Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 14. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Februar 1985 -hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Januar 1985 der Klägerin die Zustellung des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt, eine rechtliche Würdigung der Entscheidung beigefügt und um Weisung gebeten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Februar 1985, also nach Ablauf der Berufungsfrist erhalten, obwohl üblicherweise zwischen der Bundesrepublik und Beirut mit einem Postlauf von ein bis zwei Wochen zu rechnen gewesen wäre. April 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein Verschulden des Verkehrsanwalts der Klägerin zurückzuführen. Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 5^7, 567 Abs.3 ZPO formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden. Januar 1985) an den für die Klägerin als Verkehrsanwalt tätigen Rechtsanwalt Dr. DSB in Fam MlBk gesandt mit dem Vermerk der am 3. Hätte der Verkehrsanwalt, wie es von ihm zu erwarten war, bei der Klägerin nachgefragt, so hätte er die Weisung zur Einlegung der Berufung erhalten und es wäre dieses Rechtsmittel noch fristgerecht angebracht worden. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. DflH, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Recht hat daher das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 15/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. W. Rel - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Prof, und Dr. flHHI - gegen den Kaufmann Martin-Philipp E Straße MMB fll» - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. H. PMM, MaflHBHBB£>latz 0, MMHBlS - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Februar 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1985 - 18 U 2251/85 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 14. Dezember 1984 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 1985 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1985 - eingegangen am 22. Februar 1985 -hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht: Ihr in Frankfurt ansässiger Verkehrsanwalt, Rechtsanwalt Dr. Dröll, habe mit Schreiben vom 9. Januar 1985 der Klägerin die Zustellung des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt, eine rechtliche Würdigung der Entscheidung beigefügt und um Weisung gebeten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Dabei habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelfrist am 3. Februar 1985 ablaufen werde. Dieses Schreiben habe die Klägerin erst am 11. Februar 1985, also nach Ablauf der Berufungsfrist erhalten, obwohl üblicherweise zwischen der Bundesrepublik und Beirut mit einem Postlauf von ein bis zwei Wochen zu rechnen gewesen wäre. Diese unerwartete Verzögerung könne ihr, so meint die Klägerin, nicht zugerechnet werden. Durch Beschluß vom 17. April 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein Verschulden des Verkehrsanwalts der Klägerin zurückzuführen. Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 5^7, 567 Abs. 3 ZPO formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Verkehrsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. DflB-, an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das landgerichtliche Urteil noch am Tage der Zustellung (3. Januar 1985) an den für die Klägerin als Verkehrsanwalt tätigen Rechtsanwalt Dr. DSB in Fam MlBk gesandt mit dem Vermerk der am 3. Januar 1985 erfolgten Zustellung. Damit war hier die Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beendet (BGH LM § 233 ZPO Nr. 20). Es war Aufgabe des Verkehrsanwalts Dr. Dröll, die Klägerin unverzüglich über die Urteilszustellung, deren Zeitpunkt, das zulässige Rechtsmittel und dessen formelle Erfordernisse zu unterrichten (BGH VersR 1979, 423; 1981, 851). Dem diente das Schreiben des Verkehrsanwalts vom 9. Januar 1985 an die Klägerin. Mit der Aufgabe dieses Schreibens zur Post durfte sich der Verkehrsanwalt im Streitfall aber nicht begnügen. Zwar kann sich der Rechtsanwalt im allgemeinen darauf verlassen, daß ein Brief im üblichen Postlauf den Empfänger erreicht und es besteht deshalb für ihn keine Nachfragepflicht. In besonders gelagerten Einzelfällen kann jedoch der Rechtsanwalt verpflichtet sein, innerhalb der Berufungsfrist bei der Partei nachzufragen, ob sie Berufung einlegen wolle (vgl. BGH NJW 1958, 2015; LM ZPO § 233 Nr. 23). Einen solchen Sonderfall hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Mochte auch der Postlauf zwischen der Bundesrepublik und Beirut üblicherweise bis zu zwei Wochen betragen, so konnte doch wegen der langjährigen kriegerischen Ereignisse in Beirut der Verkehrsanwalt nicht mit einem zuverlässigen Postdienst rechnen; er mußte vielmehr als nicht ungewöhnlich in Betracht ziehen, daß eine Postsendung verloren gehen könne oder aber ihren Empfänger erst mit erheblicher Verzögerung erreichen werde. So hat der Geschäftsführer der Klägerin am 27. Februar 1985 u.a. erklärt, M... ein normaler Postlauf zwischen Frankfurt und Beirut ist in dieser Zeit nicht garantiert. Die Postlaufzeit beträgt zwischen einer und acht Wochen ...”. Deshalb war hier der Verkehrsanwalt gehalten, kurz vor Ablauf der Berufungsfrist bei der Klägerin - einer libanesischen Geschäftsbank, für die der Verkehrsanwalt auch in anderen Sachen tätig war - fernmündlich oder fernschriftlich nachzufragen, ob sie Berufung einlegen wolle. Daß diese Nachrichtenmittel zur damaligen Zeit zur Verfügung standen, ist nicht zweifelhaft. Diese Nachfragepflicht bedeutet angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände keine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Verkehrsanwalts. Hätte der Verkehrsanwalt, wie es von ihm zu erwarten war, bei der Klägerin nachgefragt, so hätte er die Weisung zur Einlegung der Berufung erhalten und es wäre dieses Rechtsmittel noch fristgerecht angebracht worden. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. DflH, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Mit / Recht hat daher das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp