
 
Denn ihm als dem für die Bearbeitung der Rechts» Streitigkeiten der Klägerin gegen die Bundesrepublik entsprechend der zulässigen bürointernen Regelung allein verantwortlichen Anwalt ist entgegen den allgemeinen und sonst yom Büro stets beachteten Anordnungen sowie auch entgegen der schriftlichen Verfügung der Büroversteherin auf dem Auftragsschreiben der Klägerin dieser Auftrag der Klägerin zur Berufungseinlegung und auch die hierfür dann angelegte Handakte überhaupt nieht vor gelegt worden, so daB er weder in seinem persönlich geführten Krlstenkalender die üblichen Eintragungen vornehmen noch sonstige Anordnungen oder Weisungen in bezug auf die Bearbeitung dieser Berufungssache treffen konnte« Baß in dieser Sache die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, kann daher allein auf ein Kehlverhalten der Bürovorsteherin und des Bürolehrlings zurückgeführt werden. Die erster« hat insoweit fehlerhaft gehandelt, als sie entgegen der getroffenen Büroorganisation beim Eingang des Auftrages zur Einlegung der Berufung die üblichen Kristen nicht notierte, eine Berufungssehrif t ohne Anweisung von Rechtsanwalt Br. flHHP gewissermaßen "auf Vorrat" fertigte, die dann auf nicht völlig geklärte Weise, aber entgegen der Anordnung der Bürovorsteherin, durch den Lehrling in die Wmterschriftsnajjpe für Rechtsanwalt Breyer gelangte, und nach dessen Enter Zeichnung der Berufungssehrif t diese in die von Rechtsanwalt Br. zu bearbeitenden Sachen auf dem hierfür bestimmten Platz auf den Tisch der Bürovorsteherin gelegt wurde, aus denen die Berufungsschrift aber - wiederum entgegen der Weisung der Bürovorsteherin an den Lehrling, weitere Anordnungen von Rechtsanwalt Br, abzuwarten - vom Lehrling entnommen und zu dem Gericht gebracht wurde. Sodann hat der Bürolehrling den vom
 
Gericht zurückgekommenen Durchschlag der Berufungs-schrlft ait der Empfangsbescheinigung des Oberlandesgerichts - ohne sie entsprechend den allgemeinen Anordnungen der Bürovorsteherin vorZulagen, damit diese die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Torfristen notieren konnte - zu den Akten genommen und diese "ein-gefäehert® * Wegen der wiederholten Wichtnotierung der Fristen durch die Bürevorsteherin (weder bei der Auftragserteilung noch nach Torlage der Ton Rechtsanwalt Dreyer unterschriebenen Berufmngsschrift) und infolge des mehrfach weismngswidrigen Terhaltens des Bürelehrlings ist die Akte innerhalb der Berufungs-begründungsfrist nieht wieder vergelegt worden, und zwar weder der Bürevorsteherin noch Rechtsanwalt DTo	so daß erst durch den fernmündlichen
 Anruf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts der Ablauf der Begründungsfrist bemerkt und im Anwaltsbüro festgestellt werden konnte«,
Für dieses mehrfach fehlerhafte Terhalten und Tereagen des Büropersonals, worauf nach dem glaubhaft gemachten Ablauf dieser Sache im Büro der Froze ßboTollmächtigten der Klägerin danach die Tersäu-mumg der Berufungsbegründungsfrist allein zurückzuführen ist, haben jedoch die Klägerin und ihre Pro-zeßbeTollmächtigten in diesem Zusammenhang nicht einzustehen, sofern der beauftragte Rechtsanwalt seinerseits bei Anwendung der äußersten Sorgfalt die gebotenen Torkehrungen gegen ein solches Tersa-gen getroffen hat (so die ständige hdchstriehterli-che Rechtsprechung s vglo insbesondere BGH in LH ZPO § 253 (fc) Nr«, 30, § 233 (fd) Wr0 24,° BAG in HJW 1969, 710)o Insoweit ist aber gegen die Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin ein Torwurf nicht zu erheben, da insbesondere Rechtsanwalt Dr«
eine ausreichende und auch bisher stets fehlerfrei funktionierende Regelung und Organisation zur Wahrung der lotfristen getroffen hatte, er sich auf die Beach* tung der allgemeinen und auch ausreichenden Weisungen durch eine in vielen Berufsjahren erfahrene und surer lässige Bürovorsteherin verlassen konnte und durfte, ferner der Bürolehrling, der bereits im dritten Lehrjahr stand, sieh ebenfalls bisher als zuverlässig erwiesen hatte sowie darüber hinaus inbesondere Rechtsanwalt Dr»	die	Durchführung	der	von	ihm	ange-
ordneten allgemeinen Weisungen in bezug auf die Vo-tierung und Beachtung von Tristen in geeigneter Weise laufend kontrollierte, und Rechtsanwalt Dr0 bei der damaligen, wie sich jetzt herausgestellt hat, unbedeutenden Erkrankung der Bürovorsteherin sorgfältiges Verhalten der Bürokraft wie in der Vergangenheit erwarten durfte0
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Bei diesem Sachverhalt kann also im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht verneint werden. Da auch die Yorsehriftem des § 234 Abs, 1 und 2 sowie des § 236 ZPO nicht entgegenstehen, hat dies sur Folge, daß unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Oberlande sgeriehts der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäumung der Bermfungs-begrftmdungsfrist zu gewähren war.
Ir. Pagendarm	Br,	Kreft	Br,	Arndt
 Br, Beyer
 Keßler