BGH · III ZB 17/07 vom 30.10.2008
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Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 1. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch willkürlich entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller zu dem Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zur Frage der Verjährung und zu dem Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. 3 Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO