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BGH · 7 U 35/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 U 35/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht durch Urteil vom 21. Auf ihren Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 8. Nachdem sie einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. April 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ihren Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Mai 1988 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Durch eidesstattliche Versicherungen ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründungsschrift am Vormittag des 6. Er hat sich darauf verlassen dürfen, daß die Begründungsschrift weisungsgemäß noch am selben Vormittag bei der Post abgeliefert werden und sie fristgerecht beim Berufungsgericht eintreffen würde.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtPostWeisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui ™ wa>>	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Bodo ZflBHB GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma ZflHHi Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Eflü, MiflHHHHI Straße
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Arno Hj BflBstraße
 Platten- und Fliesenfachbetrieb,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte ZeflHHBstraße
 Koll.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 21. Dezember 1988
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 1988 - 7 U 35/88 - aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht durch Urteil vom 21. Dezember 1987 den Schiedsspruch vom 30. Juni 1987 für vollstreckbar erklärt. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. Januar 1988 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 1. Februar 1988 - eingegangen beim Ober-
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landesgericht am 8. Februar 1988 - Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 8. April 1988 verlängert. Mit Schriftsatz vom 5. April 1988 - eingegangen beim Oberlandesgericht am Montag, dem 11. April 1988 - hat die Beklagte ihr Rechtsmittel begründet. Nachdem sie einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. April 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ihren Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Dieser habe den Schriftsatz am 6. April 1988 unterschrieben und seiner zuverlässigen langjährigen Bürokraft Frau	ausgehändigt	mit der aus-
drücklichen Weisung, ihn bereits am Vormittag desselben Tages gesondert zur Post bringen zu lassen. So sei auch verfahren worden.
Durch Beschluß vom 20. Mai 1988 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte.
Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
 der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
Im Streitfall hat der Vorsitzende auf Antrag der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Freitag, dem 8. April 1988 verlängert. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Beklagte die Begründungsfrist versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollraächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Begründungs-frist jedoch nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Durch eidesstattliche Versicherungen ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründungsschrift am Vormittag des 6. April 1988 unterzeichnet und der langjährigen und zuverlässigen Angestellten, Frau	übergeben hat mit der ausdrücklichen
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Weisung, sie nicht mit der allgemeinen Post, sondern bereits am Vormittag desselben Tages gesondert zur Post bringen zu lassen. Frau LfllVi hat daraufhin die Begründungsschrift Kouvertiert, den Umschlag einem Lehrling zu dem Frankieren gegeben und die Weisung, den Brief sofort zur Post zu bringen, wiederholt.
Nach diesem Sachverhalt hat der Prozeßbevollmächtigte die von ihm bei der Beachtung der Begründungsfrist zu wahrende Sorgfalt eingehalten. Er hat sich darauf verlassen dürfen, daß die Begründungsschrift weisungsgemäß noch am selben Vormittag bei der Post abgeliefert werden und sie fristgerecht beim Berufungsgericht eintreffen würde. Er war nicht verpflichtet, sich durch Nachfragen davon zu überzeugen, daß seine an die zuverlässige Büroangestellte Leußel erteilte Weisung auch befolgt worden war (s. BGH VersR 1974, 573; BGH NJW 1988, 2045). Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, seine Weisung sei unvollständig gewesen, da sie keine Kontrolle enthielt, die hätte gewährleisten können, daß die Berufungsschrift auch tatsächlich abgesandt wurde (vgl. dazu BGH VersR 1976, 331). Der Senat sieht es - anders als das Berufungsgericht - als hinreichend glaubhaft gemacht an, daß der frankierte Umschlag mit der Berufungsbegründungsschrift noch am Vormittag des 6. April 1988 von einem Bürolehrling bei der Post eingeliefert worden ist. Daß nicht aufgeklärt werden kann, aus welchen Gründen letztlich die Begründungsschrift verspätet beim Berufungsgericht eingegangen ist, steht hier einer Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Auf die sofortige Beschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu erteilen.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Rinne
Engelhardt