* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zb 16/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 16/83

Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr, Engelhardt und Dr. Werp am 26. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme am 18.März 1983 ein "Teilurteil" und einen "Beschluß” verkündet.In dem Urteil ist die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 DM sowie zur Zahlung weiterer 27,70 DM verurteilt worden, Jeweils mit Zinsen. März 1983 nur über die Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten entschieden hat, und zwar dahin, daß der Klägerin insoweit 327,70 DM nebst Zinsen zu zahlen sind. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Landgericht nicht auch über den Grund des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung entschieden, nämlich dahin, daß dieser Anspruch dem Grunde nach zur Hälfte begründet sei. Eine solche Gesamtbetrachtung ergibt hier aber, daß über den Ersatzanspruch der Klägerin wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht befunden worden ist, auch nicht dem Grunde nach. Dies ergibt sich weiter daraus, daß in der Urteilsformel ein Ausspruch über die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach zur Hälfte nicht enthalten ist. auf Schmerzensgeld sowie Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten verhält, während der Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung nur Gegenstand des gleichzeitig verkündeten Beschlusses des Landgerichts ist. Urteilselement handelt, das - wenn es sich nicht nur auf das Schmerzensgeld und die Ansprüche wegen Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten bezieht, wofür die Anordnung dieser Formulierung innerhalb der Entscheidungsgründe spricht, sondern auch auf den Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung-an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnimmt. Das Landgericht ist im weiteren Verfahren rechtlich nicht gebunden, auch bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung im Rahmen einer Prüfung des § 254 BGB von derselben Quotierung auszugehen wie in seinem Urteil vom 18. März 1983 zweckmäßig oder gar unzulässig war, wie die Beklagte geltend macht, war vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden und bedarf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung; die Frage der Berufungsfähigkeit nach § 511 a ZPO ist vorrangig. Bei der Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte die Zulässigkeit ihrer Berufung mit der Begründung erstrebt, das Landgericht habe ein Grund- und Teilurteil erlassen (527,70 DM + 1.250,— DM).

Zitierte Normen: § 547 ZPO
UrteilGrundAnspruchLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x t /
in zb 16/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde H	,
v^^^ten durch den Gemeindevorstand,
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Verkäuferin Wanda L G^BÜÄ-von-DÄfc-Str aß e
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr, Engelhardt und Dr. Werp am 26. Januar 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1983 - 1 U 108/83 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.777,70 DM
Gründe
 Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die gegen das "Teilurteil" des Landgerichts Limburg/Lahn vom 18. März 1983 - 4 0 518/82 - gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die in § 511 a Abs. 1 ZPO (in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1982, BGBl. I S. 1615) bestimmte Berufung ssumme von mehr als 700 DM ist nicht erreicht.
 
Die Klägerin hat gegen die beklagte Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Mai 1982 folgende Schadensposten nebst Prozeßzinsen eingeklagts
 Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung
 Schmerzensgeld
Reinigungsko sten
 Fahrtkosten
Friseurzusatzkosten
2.500,	— DM
1.500,	— DM 5,40 DM
30,— DM 20.— DM 4.055,40 DM.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme am 18.März 1983 ein "Teilurteil" und einen "Beschluß” verkündet.In dem Urteil ist die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 DM sowie zur Zahlung weiterer 27,70 DM verurteilt worden, Jeweils mit Zinsen. Eingangs der Entscheidungsgründe heißt es, die Klage sei hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes und des Ersatzanspruchs wegen Reinigungskosten, Fahrtkosten und Friseurzusatzko-sten zur Endentscheidung reif, während es im übrigen weiterer Sachaufklärung bedürfe. Sodann ist ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß "die geltend gemachten Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt" seien. Es folgen Beweiswürdigungserwägungen. Den Schluß des Urteils bilden Darlegungen zur Höhe. Der Beschluß vom 18. März 1983 verhält sich über den Ersatzanspruch der körperlich verletzten Klägerin wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts; der Klägerin werden, "da die Beklagte den Er-
satzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach” bestreite, Auflagen gemacht.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das Landgericht in seinem Urteil vom 18. März 1983 nur über die Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten entschieden hat, und zwar dahin, daß der Klägerin insoweit 327,70 DM nebst Zinsen zu zahlen sind. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Landgericht nicht auch über den Grund des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung entschieden, nämlich dahin, daß dieser Anspruch dem Grunde nach zur Hälfte begründet sei. Das landgerichtliche Urteil ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO), nicht zugleich auch ein Grundurteil (§ 304 ZPO).
Der Inhalt eines Urteils ist zwar der Entscheidung im ganzen zu entnehmen, jedenfalls dann, wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu bestimmen (Senatsentscheidung vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 = NJW 1983, 2032 m.w.Nachw.). Eine solche Gesamtbetrachtung ergibt hier aber, daß über den Ersatzanspruch der Klägerin wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht befunden worden ist, auch nicht dem Grunde nach.
Dies folgt zunächst aus der Bezeichnung des Urteils (nur) als "Teilurteilw und nicht auch als "Grundurteil". Dies ergibt sich weiter daraus, daß in der Urteilsformel ein Ausspruch über die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach zur Hälfte nicht enthalten ist. Auch der Eingangsabsatz der Entscheidungsgründe spricht dafür, daß sich das landgerichtliche Urteil nur über die Ansprüche
 
auf Schmerzensgeld sowie Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten verhält, während der Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung nur Gegenstand des gleichzeitig verkündeten Beschlusses des Landgerichts ist.
Soweit es in den Entscheidungsgründen des Urteils dann im zweiten Absatz heißt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die geltend gemachten Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt seien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich insoweit allenfalls um ein sog. Urteilselement handelt, das - wenn es sich nicht nur auf das Schmerzensgeld und die Ansprüche wegen Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten bezieht, wofür die Anordnung dieser Formulierung innerhalb der Entscheidungsgründe spricht, sondern auch auf den Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung-an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnimmt.
Die von der Beklagten in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 - bezieht sich auf eine andere Fragestellung. Daß das Oberlandesgericht die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils (§ 318 ZPO) verkannt habe, wie die Beklagte meint, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht ist im weiteren Verfahren rechtlich nicht gebunden, auch bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung im Rahmen einer Prüfung des § 254 BGB von
 derselben Quotierung auszugehen wie in seinem Urteil vom 18. März 1983 hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Ansprüche auf Reinigungs-, Fahrt- und Friseurzusatzkosten. Soweit die Beklagte dartut, das Landgericht habe sich insoweit Jedenfalls faktisch festgelegt, wird sie dazu im weiteren Verfahren, gegebenenfalls im Rahmen einer Berufung gegen das vom Landgericht zu treffende Schlußurteil, Stellung nehmen können. Ob das Urteil des Landgerichts vom 18. März 1983 zweckmäßig oder gar unzulässig war, wie die Beklagte geltend macht, war vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden und bedarf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung; die Frage der Berufungsfähigkeit nach § 511 a ZPO ist vorrangig.
Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Ko stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
 
Bei der Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte die Zulässigkeit ihrer Berufung mit der Begründung erstrebt, das Landgericht habe ein Grund- und Teilurteil erlassen (527,70 DM + 1.250,— DM).
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp