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BGH · Ill ZB 15/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 15/66

..Bes ha.ehlaßgericht kann einen Erbschein, den es auf“ grund eines .Testaments erteilt hat und nach erneuter Überprüfung für unrichtig halt, auch dann einziehen, wenn seit der Erteilung des Erbscheins ein langer ..Zeitraum verstrichen ::ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbsöheinaertei-lung zugrunde liegende,won den Betroffenen-Widerspruchs los hingenommehc Testamentsauslegung denkgeshtzlich ...möglich gewesen ist." In demselben Vertrag verpflichtete sich Heinrich BfHfe "für sich und seine Hechtsnachfolger,,, der Ehefrau aes Erblassers nach dessen Tod eine auf dem bezeichneten Grundbesitz dinglich zu sichernde tlnterhaltsrente von monatlich 200 Goldmark zu zahlen und ihr eine Dreizimmerwohnung in einem der Hiuser DjBBBBlstraße 27, 27 a oder 29 unentgeltlich zu überlassen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erbschein unrichtig sei, weil der Beteiligte zu 2) durch das ‘Testament vom 1, Jebrubr 1951 neben der :Ehefrau 'des Erblassers zu dem Miterben^berufen worden"sei. Mit Rücksicht auf diesen Vertrag und die- inzwischen verstrichene lange Zeit könne der Erbschein hicht mehr eingezo-,gen werden. : daa : Bayerische"' Oberste" Landesgericht bei;':der """.Auslegung einer reiche- ■(bundes)geaetzlich.en Vorschrift, die ei- , neu der in § 1 EGG näher bezeichneten Angelegenheiten "betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts abweichen würde. Das Bayerische Oberste Lance sgericht hält die Rechtsfrage für entscheidungserheblich, ob das" iachlaßgericht einen unrichtigen Erbschein auch dann einziehen kann, wenn der Erbschein von den Betroffenen 11 Jahre lang widerspruchslos hingenommen worden ist, die der Erteilung des Erbscheines zugrunde liegendeAuslegung des Testaments durch das Nachlaßgericht dehkgcsetzlich möglich war und das Gericht nunmehr allein aufgrund einer anderen Auslegung des Testaments - nicht aufgrund eines veränderten Bachverhalts - von der Unrichtigkeit des .Erbscheines überzeugt ist. Das Schleswig-'" liolsteinische Oberlandesgericht hat in dem angeführten Beschluß die "Auffassung vertreten, daß der Erbschein aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls dann nicht mehr eingezogen werden könne, wenn seit der Erteilung des Erb- Dem Bayerischen Obersten landesgerieht ist darin zu folgen, daß diese vom Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einziehungsmöglichkeit auch in vorliegen-:■dem Pall gegeben sind . Ersichtlich aber hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan-üesgericht als tragenden Grund seiner Entscheidung nicht aen Ablauf von gerade 23 Jahren, sondern aas Verstreichen einer langen Zeit angesehen, von der auch im vorliegenden fall gesprochen werden kann. Zu Recht hat des- -7 .halb das Bayerische Oberste Landesgericht, das in der vorliegenden Sache die Befugnis zur Einziehung des Erbscheines bejahen möchte, angenommen, daß es mit dieser Entscheidung von dem Beschluß -des'Schleswig-Holsteinisch ©h Oberlandesgerichts abweichen würde. Die Einziehung muß 'angeordnet wer- : -den» wenn die Überzeugung des Nachlaßgerichts (oder des an seiner Stelle tätigen Beschwerdegerichts) von ;dem bezeugten Erbrecht über feinen blo-ßen Zweifel hinaus ersehüt-';tert ist ( BGHZ 40» ';54,/36; BayObDG MW 1963, 158), und ;■ es deshalb den Erbschein,hwäre über seine Erteilung nicht bereits entschieden, nicht erteilen könnte. Hierzu ist nicht erforderlich, daß sich die Tatsachen, 'aufgrund derer das Erbrecht festgestellt worden ist, nach der Erteilung des Erbscheines geändert haben, Es reicht aus, daß das Gericht aus Rechtsgrünäen die bei der Erb s che in s e r-tciluhg getroffenenFeststellungen nicht mehr 'aufrechterhalten kann. Das ist der Ball, wenn es bei einer Überprüfung des Erbscheines zu einer mit seinen früheren ' Feststellungen nicht mehr zu vereinborOnden anderen Auslegung eines Testaments gelangt (KG in ODG 3, 259; ZB1FG 2, 173; Staudinger-Firsching BGB 10./II. Das Landgericht ist im Wege der Auslegung des Testaments zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser seine Ehefrau nicht zu seiner Alleinerbin, sondern neben seinem hoffen, dem Beteiligten zu 2), nur als Mit-er bin berufen hat.' An diese Auslegung ist der erkennende Senat insoweit gebunden, als er im Rahmen des Verfahrens der weiteren Beschwerde nur prüfen kann, ob die Auslegung mit verfahrensreehtlichen und löateriellrechtli-chen GesetzesvorBChriften in Einklang steht (§ 27 EGG), das heißt ob sie insbesondere mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments zu vereinbaren ist, alle wesentlichen üiiistände berücksichtigt und den gesetzlichen Aus-legtingsregeln nicht widerspricht. Zu Hecht hat das Landgericht mit Rücksicht auf diese unterschiedliche Bezeichnung aus dem Wortlaut des Testaments allein nicht entnommen, in welchem Verhältnis die Ehefrau des Erblassers und sein Neffe zu dem Nachlaß stehen sollten. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser seine Ehefrau und seinen Neffen zu denjenigen Erbteilen habe berufeh wollen, die sich aus den Wertverhältnissen der zugewendeten Vermögensgruppen zu dem Gesamtnachlaß ergäben, verbunden mit Teilungssnord- ; nungen und 'Vorausvermächtnissen. Dabei hat das Ländge- ; :,rioht nicht übersehen, daß dieses Ziel ah sich auch ■ auf anderem Wege'hätte erreicht werden können (Binset-czuhg eines der Beteiligten als Älleinerben unter Aussetzung von: Vermächtnissen zugunsten des anderen; Aussetzung von Vermächtnisseh zugunsten beider Beteiligten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht jedoch hierzu festgestellt, daß der Erblasser weder seine Ehefrau noch'beinen Neffen als Außenstehende habe behandeln wollen, die zwar Werte aus dem Nachlaß hätten erhalten sollen, von den Nachlaßverbindlichkeiten aber hätten be- freit werden und An :hie'Abwicklung des Nachlasses nicht : hä tten hineinreden:fsoXlen; Vielmehr habe :d'er Erblasser r neben seiner Ehefrau''auch-seinen;NelAen als seinen Nachtfolger in seih Vermögen angesehen, ihm vor allen mit Rücksicht auf das Firmenvermögen eine Erbenstellung verschaffen wollen und ihn deshalb u.a. auch mit Irb-fallschulden (Beerdigungskosten, Grabpflege) belastet. gehsgegensiänü e ; an einen Bedachten im Gegensatz-zu der ....Zuwendung eines Vermögensbruchteils (§ 2087 Abs. 1 BGB) der Wille des Erblassers, den Bedachten als Erben eihzu-setzen, im Zweifel nicht anzunehmen ist. Februar 1951 zu dem' Miterben berufen werden seilt aus Rechts-■ gründen nicht zu beanstanden» .so ist dem Landgericht weiter auch darin zu folgen, daß dieser von dem Erblasser verfolgten '■■■Absicht "der zwischen ihm und seinem .Bruder "Heinrich"BflMI am .26.; August 1933 "geschlossene "Erbvertrag ■ nicht entgegenständ. Zwar hat der .Erblasser durch diesen Vertrag letztwillige Verfügungerr über seine Miteigentums-anteile :ah "denrin■■ ’WlQBHHl telegenen Grundstücken Laa ■taistraße 27» 27 a, 29 und LeVHB^B^weg 12 sowie über seinen Anteil an einer auf dem Firmengrundetück straße 4 ruhenden Aufwertungshypothek und damit über Ver-niögensgegenstände getroffen, die zu demindest teilweise Gegenstand des Testaments vom 1. Von dieser Bindung konnte sich der Erblasser deshalb durch die in seinem Testament enthaltene Bestimmung, daß alle seither getroffenen letztwilligen Verfügungen außer Kraft treten sollten, 'nicht 'befreien. Nach den in-ä9weit rechtlich nich t zu besnstandeneteh-'-festsiellüngen, des Landgerichts hat der Erblasser in dem Erbvertrag le-diglich Vermächtnisse auagesetzt; über die Erbfolge ist demgegenüber in dem. Vertrag nichts-vereinbart worden, deshalb war der Erblasser insoweit in seinen Verfügungen auch nach dem Vertragsschluß grundsätzlich frei; ebenso, wie er einen vertragsmäßig nicht Bedachten zu seinem Rechtsnachfolger einsetzen konnte, konnte er seine' durch den Erbvertrag bereits begünstigte Ehefrau und seinen 'Neffen zu seinen Erben berufen, soweit sie daduröhrnicht 'schlechter gestellt wurden. •'■etwa durch den Erbverzicht seiner 'Ehefrau'"beschränkt-', da sich dieser nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf eine Berufung durch letztwillige'Verfügung bezog (BGH2 30, 261,267)• Ebensowenig war der Erblasser daran gehindert, durch Teilungsanordnungen Bestimmungen für die Verteilung aer Nachlaßgegenstände unter den Miterben zu treffen. 3. Sine "■ganz andere '-frage ist »rdd ' der Erblasser, wenn/ er gewußt hätte,1 daß er in seiner Testierfähigkeit durch den Erbvertrag beschränkt war und den mit dem Testament beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg auf dem beschrittenen Weg nicht in vollem Umfang er-: reichen konnte! Testament nicht wirksam angefochten worden ist, Daraus ergibt sich, daß'das Landgericht ohne Hechts Irrtum/ annehmen "konnte, daß der Beteiligte zu 2) neben der''Ehefrau'''des Erblassers "als Mit erbe''.berufen worden ist. folgerichtig hat das Landgericht deshalb den von dem Nachlaßgericht erteilten Erbschein für unrichtig angesehen.- ;4, VVergeblich beruft sich demgegenüber die" Beteilig-te .zu 1) auf den zwischen der Ehefrau des Erblassers, sei nen Neffen und den übrigen Erben von Heinrich Kfm am ; 3. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit durch diesen nach dem Tod des Erblassers geschlos senen Vertrag die rechtliche Stellung der Beteiligten zu dem Nachlaß verändert worden ist. für die Frage,/ob der von dem Nachlaßgericht erteilte Erbschein unrichtig gewesen ist oder nicht, kommt es allein auf die erbrechtliche La- Denn der Erbschein soll die Hechte des (der) Erben nach Inhalt und Umfang nur für diesen Zeitpunkt bezeugen, Über Veränderungen» die nach der eingetretenen Erbfolge •durch Rechtsgeschäft zwischen den Bend achten z.B. durch eine Irbtellsveräußerung»' eingetreten sind» hat der Erbschein demgegenüber keine Auskunft zu geben (EGZ 44, 173, 175 ff; KGBhotZ 33, 290; Stsudinger-Firsching BGB 10./11. Das Bedürfnis der Rechtssicherheit gebiete es auch, die ■ Einziehung eines Erbscheines jedenfalls dann nicht : mehr zuzuläs'sen, vvenn seit der Erteilung ein Zeitraum - von 23 Jahren verstrichen sei, die Erteilung seiner— f zeit dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entsprochen habe, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten seien und die der Erteilung des fErbScheines zugrunde liegende Auslegung des Testaments denkgesetzlich möglich sei. Begründung seiner abweichenden Auffassung aus; Gerade die Rechtssicherheit fordere im Hinblick auf die von:einem unrichtigen Erbschein.ausgehenden Gefahren, daß eine Einziehung auch nach Ablauf einer langen Zeit möglich sei. Weder durch1bloßen Zeitablauf noch durch : ein Verhalten des 'Wirklichen Erben, könne diese Möglich-keit verwirkt werden, zu demal zur Einziehung des Erbscheines nicht einmal der Antrag des wirklichen Erben erforderlich sei, die Anregung hierzu vielmehr von jedermann ausgehen könne. falls die Auslegung des Testaments durch das Nachlaß-U; /gericht im Erbscheinverfahren ohne Einfluß auf den Erbrechtsstreit sei. § 2361 Ahm. T) gegen, Scheying (SchlHAnz 1964» 260) und Stählin {EEG 1942, 71) für eine Beschränkung der Möglichkeit, einen Erbschein unter den Voraussetzungen des § 2361 Abs. 1 BGB einzüziehen, ausgesprochen. Dem ...Sohleswlg-Holsteini sehen Oberlanaesgeri cht leann nicht aarin gefolgt werden, daß die Rechtssicherheit unter bestimmten Umständen eine Zeitliche Beschränkung der Befugnis des Nachlaßgeriöhts zur Einziehung eines Erbscheines verlanget .Vielmehr gebietet es die Hechtssicherheit ...geradezu , haß ein im Verkehr1 befindlicher unrichtiger /Erbschein .grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer seines'Bestehens und auf das Verhalten der Betroffenen hach seiner Erteilung eingezogen werden '"kann. \Barüber, hinaus 1st dem Erbschein nach §§ 2366, 2367 BGB öffentlicher Glaube im Rechtsverkehr beigelegt durch den der Geschäftspartner des Erbscheinserben geschützt wird, solange er nicht die Unrichtigkeit des Erbscheines kennt öder weiß, daß das ITächlaßgericht ; die Rückgabe des Erbscheines wegen Unrichtigkeit verlangt hat. lie folgen, k die das Gesetz an die Erteilung eines Erbscheines knüpft, und damit.eine Bedeutung im Rechtsverkehr zukommen läßt, die mit derjenigen einer Grundbucheintragung verglichen werden kann, finden ihre Grundlage in der Ermittlung des $ höhlaßgerichtsünd seiner aus dieser Ermittlung gewonnenen'Überzeugung "(Motive V, 363). auf "Herausgabe des" Unrichtigen Erbscheines eingeräumt (§ 2362 BGB), sondern darüber hinaus dem Nachlaßgericht die "'Befugnis' "gegeben, von Amts wegen, .also auch ohne oder sogar gegen den Willen der Betroffenen bei gegebenem. Damit hat das Gesetz die Intscheiaung» ob ein unrichtiger Erbschein eingezogen werden soll oder nicht, von der Disposition der durch den Erbschein Betroffenen weitgehend unabhängig gemacht. Wenn auch in der Praxis'das H'achlaßgericht regelmäßig erst auf Anregung eines der Betroffenen den Erbschein auf seine Richtigkeit überprüfen wird, so ist eine solche Anregung nacli dem Gesetz doch nicht Voraussetzung für das Binziehungs-.verfahren. 563dem Nach-,laßgericht ermöglichen wollen, von sich aus einzuschreiten :und die l'ortdauer der Wirksamkeit des Erbscheines zu beseitigen,'wenn es von seiner Richtigkeit nicht . Es kann deshalb schon aus diesem ■ öflmä :.für die Einziehung eines 'Unrichtigen Erbscheines : nicht darauf ankommeh,.ob der"wirkliche Erbe den Erbschein gebilligt :.hat: oder nicht. Ebenso, wie du Hecht ."anerkannt ist, daß; eine Beschwerde gegen die Erteilung 'eines Erbscheines mit dem Ziel der Einziehung auch von demjenigen eingelegt werden kann, dem der Erbschein : antragsgemäß erteilt worden ist (KG RGW i960, 1158; 'BayQblGZ 1963, 19, 26), kann das Bachlaßgericht einen unrichtigen Erbschein auch dann einziehen, v/enn der •'Wirkliche- -Erbe clen Erbschein;so, wie er erteilt worden ist, selbst beantragt' und trotz Kenntnis von sei-ner Unrichtigkeit gegen das Fortbestehen des Erbscheines nichts unternommen hat. An dieser Rechtsiege kann sich auch /nicht dadurch etwas ändern, daß seit Erteilung des Erbscheines ein langer Zeitraum verstrichen ist* Eine zeitliche Beschränkung der Sinziehungsbefugnis des Nachlaßgerichts sieht das Gesetz-nicht vor. Bas-Vertrauen, dab der Rechtsverkehr nach dem Gesetz in die durch den Erbschein ausgewiesenen rechtlichen Verhältnisse haben darf, hat aber seine*-Grundlage allein in der Überzeugung des Nachlaß-geriöhtsvön dem Erbrecht des im Erbschein als Erben genannten und ist deshalb nur gerechtfertigt, solange diese Überzeugung noch nicht erschüttert ist. '§§ 2366 , 2367, BGB-, die dem Rechtsverkehr bei Geschäften1 mit dem Erbscheinserben zugute kommen, knüpfen deshalb nicht sn den Umstand, daß der Irbachein erteilt '.worden ist, sondern daran'an, daß aich'-dör'Erbschein bei'Abschluß des. Um Häohteilen vorzubeugen, darf sich deshalb der Geschäftspartner eines Erbecheineerben nicht mit dem Wissen'beruhigen", daß der Erbschein ;ertei 11 Worden ist; er muß sich vielmehr auch'davon."überzeugen, daß der Erbachein'.noch im Umlauf ' ist und dies selbst dann,' •wenn das Geschäft alsbald nach, der Erteilung hes'Erbscheines' '"geschloss'eh'' werden ''"soll. Der "'Hecht sverkeh'r " kann sich somit auf den Fortbestand eines einmal erteilten Erbscheines nicht einrichten, sonaern muß in ;t •jedem Pall die Legitimation des Erben durch Einsicht in. Das hat auch zu gelten, wenn der Erbschein lange heit in Umlauf gewesen ist, zu demal dem Rechtsverkehr auch in solchen Fällen zugemutet vverden kann, sich vor Abschluß eines Geschäfts den Erbschein'vorlegen zu lassen. Auch er kann f sich auf den Fortbestand des Erbscheines selbst dann nicht einrichten, wenn über einen langen Zeitraum von keiner Seite Bedenken gegen den Erbschein vorgebracht Worden sind, da er jederzeit damit rechnen muß, daß das Machlaßgericht von sich aus den Erbschein überprüfen ' und zu einer Änderung seiner bei der Erbscheihertei- Soweit es sich im Erbrechtsstreit nicht um den 'lachweis der dem behaupteten Erbrecht zugrunde liegenden Tatsachen, sondern '-wie im'Vorliegenden Pall - lediglich um die Auslegung eines Testaments handelt, ist jedenfalls der Erbschein für das Verfahren ohne Bedeutung und der Prozeßrichter in seiner Entscheidung von : aer Ansicht des Nachlaßgerichts in vollem Umfang unabhängig (RGHK BGB 41. "Daraus folgt, daß jedenfalls in diesen Pallen der;Erbscheinserbe im Blick auf einen Erbrechtsstreit durch die Einziehung 4 des Erbscheines in seiner Stellung nicht berührt werben kann. Schon deshalb spricht der Umstand, daß die Par feien ihren 'Erbrechts-streit vor dem Prozeßgericht austra gen können, nicht, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht meint, gegen eine Beschränkung der Einziehungsbefugnis des Nachlaßgerichts. als Erbberechtigte au sw ei-- sen .können,, spricht vielmehr gerade für eine solche : Eihziehungsbefüghis, Es wäre ein für die Reehtssi- -cherheit unerträgliches Ergebnis, wenn das Kachlaßge-rieht in diesem fall lediglich mit Rücksicht auf aie seit der Erteilung des Erbscheines verstrichener Zeit : daran gehindert wäre, seine Auffassungen noch einmal zu überprüfen, vielmehr wider besseren Wissens verpflichtet wäre,.an seiner Entscheidung festzuhalten . nicht beseitigt werden, lach allem kann das Uachlaßgericht einen Erbschein grundsätzlich auch, dann einzri eben, wenn seit der Erteilung ein langer Zeitraum verstrichen ist, die Erteilung seinerzeit dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entsprochen hat, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen 'dufgetreten sind und das lachlaßgericht nur aufgrund einer anderen Auslegung der dem Erbschein zugrunde liegenden letztwilligen Verfügung nunmehr von der Unrichtigkeit des Erbscheines überzeugt ist. durch den Erbschein unmittelbar Betroffenen oaer dritter Personen an der Einziehung des Erbscheines ersichtlich ist, braucht nicht entschieden zu werden; ein solcher

Zitierte Normen: § 2087 BGB § 13a FGG
BGBErbscheinesBeteiligteBeschwerdeErblasserTestamentErbscheinAuslegungErbe

Volltext der Entscheidung

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■BGB § ':;2561;IBs. 1	V :V-
..Bes ha.ehlaßgericht kann einen Erbschein, den es auf“ grund eines .Testaments erteilt hat und nach erneuter Überprüfung für unrichtig halt, auch dann einziehen, wenn seit der Erteilung des Erbscheins ein langer ..Zeitraum verstrichen ::ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbsöheinaertei-lung zugrunde liegende,won den Betroffenen-Widerspruchs los hingenommehc Testamentsauslegung denkgeshtzlich ...möglich gewesen ist."
BGH, Besohl, v. 3. Eebruar 196? '“Ill ZB 15/66 - Iß Würzbur
BUNDE SG ER IC HT S H 0 F
IIl_ZB_15/66
BESCHLUSS
•;Xn "'der-'Sache'
betreffend die' linzie^^g^e'ines''Erböcheins''"hBch hem
 am 8. Juni 1952 zu__B®MÜ^Ä verstorbenen'"'.Prähzfvii.';e-.-;! Nikolans R
..Beteiligte^ f. Ruth ai. wi
"Straße,
: Antragsgegnerin und:Sesohwerde-tführerin (für die weitere Beschwerde)
vertreten1 durch Rechtsanwalt Drf (Straße 11 hl
."Et Kurt
|weg 12,
Antragsteller und Beschwerdegegner
(für die weitere Beschwerde)
vertreten durch Rechtsanwalt Br. IMHHistraße 8 -.
 
Der III.' Zivilsenat ""des1" Bundesgerichtshof s hat in der Sitzung vom 3"." Februar -1967 unter Mitwirkung: des Se-.•■nat'spräsidenten"' Dr'. VB'agendarm : sowie der'Bundesrichter • 'I)r. Beyer > tDr . J'Mjßla,--Keßler i und Dr. -Reinhardt' ■■
-beschlossen: ■	j''-.	■
Die"'■welterev''Besöhwerde ■■ der 'Beteiligten zu 1) '"gegen . den Beschluß der 4. Zivilkammer des 'Landgerichts ■■Würzburg'""vom 10. Januar 1966 wird zürückgewieeen.
Die Beteiligte zu 1)''trägt die : gerichtlichen ■■■'Kosten
■" des Verfahrend'der weiteren 'Beschwerde.''"''-
Dez- Wert des Gegenstandes der weiteren'Beschwerde
"beträgt' 25 OOÖ DM. :'
G r Ü n ; d e :
Am 21, Beb ru a r 195 3 e rwirk t e di e V i twe Julie R(B|, die Mutter der Beteiligten zu "1)» beim Hachlaßgericht einen "Erbschein» der sie als Alleinerbin ihres am 8.Juni •: 1952 verstorbenen Ehemannes» des Kaufmanns Franz R—i. ' ;■ auswies. Der Beteiligte zu 2), der leffe des Verstorbenen» hat am 5* ■■•■'■November 1964 die Einziehung des Erbseheinöö verlangt und die Ansicht vertreten» von dem Verstorbenen dis Alleinerbe eingesetzt worden zu .sein. Folgender Sach- , -verhalt liegt zugrunde:
 
Am 26. August 1933 schloß der Erblasser mit seinem Bruder Heinrich	einen	notariellen	Vertrag,	in
 dem er bestimmte, daß sein Brüder, ersatzweise dessen Erben, nach seinem Tod' den ihm an den Grundstücken in
29 zustehenden halben Miteigentumsanteil und aen ihm süstehenden Hälfteanteil an einer auf dem Grundstück in 2^J(HI3’fcral3e 4;ruhenden Aufwertungshypothek Von 30 000 Goldmark als Vermächtnis erhalten solle. In demselben Vertrag verpflichtete sich Heinrich BfHfe "für sich und seine Hechtsnachfolger,,, der Ehefrau aes Erblassers nach dessen Tod eine auf dem bezeichneten Grundbesitz dinglich zu sichernde tlnterhaltsrente von monatlich 200 Goldmark zu zahlen und ihr eine Dreizimmerwohnung in einem der Hiuser DjBBBBlstraße 27, 27 a oder 29 unentgeltlich zu überlassen. :.Eugleich verzichtete die am Vertragsachluß mitbeteiligte Ehefrau des Erblassers auf das: ihr am lachlaß des Erblassers zuatehende gesetzliche Erb-: und Pflichtteilsrecht.:.':'"""'"
Heinrich E0H verstarb am 10. Dezember 1943 und wurde von seiner Ehefrau sowie .seinen Kindern Katharina, Anneliese und Kurt, dem Beteiligten zu 2), zu ;}e 1/4 Anteil beerbt."'";"
Am 1, '.Februar 1951 errichtete der Erblasser ein ''eigenhändiges Testament, in dem es u.a. heißt*.
”1. Alle von mir seither getroffenen letztwilligen Verfügungen treten hiermit außer Kraft und durch ■ folgende ersetzt.
4 -
II.	Im lalle '.meines:Abieben.s;'erhält • meine"''Ehefrau Julie R|SKU geborene HMMHi mein Haus mit Nebengebäude und Garten in ..der Steuer gemeinde :1fr. 85» nebst dem gesamten Zubehör--und :Hauerstals v alleinige Erbin.
III.	Nach meinem lode erhält meine Frau den mir zu-stehehden Auseinandersetzungsanteil. aus der Firma Franz K^HI Söhne in	^(HBHIbJraBe	4	zu
 meinem'lodestag als Stichtag. ... Liegt eine Überschuldung des Betriebsvermögens vor, so hat mein Neffe, ; Kurt IfBB, den auf mich anfallenden Schuld-, anfeil allein zu tragen. Gegenstand der Auseinandersetzung sind lediglich die am Stichtag vorhandenen Geldbestände und Außenstände, abzüglich der Betriebsschulden. Alle anderen Vermögenswerte des Betriebes (Anlagevermögen), insoweit sie mir anteilig zustehen, erhält mein Neffe Kurt RdH als Vergütung für die Kostenlose Mitarbeit im Geschäftsbetrieb seit seinem : 15. Lebensjahre;1'....	-
IV.'""Bezüglich"' meines Grund- und. Hausbeaitzanteiles 'aus "'dem Gemeinschaftsbesitz' Franz und 'Heinrich
12 zu "1/2 Anteil, sowie au & dem erbön-'. .gemeinschaftlichen" Grund- und Hausbesitz des Anwe-.'.eens ZQ^BJ^straße"4 mit Hückgebäuden zu .1/3 Anteil, verfüge ich' .folgendest
I." Alleiniger .Erbe des'"vorstehenden Grund- und Bausbe-sitBauteiles wird mein' Neffe Kurt	,'
weg 1.2 unter'"-folgenden Auflagen: Unbesoha-:'det "der in Ziffer III meiner' -Uhefrau zu stehenden Auseinendersetzungsforderungen ist' der V ermäclitni »nehmen iCurf llMpKk verpflicht et .vom ersten des1 auf meinem" Todestag folgenden Monats'an,'meine Praü eine Rente von monatlich 150 I)M bzw. ,1,50 Einheiten der seinerzeit "geltenden'Währung zu zahlen.
VH. ^Ebenso die ■■Verpflichtung meiner Bestattung, die" .Kosten des Seelengöttesdienstes und einer jährlichen
 Totenmesse auf die .Bauer von zehn Jahren, sowie die Beschaffung und Unterhaltung einer würdigen Grabstätte Sorge zu'"tragen und zu zahlen. ■
:r: III. Weiterhin ist .der Vermächtnisnehmer verpflichtet, . an seine beiden Schwestern .Katharina 3jpHMt Wf ; ■	12 und Anneliese	geborene-RI
den Betrag von je 3 000 DM ... zu zahlen. Die Beträge sind frühestens fünf Jahre nach meinem lode' zur;
zahlen. Die vorstehenden Zuwendungen an meine vorbe-zeichneten lichten bilden eine Vergütung für die mir und meiner Drau zu unseren Lebenszeiten geleistete Pflege und Wartung in gesunden und tranken lagen.
IV. 'Der Ver!iiächtnis.n.ehmer.''l..st'■■berechtigt, meinem. Nachlaß 'gegenüber folgende PöitöeruhgCn'-'geltend zu machen; •.
Nachdem das Nachlaßgericht aufgrund dieses lesta-ments'den vorbezeichneten Erbschein erteilt hatte, schlossen Julie	Kurt	und	die übrigen Srben von Hein-
rich Hd am 3. März 1953 einen liberlassungsvertrag zur
 Erfüllung der testamentarisch verfügten Anordnungen des Erblassers, in lern der Erbvertrag vom Jahre 1933 als gegenstandslos bezeichnet wurde.
Julie	am	6.	Juli	1953.	die	wurde
 von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1), allein beerbt. ■'	;
las Amtsgericht hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheines zurüekgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erbschein unrichtig sei, weil der Beteiligte zu 2) durch das ‘Testament vom 1, Jebrubr 1951 neben der :Ehefrau 'des Erblassers zu dem Miterben^berufen worden"sei.
v.-"legen"diesen"Beschluß hat die Beteiligte zu 1) beim Bayerischen .Obersten Landesgericht weitere Beschwerde eingelegt. Bie hat geltend gemacht: her Beteiligte zu 1) sei durch das Testament vom 1. Februar 1951 nur als Vermächtnisnehmer berufen worden. Im übrigen seien 'etwaige Zweifel überdie Auslegung des Testaments durch den Über-lasstmgsvertrag vom :3. März 1953 beseitigt worden:. Mit Rücksicht auf diesen Vertrag und die- inzwischen verstrichene lange Zeit könne der Erbschein hicht mehr eingezo-,gen werden.	/	: :	:■
ler Beteiligte zu 2) ist diesen Ausführungen entgegengetreten. '	Zu
 Dag 'Bayer! ache" "Oberste Lande age rieht möchte'"die Beschwerde zürtickwei'aen. .Mb sieht eich hieran jedoch'
■durch "den Beschluß'""des Schleswig-Holsteinischen Uber--lanexesgerichts vom 14. Februar 1964 - 2"W 110/62 ~ (SchlHAnz 1964, 259) gehindert und hat die weitere Beschwerde1 dem 'Bundesgerichtshof vorgelegt,	■■.■■	■■■:■
IV:
/Me" Voraussetzungen des ■"§ ''28 EGG" Tiegen" -vor, weil
: daa : Bayerische"' Oberste" Landesgericht bei;':der """.Auslegung einer reiche- ■(bundes)geaetzlich.en Vorschrift, die ei- , neu der in § 1 EGG näher bezeichneten Angelegenheiten "betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts abweichen würde. Das Bayerische Oberste Lance sgericht hält die Rechtsfrage für entscheidungserheblich, ob das" iachlaßgericht einen unrichtigen Erbschein auch dann einziehen kann, wenn der Erbschein von den Betroffenen 11 Jahre lang widerspruchslos hingenommen worden ist, die der Erteilung des Erbscheines zugrunde liegendeAuslegung des Testaments durch das Nachlaßgericht dehkgcsetzlich möglich war und das Gericht nunmehr allein aufgrund einer anderen Auslegung des Testaments - nicht aufgrund eines veränderten Bachverhalts - von der Unrichtigkeit des .Erbscheines überzeugt ist. Das Schleswig-'" liolsteinische Oberlandesgericht hat in dem angeführten Beschluß die "Auffassung vertreten, daß der Erbschein aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls dann nicht mehr eingezogen werden könne, wenn seit der Erteilung des Erb-
Scheines 23 Jahre verstrichenseien, die Erteilung seiner zeit dem über einstimmenden Willen aller Beteiligten ■ . =-entsprochen habe, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aui'getreten seien und die der Erteilung des Erbscheines zugrunde liegende Auslegung des Testaments' denkgesetzlich möglich sei.
Dem Bayerischen Obersten landesgerieht ist darin zu folgen, daß diese vom Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einziehungsmöglichkeit auch in vorliegen-:■dem Pall gegeben sind . Zwar sind seit der Erteilung des Erbscheines an die Mutter der Beteiligten zu 1) nicht 23 Jahre, sondern nur 11 Jahre verstrichen gewesen. Ersichtlich aber hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan-üesgericht als tragenden Grund seiner Entscheidung nicht aen Ablauf von gerade 23 Jahren, sondern aas Verstreichen einer langen Zeit angesehen, von der auch im vorliegenden fall gesprochen werden kann. Zu Recht hat des- -7 .halb das Bayerische Oberste Landesgericht, das in der vorliegenden Sache die Befugnis zur Einziehung des Erbscheines bejahen möchte, angenommen, daß es mit dieser Entscheidung von dem Beschluß -des'Schleswig-Holsteinisch ©h Oberlandesgerichts abweichen würde. Infolgedessen hat nunmehr der Bundesgerichtshof anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die weitere Beschwerde selbständig zu entscheiden.
..■■LI.	'	2'
; Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 EGO zulässig.
 
■ Der Umstand» daß des: Amtsgericht "durch Beschluß" vom 30. März 1966 inswischen die''Einziehung'des Erbscheines' ..ungeordnet hat und'"Sine der vier ■ Ausfertigungen oder"" -'Urschriften des Erbscheines zurü'ckgegeben worden ist, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht ientgegen, weil noch nicht sämtliche Erbacheinsausfertigungen zurüokgegehen worden sind» die Einziehung mithin noch nicht vollzogen ist {vgl. RGRK BGB 11. Auf!. § 2361 Anm. 4 m. w. N. ). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
.'Hach §'■/<? 361 Abs. 1 BGB ist ein unrichtiger Erbschein einzuziehen. Die Einziehung muß 'angeordnet wer- : -den» wenn die Überzeugung des Nachlaßgerichts (oder des an seiner Stelle tätigen Beschwerdegerichts) von ;dem bezeugten Erbrecht über feinen blo-ßen Zweifel hinaus ersehüt-';tert ist ( BGHZ 40» ';54,/36; BayObDG MW 1963, 158), und ;■ es deshalb den Erbschein,hwäre über seine Erteilung nicht bereits entschieden, nicht erteilen könnte. Hierzu ist nicht erforderlich, daß sich die Tatsachen, 'aufgrund derer das Erbrecht festgestellt worden ist, nach der Erteilung des Erbscheines geändert haben, Es reicht aus, daß das Gericht aus Rechtsgrünäen die bei der Erb s che in s e r-tciluhg getroffenenFeststellungen nicht mehr 'aufrechterhalten kann. Das ist der Ball, wenn es bei einer Überprüfung des Erbscheines zu einer mit seinen früheren ' Feststellungen nicht mehr zu vereinborOnden anderen Auslegung eines Testaments gelangt (KG in ODG 3, 259; ZB1FG 2, 173; Staudinger-Firsching BGB 10./II. Aufl. § 2361 Rdn. 19; Boergel-Ehard-Eder BGB 9* Aufl. § 2361 Anm. 1; RGR BGB 11. Aufl. § 2361 Anm. 1). Diese foraussetzungen sina hier er-
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füllt.
Der Erbschein bezeugt, daß der Erblasser aufgrund seines privatschriftlichen Testaments vom 1,' Februar '
1951 von seiner Ehefrau Julie E^(§^geborene H{((J||, der Mutter der Beteiligten zu 1), allein beerbt worden ist. Das Landgericht ist im Wege der Auslegung des Testaments zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser seine Ehefrau nicht zu seiner Alleinerbin, sondern neben seinem hoffen, dem Beteiligten zu 2), nur als Mit-er bin berufen hat.' An diese Auslegung ist der erkennende Senat insoweit gebunden, als er im Rahmen des Verfahrens der weiteren Beschwerde nur prüfen kann, ob die Auslegung mit verfahrensreehtlichen und löateriellrechtli-chen GesetzesvorBChriften in Einklang steht (§ 27 EGG), das heißt ob sie insbesondere mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments zu vereinbaren ist, alle wesentlichen üiiistände berücksichtigt und den gesetzlichen Aus-legtingsregeln nicht widerspricht. Dieser Nachprüfung hal-ten die Ausführungen des- Landgerichts stand.
1.Nach dem Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau und seinen Neffen mit verschiedenen Vermögensgegenständen bedacht und insoweit sowohl seine Ehefrau als auch seinen Neffen als "alleinigen Erben", den Neffen aber auch gelegentlich als "Vermächtnisnehmer" bezeichnet . Zu Hecht hat das Landgericht mit Rücksicht auf diese unterschiedliche Bezeichnung aus dem Wortlaut des Testaments allein nicht entnommen, in welchem Verhältnis die Ehefrau des Erblassers und sein Neffe zu dem Nachlaß stehen sollten. Es hat deshalb richtig gemäß ;
§§ 133, 2084» 2087 BGB aus dem Gesamtinhalt des Testaments und den hieraus erkennbaren Zielen und Äheichten
 des Erblassers sowie aus den der Testamentserrichtung vorauggegangenen Ereignissen den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen gesucht. Hierzu hat es festgestellt, daß der Erblasser seinen Nachlaß in zwei Vermögensgruppen - nämlich in das Grundstück B^^HHI’Hr.
85 nebst "Zubehör und Hausrat11 als dem Mittelpunkt seines (privaten) Lebensbereichs einex'seits und in das wesentliche Pirmenvermögen nebst dem hierzu gehörenden Grundstück E^|^HB|straße ;4 sowie die übrigen gggg Grundstücke andererseits - aufgeteilt habe, von denen seine Ehefrau die erstgenannte, sein Neffe' die letztgenannte Gruppe habe erhalten sollen. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser seine Ehefrau und seinen Neffen zu denjenigen Erbteilen habe berufeh wollen, die sich aus den Wertverhältnissen der zugewendeten Vermögensgruppen zu dem Gesamtnachlaß ergäben, verbunden mit Teilungssnord- ; nungen und 'Vorausvermächtnissen. Dabei hat das Ländge- ; :,rioht nicht übersehen, daß dieses Ziel ah sich auch ■ auf anderem Wege'hätte erreicht werden können (Binset-czuhg eines der Beteiligten als Älleinerben unter Aussetzung von: Vermächtnissen zugunsten des anderen; Aussetzung von Vermächtnisseh zugunsten beider Beteiligten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht jedoch hierzu festgestellt, daß der Erblasser weder seine Ehefrau noch'beinen Neffen als Außenstehende habe behandeln wollen, die zwar Werte aus dem Nachlaß hätten erhalten sollen, von den Nachlaßverbindlichkeiten aber hätten be-
 
freit werden und An :hie'Abwicklung des Nachlasses nicht : hä tten hineinreden:fsoXlen; Vielmehr habe :d'er Erblasser r neben seiner Ehefrau''auch-seinen;NelAen als seinen Nachtfolger in seih Vermögen angesehen, ihm vor allen mit Rücksicht auf das Firmenvermögen eine Erbenstellung verschaffen wollen und ihn deshalb u.a. auch mit Irb-fallschulden (Beerdigungskosten, Grabpflege) belastet. --.Diese Auslegung ist nach dem Inhalt des .Testaments möglich.
fflhr steht huch nicht die Regel des : |. 2087 Abs. 2 '
BGB entgegen,- nach der bei Zuwendungen-einzelner -Vermo-.. gehsgegensiänü e ; an einen Bedachten im Gegensatz-zu der .... Zuwendung eines Vermögensbruchteils (§ 2087 Abs. 1 BGB) der Wille des Erblassers, den Bedachten als Erben eihzu-setzen, im Zweifel nicht anzunehmen ist. Im Einzeliäll kann die Auslegung gleichwohl einen solchen Willen ergeben, und es ist mit Recht anerkannt, aaß die Zuwendung . einer ■Vermögensgruppe, die als solche immer auch als : Bruchteil des"'gesamten Nachlaßvermögens gesehen werden.'""" kann," ..eine"solche Auslegung dann nicht hindert, wenn durch die Angabe der. zu ihr gehörenden •einzelnen Gegen-'"..stände ;.der-Erbteil näher. bestimmt 'werden soll :(vgl.
RGWarn 1913 Hr. 240;" 1938 Ir, 157V‘DZ 1932, 10309; DR 1942, 977, .978; BGH MIR i960, 484; RGRK BGB 11. Auf1.
§ 2087 Anm. 9; otaudinger-Seybold BGB 11. Aufl. § 2087 Rdn. 4,5). Zwar begegnet in einem solchen Fall die Berechnung der Erbquote regelmäßig besonderen Schwierigkeiten; deshalb bedarf es besonders sorgfältiger Ermittlungen, bevor ein dahingehend fr Erblasserwille festgestellt werden kann (BGH MDR I960, 484). Das ändert jedoch nichts daran, daß eine solche' Auslegung in einem
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Fall''wiedem' vorliegenden- rechtlich möglich ist 5 ob eie einer anderen Deutung beer lest aments vorzuzieheri ist
.:..hat'":d'er "Senat"''im lahmen dieses Verfahrens nicht zu ent- ' /sehöihenf' V	1	.;f
; ; Me lichterwälmung der lastehausgleichaansprüche
 in dem lestem ent vermag an diesem Ergebnis nichts zu -ändern. Bas Landgericht hat festgestellt, daß die Grundsätze des Lastenauagleichs, soweit sie zur Zeit der Testament serrichtung bereits bekannt waren",hei den Anordnungen des Erblassers keine Holle gespielt haben. Unter diesen Umständen scheidet eine ergänzende Auslegung in dem Sinn, daß bei Berücksichtigung der Lastenausgleichs-ansprüche die Witwe doch Alleinerbin sein sollte, aus.
:	2. Ist somit die Auffassung des Landgerichts,.daß
 der Beteiligte zu 2) aufgrund, des Testaments vom 1. Februar 1951 zu dem' Miterben berufen werden seilt aus Rechts-■ gründen nicht zu beanstanden» .so ist dem Landgericht weiter auch darin zu folgen, daß dieser von dem Erblasser verfolgten '■■■Absicht "der zwischen ihm und seinem .Bruder "Heinrich"BflMI am .26.; August 1933 "geschlossene "Erbvertrag ■ nicht entgegenständ. Zwar hat der .Erblasser durch diesen Vertrag letztwillige Verfügungerr über seine Miteigentums-anteile :ah "denrin■■ ’WlQBHHl telegenen Grundstücken Laa ■taistraße 27» 27 a, 29 und LeVHB^B^weg 12 sowie über seinen Anteil an einer auf dem Firmengrundetück straße 4 ruhenden Aufwertungshypothek und damit über Ver-niögensgegenstände getroffen, die zu demindest teilweise Gegenstand des Testaments vom 1. Februar 1951 gewesen sind.
An diese vertraglichen Verfügungen war der Erblasser go-
H
touMerr. iliiese Bindungswirkung konnte nach dem lode : des an dem. Vertragsschluß mitbeteiligten Heinrich R gemäß § 2290 Als.,1 Satz 2 BGB mangels eines ...vertraglichen. Rücktrittsvorbehalts und eines .ge.setz- ... .„.liehen Grundes'--für einen Rücktritt des Erblaasere von '.'dem Vertrag nicht mehr 'beseitigt werden. -l)as bedeu-: tet, daß der:Irblasaer durch das Testament vom- 1 Pe-bruar 1951 die in dem Erbvertrag vom 26. August 1933 ...Bedachten zwar bessernicht aber rechtlich schlech-' ter stellen konnte,. als nach' dem. Erbvertrag vorgesehen war (BG-BZ 26, 204,1212 ff). Von dieser Bindung konnte sich der Erblasser deshalb durch die in seinem Testament enthaltene Bestimmung, daß alle seither getroffenen letztwilligen Verfügungen außer Kraft treten sollten, 'nicht 'befreien. .	/V	y	1
her Erbvertrag hinderte den Erblasser jedoch nicht, den Beteiligten zu 2) zu seinem Erben auch bezüglich derjenigen Nachlaßgegenstände zu berufen, die Gegenstand der erbvertraglichen Regelung gewesen sind. Nach den in-ä9weit rechtlich nich t zu besnstandeneteh-'-festsiellüngen, des Landgerichts hat der Erblasser in dem Erbvertrag le-diglich Vermächtnisse auagesetzt; über die Erbfolge ist demgegenüber in dem. Vertrag nichts-vereinbart worden, deshalb war der Erblasser insoweit in seinen Verfügungen auch nach dem Vertragsschluß grundsätzlich frei; ebenso, wie er einen vertragsmäßig nicht Bedachten zu seinem Rechtsnachfolger einsetzen konnte, konnte er seine' durch den Erbvertrag bereits begünstigte Ehefrau und seinen 'Neffen zu seinen Erben berufen, soweit sie daduröhrnicht 'schlechter gestellt wurden. Er war hierin auch nicht --
•'■etwa durch den Erbverzicht seiner 'Ehefrau'"beschränkt-', da sich dieser nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf eine Berufung durch letztwillige'Verfügung bezog (BGH2 30, 261,267)• Ebensowenig war der Erblasser daran gehindert, durch Teilungsanordnungen Bestimmungen für die Verteilung aer Nachlaßgegenstände unter den Miterben zu treffen. Biese leilungssnordnun- V gen hatten rechtlich nur für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Bedeutung und besagten nichts darü-ber, ob der durch sie Begünstigte die ihm zugeteiiten Nach laßgegenstände behalten durfte oder an einen Vermächtnis-nehmen herauszügeben hatte. Lediglich konnte der Erblasser die Erben nicht von den Beschwerungen durch die erbvertraglich ausgesetzten Vermächtnisse zu dem Nachteil der -durch den Erbvertrag Begünstigten befreien. Zu diesen :erbvertraglichen Zuwendungen standen aber rechtlich, die in dem Testament enthaltenen Verfügungen in keinem Widerspruch. Sie schlossen rechtlich einander nicht aus, deckten sich vielmehr teilweise oder konnten doch nebeneinander bestehen unct einander ergänzen, und zwar auch insoweit, als dem Beteiligten zu:2) einzelne"Vermögensgegenstände,;väie-' ihm nach dem Testament, als Erben zufallen sollten, nach dem Erbvertrag als Vermächtnis zugewandt worden waren (§ '2150 BGB). ■.	r
r .Ein rechtlicher'.'Widerspiüch der in "'dem'''Testament ' 'enthaltenen - Verfügungen; zu' '.der" erb vertraglichen 'Regelung-mit der Folge, daß. diese "testamentarischen Verfügungen :. und'darüber 'hinaus nach § 2085 BGB möglicherweise auch • andere Teile des Testaments oder dieses in vollem Umfang unwirksam1 Ware, ist demnach nicht :featzustellen,:
3. Sine "■ganz andere '-frage ist »rdd ' der Erblasser, wenn/ er gewußt hätte,1 daß er in seiner Testierfähigkeit durch den Erbvertrag beschränkt war und den mit dem Testament beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg auf dem beschrittenen Weg nicht in vollem Umfang er-: reichen konnte! gleichwohl in dieser Weise' testiert oder andere Bestimmungen über seinen Nachlaß getroffen haben würde. Die unrichtige Vorstellung, ton der der Erblasser bei der Errichtung" des Testaments ersichtlich aüsgegangen ist, .kann die Wirksamkeit1 des Testaments solange nicht berühren, als das. Testament nicht wirksam angefochten worden ist,
 Daraus ergibt sich, daß'das Landgericht ohne Hechts Irrtum/ annehmen "konnte, daß der Beteiligte zu 2) neben der''Ehefrau'''des Erblassers "als Mit erbe''.berufen worden ist. folgerichtig hat das Landgericht deshalb den von dem Nachlaßgericht erteilten Erbschein für unrichtig angesehen.-
;4, VVergeblich beruft sich demgegenüber die" Beteilig-te .zu 1) auf den zwischen der Ehefrau des Erblassers, sei nen Neffen und den übrigen Erben von Heinrich Kfm am ; 3. März 1953 geschlossenen Überlassungsvertrag, dem sie für die Beziehungen der Beteiligten zürn Nachlaß besondere Bedeutung beimißt. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit durch diesen nach dem Tod des Erblassers geschlos senen Vertrag die rechtliche Stellung der Beteiligten zu dem Nachlaß verändert worden ist. für die Frage,/ob der von dem Nachlaßgericht erteilte Erbschein unrichtig gewesen ist oder nicht, kommt es allein auf die erbrechtliche La-
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ge im Zeitpunkt des Erbfalls, d.h. auf den 8. Juni 7952, an. Denn der Erbschein soll die Hechte des (der) Erben nach Inhalt und Umfang nur für diesen Zeitpunkt bezeugen, Über Veränderungen» die nach der eingetretenen Erbfolge •durch Rechtsgeschäft zwischen den Bend achten z.B. durch eine Irbtellsveräußerung»' eingetreten sind» hat der Erbschein demgegenüber keine Auskunft zu geben (EGZ 44, 173, 175 ff; KGBhotZ 33, 290; Stsudinger-Firsching BGB 10./11. Auf 1. § 2353 Rön. 4, 71; Kipp-Coing Erbrecht 12. Bearbeitung § 128 III 2 8. 559; Lange, Erbrecht § 41 I 1 m.w.N.}.
Es komflit somit entscheidend auf dicr Rechtsfrage an, die -zur Vorlage "der weiteren Beschwerde nsch § 28 EGG geführt hat, die Frage also, ob die Befügniö
 ties Ha.chlaßgerichts zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheines unter bestimmten Umständen zeitlich be-schränkt sein kann.
■	r	;	" II.
Das Schleswig-Holsteinische öberlahdesgericht hat \ in seinem Beschluß vom 14. Februar 1964 - 2 W 110/62 -(SchlHAnz 1964, 259), in dem es diese Frage bejaht hat, ausgeführt: Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der in den Hechtsinstitutionen der Verjährung und Verwirkung sowie verfahrensrechtlich in der Zeitlichen Begrenzung des Rechtsmittels und des V/iederäufnahmeverfahrens seinen Ausdruck gefunden habe, gelte auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.So habe die Rechtsprechung in Personensorgenechte - und Verkehrsregelungs-
Sachen die Änderung der Entscheidung, nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht mehr zugelassen und aus Grün-'
: den der Rechtssicherheit die Verwirkung der fristlo- ;; sen Beschwerde nach' gewüsem Zeitahlauf bejaht. Das Bedürfnis der Rechtssicherheit gebiete es auch, die ■ Einziehung eines Erbscheines jedenfalls dann nicht : mehr zuzuläs'sen, vvenn seit der Erteilung ein Zeitraum - von 23 Jahren verstrichen sei, die Erteilung seiner— f zeit dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entsprochen habe, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten seien und die der Erteilung des fErbScheines zugrunde liegende Auslegung des Testaments denkgesetzlich möglich sei. Zu einer Einziehung in einem '■■solchen--Fall bestehe um so weniger Raum, als dadurch der Streit der Beteiligten über das Erbrecht nicht aüsgeräumt . werde.	r	'	'	v	;	-	ff	■	::	:
Demgegenüber;führt das Bayerische Oberste Landesgericht zu.r Begründung seiner abweichenden Auffassung aus; Gerade die Rechtssicherheit fordere im Hinblick auf die von:einem unrichtigen Erbschein.ausgehenden Gefahren, daß eine Einziehung auch nach Ablauf einer langen Zeit möglich sei. Weder durch1bloßen Zeitablauf noch durch : ein Verhalten des 'Wirklichen Erben, könne diese Möglich-keit verwirkt werden, zu demal zur Einziehung des Erbscheines nicht einmal der Antrag des wirklichen Erben erforderlich sei, die Anregung hierzu vielmehr von jedermann ausgehen könne. Ebensowenig könne in solchen Pallen das Ein-ziehungsverfähren als ein unzulässiger, weil die schütz-werte Eage des Erbscheinserben beeinträchtigender Vor- ; griff auf ein Streitverfähren angesehen werden, da jeden-
falls die Auslegung des Testaments durch das Nachlaß-U; /gericht im Erbscheinverfahren ohne Einfluß auf den Erbrechtsstreit sei. Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts würde dazu führen, daß das llachlaBgericht die Beteiligten in unzulässiger Weise auf den Prozeßweg verweisen müsse.
Im Schrifttum höhen sich Keiael (in Palandt BGB 25. Aufl. § 2361 Ahm. T) gegen, Scheying (SchlHAnz 1964» 260) und Stählin {EEG 1942, 71) für eine Beschränkung der Möglichkeit, einen Erbschein unter den Voraussetzungen des § 2361 Abs. 1 BGB einzüziehen, ausgesprochen.
Der Senat schließt sich/ der von dem '-Bayerischen 'Obersten - Landesgericht'vertretenen Auffassung an. Dem ...Sohleswlg-Holsteini sehen Oberlanaesgeri cht leann nicht aarin gefolgt werden, daß die Rechtssicherheit unter bestimmten Umständen eine Zeitliche Beschränkung der Befugnis des Nachlaßgeriöhts zur Einziehung eines Erbscheines verlanget .Vielmehr gebietet es die Hechtssicherheit ...geradezu , haß ein im Verkehr1 befindlicher unrichtiger /Erbschein .grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer seines'Bestehens und auf das Verhalten der Betroffenen hach seiner Erteilung eingezogen werden '"kann.
■■■;.(.Der Erbschein soll Auskunft über die mit dem Erb- . .’■fall -eingetretene materielle Rechtslage gehen", /Diese Auskunft muß richtig nein. Das verlangen nicht nur die ' Funktion .des Erbscheines una sein amtlicher Charakter,-
 
/hondern, .vor 'allem lie'mit einem unrichtigen; GEf baoliöän ■ -für' den Bestand 'des lachlaases verbundenen'' erheblichen Gefahren. lach § 2565 BGB schafft der Erbschein die allerdings widerlegbare Rechbsvermutung, daß der Erb-scheinserbe in.'dem ausgewiesenen Umf8ng wirklicher Erbe ist. \Barüber, hinaus 1st dem Erbschein nach §§ 2366, 2367 BGB öffentlicher Glaube im Rechtsverkehr beigelegt durch den der Geschäftspartner des Erbscheinserben geschützt wird, solange er nicht die Unrichtigkeit des Erbscheines kennt öder weiß, daß das ITächlaßgericht ; die Rückgabe des Erbscheines wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Ein unrichtiger Erbschein kann daher unter Umständen weitgehend verhindern, daß der Wille des Erblassers zur Geltung kommt, und bewirken, daß der wirkliche Erbe in seinen Rechten durch Verfügungen des Erbscheinserben erheblich beeinträchtigt wird. lie folgen, k die das Gesetz an die Erteilung eines Erbscheines knüpft, und damit.eine Bedeutung im Rechtsverkehr zukommen läßt, die mit derjenigen einer Grundbucheintragung verglichen werden kann, finden ihre Grundlage in der Ermittlung des $ höhlaßgerichtsünd seiner aus dieser Ermittlung gewonnenen'Überzeugung "(Motive V, 363). Sie'" sind nur gerechtfertigt , solange diese' . Grundlage : besteht. .lern hat das " r Gesetz in besonderer Weise Rechnung getragen und den ^wirklichen Erben 'nicht nur einen1 vor dem RrözeBgericht geltend zu machenden Anspruch gegen den Erbseheinserben . auf "Herausgabe des" Unrichtigen Erbscheines eingeräumt (§ 2362 BGB), sondern darüber hinaus dem Nachlaßgericht die "'Befugnis' "gegeben, von Amts wegen, .also auch ohne oder sogar gegen den Willen der Betroffenen bei gegebenem. Anlaß über die Richtigkeit eines Erbscheines Ermitt-
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lungen anzustallen (§ 2361 Abs. 3 BGB) und einen unrichtigen Erbschein aus dem Rechtsverkehr zu ziehen.
..Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber noch über -die Möglichkeiten hinausgegengen» die für dieBeseitigung einer unrichtigen Grundbücherntraguhg vorgesehen sind, ".'.da eine Grundbuehberlchtigung nur:ausnahmsweise von
■".Amts'wegen vor genommen werden kann""(§' "5 3 Abö.; 1 GO)
Damit hat das Gesetz die Intscheiaung» ob ein unrichtiger Erbschein eingezogen werden soll oder nicht, von der Disposition der durch den Erbschein Betroffenen weitgehend unabhängig gemacht. Wenn auch in der Praxis'das H'achlaßgericht regelmäßig erst auf Anregung eines der Betroffenen den Erbschein auf seine Richtigkeit überprüfen wird, so ist eine solche Anregung nacli dem Gesetz doch nicht Voraussetzung für das Binziehungs-.verfahren. Vielmehr hat der Gesetzgeber geraae im Interesse der Rechtssicherheit (Motive V 3. 563dem Nach-,laßgericht ermöglichen wollen, von sich aus einzuschreiten :und die l'ortdauer der Wirksamkeit des Erbscheines zu beseitigen,'wenn es von seiner Richtigkeit nicht . .mehr überzeugt "ist. Es kann deshalb schon aus diesem ■ öflmä :.für die Einziehung eines 'Unrichtigen Erbscheines : nicht darauf ankommeh,.ob der"wirkliche Erbe den Erbschein gebilligt :.hat: oder nicht. Ebenso, wie du Hecht ."anerkannt ist, daß; eine Beschwerde gegen die Erteilung 'eines Erbscheines mit dem Ziel der Einziehung auch von demjenigen eingelegt werden kann, dem der Erbschein : antragsgemäß erteilt worden ist (KG RGW i960, 1158; 'BayQblGZ 1963, 19, 26), kann das Bachlaßgericht einen unrichtigen Erbschein auch dann einziehen, v/enn der
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•'Wirkliche- -Erbe clen Erbschein;so, wie er erteilt worden ist, selbst beantragt' und trotz Kenntnis von sei-ner Unrichtigkeit gegen das Fortbestehen des Erbscheines nichts unternommen hat.	f
An dieser Rechtsiege kann sich auch /nicht dadurch etwas ändern, daß seit Erteilung des Erbscheines ein langer Zeitraum verstrichen ist* Eine zeitliche Beschränkung der Sinziehungsbefugnis des Nachlaßgerichts sieht das Gesetz-nicht vor. Eie Gefahren, die aus ei-
nem unrichtigen Erbschein für den Bestand des Nachlasses sich ergeben können und denen die Einziehung des Erbscheines gerade begegnen Söll, werden durch den Zeitablauf grundsätzlich nicht geringer.
.■■'.'.-■■"""Hinzu kommt, daß es" an einem schutzwerten Interesse fehlt, das die Aufrechterhßltüng eines als unrichtig erkannten Erbscheines' in diesen Fallen rechtferti- ...
;gen 'könnted Allerdings entfallen1mit der Einziehung des Erbscheines 'die Erleichterungen, die der'Erbschein dem Rechtsverkehr bei der Nachprüfung der Erb- ■ berechtigung bieten soil.: Bas-Vertrauen, dab der Rechtsverkehr nach dem Gesetz in die durch den Erbschein ausgewiesenen rechtlichen Verhältnisse haben darf, hat aber seine*-Grundlage allein in der Überzeugung des Nachlaß-geriöhtsvön dem Erbrecht des im Erbschein als Erben genannten und ist deshalb nur gerechtfertigt, solange diese Überzeugung noch nicht erschüttert ist. Eer Rechtsverkehr kann sich nicht darauf verlassen, daß das Nach--laßgericht an der einmal gewonnenen Überzeugung in aller Zukunft festhalten wird. Eie Schutzwirkungen der
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'§§ 2366 , 2367, BGB-, die dem Rechtsverkehr bei Geschäften1 mit dem Erbscheinserben zugute kommen, knüpfen deshalb nicht sn den Umstand, daß der Irbachein erteilt '.worden ist, sondern daran'an, daß aich'-dör'Erbschein bei'Abschluß des. Geschäfts in "Umlauf 'befindet 'Das ^ laöhläßgerich-t also von seiner im Erbscheinerteilnngs-verfahren gewonnenen Überzeugung nicht abgerückt ist.
Um Häohteilen vorzubeugen, darf sich deshalb der Geschäftspartner eines Erbecheineerben nicht mit dem Wissen'beruhigen", daß der Erbschein ;ertei 11 Worden ist; er muß sich vielmehr auch'davon."überzeugen, daß der Erbachein'.noch im Umlauf ' ist und dies selbst dann,' •wenn das Geschäft alsbald nach, der Erteilung hes'Erbscheines' '"geschloss'eh'' werden ''"soll. Der "'Hecht sverkeh'r " kann sich somit auf den Fortbestand eines einmal erteilten Erbscheines nicht einrichten, sonaern muß in ;t •jedem Pall die Legitimation des Erben durch Einsicht in. den Erbschein erneut überprüfen. Das hat auch zu gelten, wenn der Erbschein lange heit in Umlauf gewesen ist, zu demal dem Rechtsverkehr auch in solchen Fällen zugemutet vverden kann, sich vor Abschluß eines Geschäfts den Erbschein'vorlegen zu lassen.
Ebensowenig werden durch die Einziehung eines seit langer Zeit umlaufenden Erbscheines schutzwerte Interessen des Erbscheinserben selbst berührt. Auch er kann f sich auf den Fortbestand des Erbscheines selbst dann nicht einrichten, wenn über einen langen Zeitraum von keiner Seite Bedenken gegen den Erbschein vorgebracht Worden sind, da er jederzeit damit rechnen muß, daß das Machlaßgericht von sich aus den Erbschein überprüfen ' und zu einer Änderung seiner bei der Erbscheihertei-
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.'■lung .getroffenen Feststellungen '"gelängen kann,- ,D ebb albt','/ kann ln diesem Zusammenhang, auch'nicht etwa >auf "den ■;-y 'Gründsetz von: freu und Glauben und‘:die: hierauf beruhende, .vonder'leehtSprechung und. dem -Schrifttum'"ventre-'iG tene Ansicht"' verwiesen;werden,i nach-"her unbefristeter ..'.Recht ab efaelfe unstatthaft' sein können, wenn. Bie allzu' ., "lange Zeit nach'dem' Erlaß dei Vo'f ent Scheidung'■■e'inge- ■:' legt werden '(vgl. hierzu GBGHZ 20, i.T98,2Ö6 :m.wVW. j' Keile! Rechtspfleger I960,::24Ö, 241 m.w.E.). fiese "'lehre ...-knüpft nicht allein: an die Dauer .des durch .die :Vörent-- ■ Scheidung geschaffenen .Rechtszusta.nds, sondern in erster Linie an ".einen :Tertrauensts.tbestand .an, . den ein Verfahrensbeteiligter durch die.liehteinlegung des Rechtsbehelfs geschaffen hat und aufgrund dessen' 'die hiermit in •Widerspruch stehende Rechtsausübung (Rechtsmittelelnle-gung) als Verstoß gegen ireu und Glauben" erscheint.' Von einem solchen Vertrauenstatbestend kann aber nicht"die
 Rede sein, wenn es - wie im Einziehungsverfshren - gerade nicht allein auf die Entschließung des "Betroffenen .-ankommt ,■ .ob ■ die ■ Vorentscheidung - hier die'Erteilung .des ErbScheines" durch dös Eachlaßgericht - aufrechter-iia.lt en bleiben soll'oder"nicht, die Wirkungen des'Erb-:: Scheines vielmehr von Amts -wegen für die" Zukunft be- : seitigt werden können.
'Gierner'Ist zu berücksichtigen, '..daß '-""'wie auch' das ■ SchleswiglHölsteinfache Oberlandesgericht' nicht verkennt - der "Streitüber das Erbrecht'durch die Entscheidung im" Erbscheinsverf ehren nicht aüageräumt wird. .:Un- ': Abhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheines kann der wirkliche Erbe vor dem "Prozeßgericht je™1:: derzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung :
Beines Brbredits erheben, ünd das Prozeßgericht ist nicht gehindert, von den PestStellungen des Nachlaßgerichtes , das den Erbschein erteilt hat, abzuweichen.
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...Es kann nun dahinstehen, oh dem''."Erbschein .für den .Nach-;:weis des Erbrechts in einem, solchen Verfahren überhaupt :: keine Bedeutung zukommt {so RGWaih 1913 Nr.: .300; ER '1944, 33915I 'Steudinger-Pirsöhlng BGB lOV/ll. Aufl. § 2365 Edn. 25; Kipp-Ooing Erbrecht 12. Bearbeitung § 103 1 Nf 4 S. 456/7; Endemann Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts § 146 II ff; Rosenberg, Die Beweislast 5* Auf1. § 16 II 4 b) .oder ob der beklagte irbscheihserbe sich auf die widerlegbare Rechtsvermutung des § 2365 BGB berufen kahh (RG2 92, ' 71; Planck-Greiff BGB 4. Aüfl. § 2365,
Ahml 4 b; Sieber JW 1922, 490; Lange, ..Erbrecht § 41 2 a - B. 5.07). Soweit es sich im Erbrechtsstreit nicht um den 'lachweis der dem behaupteten Erbrecht zugrunde liegenden Tatsachen, sondern '-wie im'Vorliegenden Pall - lediglich um die Auslegung eines Testaments handelt, ist jedenfalls der Erbschein für das Verfahren ohne Bedeutung und der Prozeßrichter in seiner Entscheidung von : aer Ansicht des Nachlaßgerichts in vollem Umfang unabhängig (RGHK BGB 41. Aüfl. § 2365 Anm. 4). "Daraus folgt, daß jedenfalls in diesen Pallen der;Erbscheinserbe im Blick auf einen Erbrechtsstreit durch die Einziehung 4 des Erbscheines in seiner Stellung nicht berührt werben kann. Schon deshalb spricht der Umstand, daß die Par feien ihren 'Erbrechts-streit vor dem Prozeßgericht austra gen können, nicht, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht meint, gegen eine Beschränkung der Einziehungsbefugnis des Nachlaßgerichts. Das Nebeneinander von Erbscheinsverfahren und Erbrechtsstreit und die damit
.-verbundene Möglichkeit, ..daß '-Erbschein ■■..und Peststel-■ limgsurtelle: auch ohne Änderung der Tatsachen, auf ••
.. denen beide beruhen, durchaus voneinander abweichen :
'und. verschiedene'.^ersohen- als Erbberechtigte au sw ei-- sen .können,, spricht vielmehr gerade für eine solche : Eihziehungsbefüghis, Es wäre ein für die Reehtssi- -cherheit unerträgliches Ergebnis, wenn das Kachlaßge-rieht in diesem fall lediglich mit Rücksicht auf aie seit der Erteilung des Erbscheines verstrichener Zeit : daran gehindert wäre, seine Auffassungen noch einmal zu überprüfen, vielmehr wider besseren Wissens verpflichtet wäre,.an seiner Entscheidung festzuhalten . und den Erbscheinserben weiterhin' zü. ermöglichen, I)rit~ 'ten gegenüber -als -Erben auf zutreten,’ da ' durch das nur ■..zwischen"1 den Prozeßparteien w/irkende: fest stellungsurteil die Schützwirkung en des Erbscheines gegenüber Britten-/., nicht beseitigt werden,
 lach allem kann das Uachlaßgericht einen Erbschein grundsätzlich auch, dann einzri eben, wenn seit der Erteilung ein langer Zeitraum verstrichen ist, die Erteilung seinerzeit dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entsprochen hat, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen 'dufgetreten sind und das lachlaßgericht nur aufgrund einer anderen Auslegung der dem Erbschein zugrunde liegenden letztwilligen Verfügung nunmehr von der Unrichtigkeit des Erbscheines überzeugt ist. Ob dies auch zu gelten hat, wenn"kein: ouöhsnur denkbares Interesse der . durch den Erbschein unmittelbar Betroffenen oaer dritter Personen an der Einziehung des Erbscheines ersichtlich ist, braucht nicht entschieden zu werden; ein solcher
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Sachverhalt ist hier nicht geltend gemacht worden.
Daraus ergibt sich, daß "das Landgericht'das: lach-" laJgericht zu - Recht'• angewiesen hat, den Erbschein einzuziehen. Damit erweist sich die weitere .Beechwerde der Beteiligten zu 1} als unbegründet und muß zurückgewie--sen" werden. '	'
.Die Kostenentscheidung folgt aus § 151 Abs. 1 KostO-.
iDer Senat hat keinen Anlaß gesehen^ nach § 13 a Abs. 1 FGG die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, aem Beteiligten zu 2) die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten.1
Dr. Pagendarm Dr. Beyer	Dr.	Hußls
 Keßler	Dr.'Reinhardt