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BGH · m ZB 17/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZB 17/52

fungsschrift ist in dem besonderen Falle, daß in dem Armenrechtsgesuch die von dem Berufungsanwalt Unterzeichnete, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und als solche bezeichnete vollständige Berufungsbegründung enthalten ist, die Berufung ordnungsmäßig begründet. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1952 insoweit aufgehoben^ als die Berufung der Klägerin ge^en das urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München I vom 19« April 1952 als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinsetzungsund Berufungsverfahrens auferlegt worden sind. April 1952 ist die auf* Zahlung eines Be-träges von 878-, 12 BM und einer Rente für Sechs Jahre in Höhe von monatlich 60 BM- gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin aus Verkehrsunfall abgewiesen worden. gerin gegen das am 25.'April 1952 zügestellte Urteil'des Landgerichts München Berufung eingelegt. dung Überreicht, welche in ihren Wortlaut mit den Sachan-trägen und der Begründung des Schriftsatzes vom 24. Juli 1952 ist der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung.der Klägerin g^gen das Urteil des Landgerichts in München. ohne, einen -.Antrag auf Verlängerung dieser Prist zu.stellen, so bedeute diese Unterlassung, welche die Klägerin gemäß § 232 Abs..2 ZPO gpgen :siqh>.gejten lassen müsse, für diese;keinen unabwendbaren Zufall^im Sinne des § 233 ZPO, durch den sie verhindert worden wäre, die gesetzlich vprgeschriebene Prist einzuhalten. Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts rechtzeitig eingelegte.sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Nach § 519 b ZPO unterliegt ein Beschluß*, durch den die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revi-sion zulässig wäre. Die Klägerin möchte mit der Beschwerdebegründung in dem späten Eingang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses vom 18. Sie steht aber in erster Linie auf dem Standpunkt, daß eine Wiedereinsetzung-in den vorigen Stand nicht nötig war, weil ihr Schriftsatz vom 24. sorgfältigen Vorbereitung des .Streitverfahrens zu erziehen und um.die Beschleunigung des Verfahrens durchzuset^en.X'RGZ 147, 313 /3157; vgl auch HGZ 152, 316 £5207}* Dem entspricht es, daß nach dem Erlaß der Prozeßrechtsnovelle vom 27.Oktober 1933. dem-Prozeßbevbllmächtig-ten» der Berufungsinstanz selbst unterzeichnet .ist'und in allen Punkten den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspricht, für/ausr eichend .zu ...erachten, weil durch-die-se Bezugnahme das Armenrechtsgesuch zu einer Anlage, also zu. Berufungseinlegung die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch auszusprechen ist, da im Regelfälle ein nicht in Bezug genommenes Armenrechtsgesuch nicht ohne weiteres als Berufungsbegründung gelten kann. Vielleicht mag man in der Begründung der beabsichtigten Berufung im Armenrechtsgesuch eine zulässige selbständige Vorwegnahme der Berufungsbegründung erblicken» Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar dann, wenn in einer den Erfordernissen einer Berufungseinlegung naclr^§ 518 ZPÖ genügenden Berufung©schrift die Bitte ausgesprochen worden beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen, dies nicht als eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufung angesehen (Urteil vom 29» Mai 1952 - IV ZR 224/51 -). Das von dem Kläger eingereichte Armenrechtsgesuch für die beabsichtigte Einlegung der Berufung war hicht nur gleichzeitig* als Berufung und Berufungsbegründung bezeichnet,sondern enthielt auch eine vollständige, den Anforderungen des,§519 ZPO entsprechende und von dem Berufungsanwalt Unterzeichnete Berufüngsbegründung, welche dieser später nach Einlegung der Berufung und dem verzögerten Eingang er. auch in einem*1?alle,'wie dem hier vorliegenden, in der BerufungsscÜrrft unbedingt eine ausdrückliche Bezugnah--fcfe'^auf die Begründung im Armenrechtsgesuch.enthalten sein müsse-, so würde man damit dem eingangs geschilderten Sinn und Zweck der Einführung des Begründungs Zwanges in keiner Weise gerecht werden. Dem steht nicht entgegen, daß der das Armenrechtsgesuch nebst der Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 24 o April 1952 dem Gegner nicht zugestellt worden ist. Es wäre nämlich gemäß § 519 a Satz 1 ZPO eine gegebenenfalls von der Klägerin nach § 519 a Satz 3 ZPO einzufordernde beglaubigte Abschrift des Armenrechtsgesuchies, das hinterher .zu einem Bestandteil der Berufungsschrift geworden ist, als Anlage der Berufungsschrift dem Beklagten von. Dagegen war der Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinset-zungs- und Berufungsverfahrens auferlegt worden sind, weil die Begründung der Berufung nicht verspätet erfolgt ist.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBrBerufungsbegründungBeschlußZPOBegründungArmenrechtsgesuchBezugnahmeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2384 OSfe^
/ft
 Gesetz:	ZPO	§§ 519., 519 b, 233*
Rechtssatz:	Auch	ohne ausdrückliche Bezugnahme in der Beru-
fungsschrift ist in dem besonderen Falle, daß in dem Armenrechtsgesuch die von dem Berufungsanwalt Unterzeichnete, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und als solche bezeichnete vollständige Berufungsbegründung enthalten ist, die Berufung ordnungsmäßig begründet.
Aktenzeichen: m ZB 17/52
Beschluß vom 22. Oktober 1952	OLG	München
'ill ZB 17/52

B^e^s^ c. h_ l_u^ß In dem Rechtsstreit
 der Witwe
.loisia F -Straße
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Hechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Erhard itraße
m
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Prof. Br. Meiß,
 Br. Pagendarm, Br. Gelhaar und Rietschel
 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1952 insoweit aufgehoben^ als die Berufung der Klägerin ge^en das urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München I vom 19« April 1952 als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinsetzungsund Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.
1m übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurücxgewiesen»
Burch Urteil der 9. Zivilkammer des -Landgerichts in München vom* T**«. April 1952 ist die auf* Zahlung eines Be-träges von 878-, 12 BM und einer Rente für Sechs Jahre in Höhe von monatlich 60 BM- gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin aus Verkehrsunfall abgewiesen worden. Bie-ses Urte.il Ast" der Klägerin am 24. April-1952 zugestellt worden. Am 29^ April 1952 reichte die Klägerin durch ih-
ren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einen von diesem unterschriebenen Schriftsatz vom April 1952 beim Oberlandesgericht in München ein. Bieser Schriftsatz ist überschriebens "Armenrechtsgesiich. Berufung und Berufungsbegründuhg. iIm Text heißt esT "Es ist beabsichtigt, gegen das hoch nicht zugestelitä Urteil des. Landgerichts“München I vom 15. April :19S£:- 9 0 168/51 Berufung einzulegen.M Es wird dann das Ajrmenrecht beantragt und anschließend werden die formulierten Sachanträ-ge nebst gesonderter Begründung mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 23- Mai 1952, der am 24. Mai 1952 bei Gericht eingegangen ist, hat-'der Prozeßbevollmächtigte der Klä-
gerin gegen das am 25.'April 1952 zügestellte Urteil'des
 Landgerichts München Berufung eingelegt. Bieser Schriftsatz enthält keinerlei weitere Ausführungen. Burch Beschluß des 5- Ziyilsenats des'Oberlandesgerichts in München vom 18. Juni 1952 ist der Klägerin*für die Berufungsinstanz
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.das Armenrecht bewilligt worden. Ber das Armenrecht bewilligende Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 1952 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1952, der bei Gericht am 26. Juni 1952 eingegangen ist, hat die Klägerin eine Berufungsbegrün-. dung Überreicht, welche in ihren Wortlaut mit den Sachan-trägen und der Begründung des Schriftsatzes vom 24. April
 
1952, mit dem um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht war, übereihstimmt. Gleichzeitig hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr wegen Versäumung^der;Berufungsbegrün-dungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durph Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.. München vom 14. Juli 1952 ist der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung.der Klägerin g^gen das Urteil des Landgerichts in München. I vom 15- April 1952 als unzulässig verworfen worden. 3}ie Hichtgewährung der Wiedereinsetzung in.den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht damit, begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klä-
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gerin verpflichtet gewesen wäre, bei..Hiphtvornahme der Berufungsbegründung innerhalb der am 24.7. Juni 1952 ablaufenden Prist, .rechtzeitig die Verlängerung der Prist nachzusuchen. Daran sei er durch die späte Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses nicht gehindert gewesen. Wenn er die Berufungsbegründungsfrist habe verstreichen. lassen,. ohne, einen -.Antrag auf Verlängerung dieser Prist zu.stellen, so bedeute diese Unterlassung, welche die Klägerin gemäß § 232 Abs..2 ZPO gpgen :siqh>.gejten lassen müsse, für diese;keinen unabwendbaren Zufall^im Sinne des § 233 ZPO, durch den sie verhindert worden wäre, die gesetzlich vprgeschriebene Prist einzuhalten. Wegen der erst nach Ablauf der einmonatigen Prist verspätet eingereichten Berufungsbegründung sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen«
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts rechtzeitig eingelegte.sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Nach § 519 b ZPO unterliegt ein Beschluß*, durch den die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil
 
als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revi-sion zulässig wäre. Wenn auch hier die Revisionssumme nicht erreicht ist, so ist doch die vorliegende sofortige Beschwerde zulässig, weil nach § 547 Ziff 1 ZPO die Revision stets stattfindet, insoweit es-'sich um die Unzulässigkeit der. Berufung handelt (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 519 b Anm III D 2 h). Die Beschwerde mußte auch Erfolg haben insoweit, als die Berufung als unzuläs-, sig verworfen worden ist.
Die Klägerin möchte mit der Beschwerdebegründung in dem späten Eingang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses vom 18. Juni 1952 ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 253 ZPO erblicken, weil ihrem Prozeßbevoll-mächtigten nach ihrer Ansicht während des Schwebens des Armenrechtsgesuches trotz formell eingelegter Berufung eine anwaltliche Tätigkeit nicht zUzu demuten gewesen sei«,
Sie steht aber in erster Linie auf dem Standpunkt, daß eine Wiedereinsetzung-in den vorigen Stand nicht nötig war, weil ihr Schriftsatz vom 24. April 1952 die'Ankündigung der Berufungseinlegung und die Begründung der Berufung für den angekündigten Pall der Berufungseinlegung enthalte. so daß es einer neuerlichen Begründung der Berufung nicht bedurft hätte.
Die durch die Verordnung über das Verfahren in bür-% gerlichen.Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl I, 135) eingeführten und durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl I, 780) verschärften Bestimmungen des § 519 ZPO über die Pflicht des Berufungsklägers, die Berufung zu begründen, dienen der Konzen-
 
tration des Prozeßstoffes zur Beschleunigung des Verfahrens. Keiner Partei soll nach dem Vorspruch zu dem Gesetz vom 27* Oktober 1933 nachlässige .prozeßverschleppung gestattet werden. Man hat nicht mit Unrecht. die Binfüh-r
rung des verschärften BegriindungsZwanges-in das Bern-« %
fungsverfahren als eine Hauptwaffe des neuen Prozeßgesetzes bezeichnet, um die-Parteien zur. sorgfältigen Vorbereitung des .Streitverfahrens zu erziehen und um.die Beschleunigung des Verfahrens durchzuset^en.X'RGZ 147, 313 /3157; vgl auch HGZ 152, 316 £5207}* Dem entspricht es, daß nach dem Erlaß der Prozeßrechtsnovelle vom 27.Oktober 1933. allgemeiner, auch.vom Bundesgerichtshof< (NJW 1951,
 442) gebilligter Auffassung nach .eine hl:oß formale Be-
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gründung der Berufung, die sich lediglich mit .einer Ver-Weisung auf dps erstinstanzliche Vorbringen begnügt, nicht als ausreichend angesehen werden kann. Denn die Novelle hat in § 519 Abs 3 Ziff 2 zusätzlich als notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beruf ungsgründ^}. angefügt-*-/ Dagegen- ist die. Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch, das von-. dem-Prozeßbevbllmächtig-ten» der Berufungsinstanz selbst unterzeichnet .ist'und in allen Punkten den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspricht, für/ausr eichend .zu ...erachten, weil durch-die-se Bezugnahme das Armenrechtsgesuch zu einer Anlage, also zu. einem Bestandteil der Rechtsmittels ehr if t wird (RGZ 145, 266 £26Üj7).. Grundsätzlich ist dabei festzuhalten, daß in der. Berufungseinlegung die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch auszusprechen ist, da im Regelfälle ein nicht in Bezug genommenes Armenrechtsgesuch nicht ohne weiteres als Berufungsbegründung gelten kann. Insofern tritt der Senat der Entscheidung, des IV. Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, vom. 12, Marz 1951 - IV ZB 13/51 (NJW
 1951, 442), daß allgemein das Armenrechtsgesuch allein die Berufungsbegründung nicht ersetzen kann, hei. Das Reichsgericht hat allerdings in einem Sonderfalle (Warn Rspr 1941 Wrc36 /ß 4J7*) eine s°Saf stillschweigende Bezugnahme fürzulässig gehalten, nämlich- für die Begründung der Revision gegen ein auch die Kostenentscheidung bezüglich eines früher ergangenen Teilurteils enthaltendes Schlußurteil eine stillschweigende -^Bezugnahme auf die frühere Revisionsbegründung, die das in*-derselben Sache ergangene„Teilurteil betraf* Dies kann aber nicht verall-gs^inert und namentlich auch nicht allgemein auf den Fall einen Berufungseinlegung» die keine Irgendwie geartete Bezugnahme auf ein früher eingereichtes, -als Berufungsbegründung verwendbares Armenrechtsgesuch enthält, Übertragen werden»
Der vorliegende Fall liegt jedoch besonders. Br rechtfertigt die Meinung des Beschwerdeführers; daß es* über die in tern Armenrechtsgesuch vom 24. April 1952 enthaltene Berufungsbegründung hinaus hier gar nicht der Einreichung einer erneuten wiederholten und dann allerdings verspäteten Berufungsbegründung bedurft hätte. Vielleicht mag man in der Begründung der beabsichtigten Berufung im Armenrechtsgesuch eine zulässige selbständige Vorwegnahme der Berufungsbegründung erblicken» Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar dann, wenn in einer den Erfordernissen einer Berufungseinlegung naclr^§ 518 ZPÖ genügenden Berufung©schrift die Bitte ausgesprochen worden
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ist, die Berufung erst nach Bewilligung des* gleichzeitig
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beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen, dies nicht als eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufung angesehen (Urteil vom 29» Mai 1952 - IV ZR 224/51 -). Auf all* dieses'kömmt es aber hier noch nicht
 einmal entscheidend an. Das von dem Kläger eingereichte Armenrechtsgesuch für die beabsichtigte Einlegung der Berufung war hicht nur gleichzeitig* als Berufung und Berufungsbegründung bezeichnet,sondern enthielt auch eine vollständige, den Anforderungen des,§519 ZPO entsprechende und von dem Berufungsanwalt Unterzeichnete Berufüngsbegründung, welche dieser später nach Einlegung der Berufung und dem verzögerten Eingang er. Armenrechts-bewilliguiig “öffenbar vorsorglich mit unverändertem Wort-
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laut nochmals S/iederholt hat. Wollte man .fordern, daß
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auch in einem*1?alle,'wie dem hier vorliegenden, in der BerufungsscÜrrft unbedingt eine ausdrückliche Bezugnah--fcfe'^auf die Begründung im Armenrechtsgesuch.enthalten sein müsse-, so würde man damit dem eingangs geschilderten Sinn und Zweck der Einführung des Begründungs Zwanges in keiner Weise gerecht werden. Bei der besonderen Sachlage ist das Armenrechtsgesuch ohne weiteres als ein Bestandteil der Beruf ungsscHrift anzu3ehen. Es hieße eine Pormvor-schrift ihres Sinngehalts entkleiden, wenn man auch unter den gegebenen Umständen auf der Notwendigkeit einer .ausdrücklichen Bezugnahme der im Armenrechtsgesuch.ge-gebenen BerufungsbegrUnd'ung in'der'.hinterher eingereichten Berufungs schrift bestehen würde. Dem steht nicht entgegen, daß der das Armenrechtsgesuch nebst der Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 24 o April 1952 dem Gegner nicht zugestellt worden ist. Es wäre nämlich gemäß § 519 a Satz 1 ZPO eine gegebenenfalls von der Klägerin nach § 519 a Satz 3 ZPO einzufordernde beglaubigte Abschrift des Armenrechtsgesuchies, das hinterher .zu einem Bestandteil der Berufungsschrift geworden ist, als Anlage der Berufungsschrift dem Beklagten von. Amts wegen zuzustellen gewesen (RGZ 145, 267)«
 
Lag somit eine rechtzeitige Begründung der Berufung vor, so bedurfte es keines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ein solcher war gegenstandslos. Seine Zurückweisung in dem angefochtenen Beschlüsse rechtfertigt sich aus diesem Grunde. Die zulässige Beschwerde der Klägerin (RGZ 108- 547) war daher insoweit zurückzu-weisen. Dagegen war der Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinset-zungs- und Berufungsverfahrens auferlegt worden sind, weil die Begründung der Berufung nicht verspätet erfolgt ist.
Dr. Riese	IteiB	Dr.	Pagendarm
 Dr. Gelhaar	Rietschel