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BGH · III ZB 15/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 15/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. März 1988 gegen den Beschluß des 16. Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 3. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß vom 15. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten, die dieser mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 23. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Entgegen §§ 78 Abs.1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerdeschrift aber nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. Die an das Oberlandesgericht gerichtete und dort eingereichte Beschwerdeschrift vom 22. März 1988 ist durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden, der zwar beim Landgericht, nicht aber beim Oberlandesgericht (oder beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht) zugelassen ist.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
15ZPOOberlandesgerichtMärzunzulässigsofortigDül

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 15/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rolf
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Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Horst W. RI KaflBBwerther Straße Dül
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gegen
 Neu RoBHHBlVAG,
Direktion für Deutschland, Sitz in Kö0,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Karl-Heinz Dü
 Innere Ka®0straße 0, KöB 0,
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Lothar DiBl und Wolfgang KöhBB, HüB0straße %, Dül
 Will
2
3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 14. Juli 1988
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. März 1988 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 15. März 1988 - 16 W 17/88 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 84.388,22 DM.
Gründe :
I.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 3. Dezember 1987 verurteilt, an die Klägerin 84.388,22 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihm am 29. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Januar 1988 unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig
3
verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß vom 15. März 1988 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten, die dieser mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 23. März 1988 eingegangenen Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 568 a ZPO an sich statthaft und nach § 577 Abs. 2 ZPO auch fristgerecht eingelegt worden. Entgegen §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerdeschrift aber nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet.
Die an das Oberlandesgericht gerichtete und dort eingereichte Beschwerdeschrift vom 22. März 1988 ist durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden, der zwar beim Landgericht, nicht aber beim Oberlandesgericht (oder beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht) zugelassen ist. Dem gesetzlichen Formerfordernis ist infolgedessen hier nicht genügt (vgl. BGH Beschl. v. 15. Juni 1983 - VIII ZB 19/83 = VersR 1983, 785?
4
Baiunbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 569 Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 569 Anm. 2 a; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 569 Rn. 7; einschränkend Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 78 Rn. 21, Zöller/Schneider aaO § 569 Rn. 13).
Krohn		Kroner		Boujong
	Werp		Rinne