Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anfechtung eines Beschlusses des WahlVorstandes, durch den festgestellt wird, wer als Nächstberufener i.S. des § 21 c Abs. 2 GVG in das Präsidium nachgerückt ist, unterliegt nicht der Beschwerde. die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts Offenbach am Main Beteiligte: der WahlVorstand für die Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts Offenbach am Main für die Jahre 1983-1986, Ein für die Jahre 1981 bis 1984 in das Präsidium des Amtsgerichts in Offenbach am Main gewählter Richter ist für mehr als 3 Monate an das Oberlandesgericht ab-geordnet worden und damit aus dem Präsidium ausgeschie-den. Der für die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1983 bis 1986 gebildete Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) hat darauf am 7. Januar 1983 beschlossen, daß der Beteiligte zu 1) als der durch die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1983 bis 1986 Nächstberufene im Sinne des § 21 c Abs. 2 GVG Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds des Präsidiums geworden sei. 1983 aufzuheben und festzustellen, daß nicht er, sondern der durch die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1981 bis 1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in V/ahl-anfechtungsSachen (§ 21 b Abs.6 Satz 2 GVG) unterliegen nicht der Beschwerde (Senatsbeschluß BGHZ 88, 143). Januar 1983 stellt sich jedoch der Sache nach - ungeachtet der Frage, ob er rechtmäßig ist oder nicht - als Entscheidung des Wahlvorstands in einer Wahlangelegenheit dar. Der Beteiligte zu 2) hat - sei es zu Recht oder Unrecht - die Kompetenz für sich in Anspruch genommen festzustellen, ob der nach § 21 c Abs. 2 GVG Nächstberufene durch das Ergebnis der letzten Wahl zu dem Präsidium oder der vorangegangenen Wahl, aus der der ausgeschiedene Richter hervorgegangen ist, bestimmt wird. Eine solche Entscheidung des WahlVorstandes ist noch der Wahl im Sinne des § 21 b Abs.6 Satz 1 GVG zuzuordnen, so daß die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach dem Satz 2 der angeführten Vorschrift zu qualifizieren ist (so auch Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO und GVG, Die Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eröffnet kein Rechtsmittel, das nach einfachem Verfahrensrecht nicht statthaft ist (BVerfG 34, 1, 6; 49, 252, 256; 60, 96, 98; BGHZ 43, 12,
& 6 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GVG §§ 21 b Abs. 6, 21 c Abs. 2 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anfechtung eines Beschlusses des WahlVorstandes, durch den festgestellt wird, wer als Nächstberufener i.S. des § 21 c Abs. 2 GVG in das Präsidium nachgerückt ist, unterliegt nicht der Beschwerde. BGH, Beschl. v. 12. April 1984 - III ZB 15/83 - OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF in zb ii/B'i BESCHLUSS in dem Verfahren betr. die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts Offenbach am Main Beteiligte: 1. Richter am Amtsgericht Dr. Peter C , Amtsgericht Offenbach am Main, K0BBstraße 16, Offenbach am Main, Antragsteller und Beschv/erdegegner, 2. der WahlVorstand für die Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts Offenbach am Main für die Jahre 1983-1986, Antragsgegner und Beschwerdeführer, 3. das Präsidium des Amtsgerichts Offenbach am Main & •Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 12. April 1984 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.Mai 1983 wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Ein für die Jahre 1981 bis 1984 in das Präsidium des Amtsgerichts in Offenbach am Main gewählter Richter ist für mehr als 3 Monate an das Oberlandesgericht ab-geordnet worden und damit aus dem Präsidium ausgeschie-den. Der für die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1983 bis 1986 gebildete Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) hat darauf am 7. Januar 1983 beschlossen, daß der Beteiligte zu 1) als der durch die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1983 bis 1986 Nächstberufene im Sinne des § 21 c Abs. 2 GVG Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds des Präsidiums geworden sei. Gegen diesen Beschluß hat sich der Beteiligte zu 1) mit dem an das Oberlandesgericht gerichteten Antrag gewandt, den Beschluß vom 7. Januar 1983 aufzuheben und festzustellen, daß nicht er, sondern der durch die Wahl des Präsidiums für die Jahre 1981 bis 1984 Nächstberufene in das Präsidium nachgerückt sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. Mai 1983 ausgesprochen, daß der Beschluß des beteiligten WahlVorstandes vom 7. Januar 1983 unwirksam sei. Es hat ferner festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) nicht Mitglied des Präsidiums geworden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2). II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in V/ahl-anfechtungsSachen (§ 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG) unterliegen nicht der Beschwerde (Senatsbeschluß BGHZ 88, 143). Um die Anfechtung einer derartigen Entscheidung handelt es sich hier. Zwar wird nicht die Ordnungsmäßigkeit oder das Ergebnis eines Wahlvorgangs angegriffen. Der Beschluß des Beteiligten zu 2) vom 7. Januar 1983 stellt sich jedoch der Sache nach - ungeachtet der Frage, ob er rechtmäßig ist oder nicht - als Entscheidung des Wahlvorstands in einer Wahlangelegenheit dar. Der Beteiligte zu 2) hat - sei es zu Recht oder Unrecht - die Kompetenz für sich in Anspruch genommen festzustellen, ob der nach § 21 c Abs. 2 GVG Nächstberufene durch das Ergebnis der letzten Wahl zu dem Präsidium oder der vorangegangenen Wahl, aus der der ausgeschiedene Richter hervorgegangen ist, bestimmt wird. Eine solche Entscheidung des WahlVorstandes ist noch der Wahl im Sinne des § 21 b Abs. 6 Satz 1 GVG zuzuordnen, so daß die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach dem Satz 2 der angeführten Vorschrift zu qualifizieren ist (so auch Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO und GVG, 23. Aufl., § 21 c GVG Rn. 9). Dafür spricht auch der Ge- sichtspunkt des Sachzusammenhangs. Der WahlVorstand hat unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit das Wahlergebnis festzustellen (§8 Abs. 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972, BGBl. I S.1821). Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21 c Abs. 2 GVG als Nächstberufener nachrückt (§8 Abs. 4 Wahlordnung). Wird eine solche Feststellung von einem wahlberechtigten Richter angefochten, so ist nach § 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen. Daher entspricht es dem Gesichtspunkt der größeren Sachnähe (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 56, 60 m.w.Nachw.), daß auch bei der vorliegenden Fallgestaltung die Entscheidung dem Oberlandesgericht zukommt. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, daß es dem Beteiligten zu 2) die Stellungnahme des Hessischen Ministers der Justiz vom 2. März 1983 nicht zur Kenntnis gebracht hat. Die Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eröffnet kein Rechtsmittel, das nach einfachem Verfahrensrecht nicht statthaft ist (BVerfG 34, 1, 6; 49, 252, 256; 60, 96, 98; BGHZ 43, 12, 19; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Rn. 53 vor § 128). 3. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) kann der beschließende Senat auch nicht in Anwendung des § 28 Abs. 2 FGG eine Sachentscheidung treffen. Diese Vorschrift gilt zwar auch im Verfahren der Wahlanfechtung (Senatsbeschluß BGHZ 88, 143, 146). Der Bundesgerichtshof ist jedoch nur auf einen Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts hin zur Entscheidung berufen. Ein derartiger Vorlagebeschluß ist indes hier nicht ergangen. Eine Kostenentscheidung entsprechend § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg