EGZPO § 7 Zur Entscheidung der unstatthaften Beschwerde gegen den Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts im Armenrechtsverfahren ist der Bundesgerichtshof und nicht das Bayerische Oberste Landesgerichtr berufen, jedenfalls wenn die Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt ist, Der HI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 27» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Dr. Hussla und Keßler beschlossen: G r und et Die Beschwerde ist nicht statthaft, da nach § 127 Satz 2 ZPO gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht das Armenrecht verweigert, keine Beschwerde stattfindet. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde ungeachtet des Umstandes berufen, daß sich die Beschwerde gegen einen Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts richtet. 3 - die Revision una in den Fällen des § 519 b Abs. 2 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen bayerischer Öberlandesgerichte bei dem Bayerischen Obersten landesgericht einzulegen sind, steht nicht entgegen, da diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nur für die genannten Rechtsmittel begründet, dagegen keine ZustandigkeitsbeStimmung für die Entscheidung über solche Rechtsmittel enthält, die
2042 018 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein EGZPO § 7 Zur Entscheidung der unstatthaften Beschwerde gegen den Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts im Armenrechtsverfahren ist der Bundesgerichtshof und nicht das Bayerische Oberste Landesgerichtr berufen, jedenfalls wenn die Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt ist, BGH, Beschl, v, 27, November 1967 - III ZB 15/67 - OLG München LG München 3 BUNDESGERICHTSHOF III-.2BJ5/67 BESCHLUSS in dem Armenreehteverfahren des Oberförsters a„D* Budwig V Haus-Nr, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion M( vertreten durch die Antragsgegner und Besehwerdegegner* 2 Der HI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 27» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Dr. Hussla und Keßler beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r und et Die Beschwerde ist nicht statthaft, da nach § 127 Satz 2 ZPO gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht das Armenrecht verweigert, keine Beschwerde stattfindet. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde ungeachtet des Umstandes berufen, daß sich die Beschwerde gegen einen Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts richtet. § 7 EUZPO, nach dem i.V.m. § 8 EGGVG und Art. 21 des Bay %GGVG /om 17. November 1956 - Bay III S. 3 - die Revision una in den Fällen des § 519 b Abs. 2 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen bayerischer Öberlandesgerichte bei dem Bayerischen Obersten landesgericht einzulegen sind, steht nicht entgegen, da diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nur für die genannten Rechtsmittel begründet, dagegen keine ZustandigkeitsbeStimmung für die Entscheidung über solche Rechtsmittel enthält, die - wie im vorliegenden Pall - vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Es kann dahinstehen, ob dem Bayerischen Obersten Landesgericht darin zu folgen ist, daß in solchen Fällen immer das von dem Beschwerdeführer angegangene Gericht - 3 ~ zur Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel berufen ist (BayOblGZ 1957, 129)- Jedenfalls ist - mindestens auch - das angegangene Gericht zuständig, wenn es im Instanzenzug dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, übergeordnet ist. Biese Voraussetzung liegt im Verhältnis zwischen Bundesgerichtshof als angegangenem Gericht und dem Oberlandesgericht als dem Ge> rieht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, vor. Bie Kostenentscheidung berufttnauf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes : 2.133 BM. Br. Pagendarm Br. Kreft Br, Arndt Bundesrichter Br. Hussla Keßler ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.