* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 16/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 16/07

Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV- (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 € angesetzt. 3 Der Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss über die Verwerfung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundes- Da der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten gemäß Nummer 1822 KV auf eine Gebühr ermäßigt. Die Höhe der Gebühr ist auf der Grundlage des Streitwerts von 452,03 € zutreffend mit 35,00 € angesetzt worden (vgl. Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur hätte gewährt werden können, wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was nicht der Fall gewesen sei.

Zitierte Normen: § 66 GKG
ProzesskostenhilfeErinnerungDuisburgRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 16/07
vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. März 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit wel-
chem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mitteilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.
2	Die	Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der
 Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV- (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 € angesetzt.
3	Der	Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss über die Verwerfung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundes-
 
gerichtshof vorgelegt werde, wenn er dem nicht widerspreche, nicht reagiert. Die Eingabe des Beklagten ist daher zutreffend als Rechtsbeschwerde behandelt worden. Hierfür fallen nach Nummer 1820 KV zwei Gebühren an, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Da der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten gemäß Nummer 1822 KV auf eine Gebühr ermäßigt. Die Höhe der Gebühr ist auf der Grundlage des Streitwerts von 452,03 € zutreffend mit 35,00 € angesetzt worden (vgl. Anlage 2 des GKG zu § 34 GKG).
4	Von	der Erhebung der Gerichtskosten ist auch nicht wegen unrichtiger
 Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Unabhängig davon, dass es einer mittellosen Partei zugemutet werden kann, sich selbst danach zu erkundigen, welche Unterstützungen die öffentliche Hand zur Führung von Rechtsstreiten gewährt, war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bekannt. Dies ergibt sich aus seiner Zuschrift vom 20. September 2006, mit welchem er "Gerichtskostenbeihilfe" geltend machte, und aus dem
 
Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur hätte gewährt werden können, wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was nicht der Fall gewesen sei.
Schlick	Kapsa	Dörr
 Herrmann
Wöstmann
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 33 C 2612/06 -LG Duisburg, Entscheidung vom 11.12.2006 - IIS 207/06 -