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BGH · ui zb 15/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zb 15/84
ZPOAnspruchBeschlußunzulässigKläger$

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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t

ui zb 15/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Udo G B^straße 19/20, M
Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Dr.
BtfHHpplatz 9,
$
gegen
 die Stadt	,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, K|
istraße.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Dr.	►,	S
und Straße 10,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Mai 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe
 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Beschluß, durch den das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, der sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Bei Rechtsstreitigkeiten Über vermögensrechtliche Ansprüche ist das gemäß § 546 ZPO, da eine Zulassung fehlt, nur der Fall, wenn der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt (BGH Beschl. vom 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 = VersR 1978, 349 - NJW 1978, 1437). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hatte durch Beschluß vom 23. Juni 1983 den Streitwert für den Feststellungsantrag, der
 
die nicht übergegangenen Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden umfaßt, auf 2.000 DM festgesetzt, für den unbezifferten Schmerzensgeldantrag auf 5.000 DM. Dagegen hatte keine der Parteien Einwendungen erhoben. Mit der Berufung hat der Kläger den Feststellungsantrag unverändert weiterverfölgt. Der Schmerzensgeldantrag beschränkte sich in erster Instanz allerdings auf die Zeit vom 15.Dezember 1981 bis 31. Mai 1982, während in dem Berufungsantrag eine solche zeitliche Beschränkung fehlte. Das rechtfertigt aber keine Werterhöhung auf insgesamt über 40.000 OM, zu demal weder das BerufungsVorbringen noch die Beschwerdebegründung nähere Angaben über Art und Umfang des materiellen Schadens und der für das Schmerzensgeld entscheidenden Umstände enthalten.
Soweit das Oberlandesgericht die Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz verweigert hat, ist eine Anfechtung des Beschlusses schon nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn	Kröner	Boujong
 Halstenberg
Werp