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BGH · III ZB 17/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 17/09

April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. 1 Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 19. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs.

GegenvorstellungSenatsbeschlussBundesgerichtshofsDüsseldorfZBHerrmannMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 17/09
vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Antragsteller,
gegen
 Antragsgegner
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.
2	Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
3	Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
 Herrmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2b O 271/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2008 -1-11 W 26/08 -