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BGH · III ZB 15/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 15/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die nach §§ 519 b, 547, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts vom 1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ist nach § 513 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als der Berufungskläger einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich, falls er zutrifft, ergibt, daß der Fall der Säumnis nicht Vorgelegen hat. Der Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß ein "Fall der Versäumung" (§ 513 Abs. 2 ZPO) im landgerichtlichen Termin vom 1. September 1986 unterbrochenen) Krankenhausaufenthalts - ausreichend Zeit und Gelegenheit, gegen den Beschluß vom 5. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es jedenfalls geboten und dem Beklagten auch zuzu demuten war, unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Informationsbeschaffung ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe einzulegen oder auf eine Verlegung des bevorstehenden Einspruchstermins hinzuwirken. Oktober 1986 persönlich vor Gericht zu erscheinen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang (§ 78 ZPO) mit Recht für unerheblich gehalten. Das Oberlandesgericht hat nach allem entgegen der Annahme des Beklagten in der Beschwerdebegründung ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte nicht schlüssig dargetan hat, er sei durch unabwendbare Säumnis verhindert gewesen, sich im Termin vom 1.

Zitierte Normen: § 345 ZPO
OberlandesgerichtZPOVersäumnisurteilTermin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3
BESCHLUSS
III ZB 15/87
in dem Rechtsstreit
 Reinhard B vÄ-GÄBfc-Straße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Jürgen F FflVallee
9,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 23. September 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1987 - 7 U 223/86 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.500 DM.
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3
Gründe :
Die nach §§ 519 b, 547, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts vom 1. Oktober 1986 mit Recht als unzulässig verworfen.
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ist nach § 513 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als der Berufungskläger einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich, falls er zutrifft, ergibt, daß der Fall der Säumnis nicht Vorgelegen hat. Anders als sonst ist also hier die Schlüssigkeit des Sachvortrags bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BGH Urteile vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73 = BGHWarn 1975 Nr. 180 = VersR 1976, 67, 68 und vom 22. September 1977 - VII ZR 128/77 = NJW 1978, 428/429 = LM ZPO § 345 Nr. 2; Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZR 113/84 = VersR 1985, 542, 543; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl.
§ 513 Anm. 2 C).
Der Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß ein "Fall der Versäumung" (§ 513 Abs. 2 ZPO) im landgerichtlichen Termin vom 1. Oktober 1986 nicht Vorgelegen hat, d. h. daß er ohne sein Verschulden verhindert war, diesen Termin, zu dem er ordnungsgemäß geladen
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worden war, wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 = WM 1982, 601).
Auf seine Mittellosigkeit kann er sich nicht berufen, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat. Nachdem dem Beklagten die am 5. Juni 1986 erfolgte Versagung von Prozeßkostenhilfe unter dem 18. Juni 1986 mitgeteilt worden war, hat das Landgericht erst am 14. Juli 1986 Termin auf den 1. Oktober 1986 anberaumt, zu dem der Beklagte zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 23. Juli 1986 geladen wurde. Unter diesen Umständen hatte er - auch unter Berücksichtigung seines Unfalls vom 11. September 1986 und des anschließenden (vom 25.-27. September 1986 unterbrochenen) Krankenhausaufenthalts - ausreichend Zeit und Gelegenheit, gegen den Beschluß vom 5. Juni 1986 Gegenvorstellungen zu erheben oder Beschwerde einzulegen (vgl. insoweit OLG München JurBüro 1985, 1267 ff.; Schneider MDR 1985, 375,
377 ) .
Soweit der Beklagte geltend macht, hierzu wegen fehlender Informationen des Konkursverwalters der GmbH mit Aussicht auf Erfolg nicht rechtzeitig in der Lage gewesen zu sein, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es jedenfalls geboten und dem Beklagten auch zuzu demuten war, unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Informationsbeschaffung ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe einzulegen oder auf eine Verlegung des bevorstehenden Einspruchstermins hinzuwirken. Ein etwaiges Ver-
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schulden seiner Bevollmächtigten muß der Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ob der Beklagte im Hinblick auf seine stationäre Krankenhausbehandlung in der Lage gewesen wäre, am 1. Oktober 1986 persönlich vor Gericht zu erscheinen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang (§ 78 ZPO) mit Recht für unerheblich gehalten.
Das Oberlandesgericht hat nach allem entgegen der Annahme des Beklagten in der Beschwerdebegründung ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte nicht schlüssig dargetan hat, er sei durch unabwendbare Säumnis verhindert gewesen, sich im Termin vom 1. Oktober 1986, in dem das zweite Versäumnisurteil erging, vertreten zu lassen.
Krohn	Boujong	Halstenberg
 Werp	Rinne