Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Bie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. September 1959> durch den das Gesuch der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der I. Die vorhergehenden Eingaben des beim Berufungsgericht zujgelassenen Anwalts der Klägerin können nicht als Berufungseinlegung angesehen werden, weil sie sich ausdrücklich als "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts" oder "die Bewilligung des Armenrechts betreffend" oder als "Stellungnahmen zu dem Armenrechtsgesuch" oder mit ähnlichen Formulierungen kennzeichnen. 2) Die Klägerin hat einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in, den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erst mit dem am 13. Jedoch kann die Klägerin sich auf ihre vor Einlegung der Berufung gemachten Eingaben an das Berufungsgericht zur Begründung eines an sich unter gewissen Juli 1952 - 7.7 ZB 41/52 in IM Nr. 8 zu § 234 ZPO) nicht mit Erfolg berufen, denn der Wiedereinsetzungsantrag muß nach § 236 ZPO die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung enthalten, wenn diese bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht nachgeholt ist. ZPO erst mit dem am 13* Juli 1959 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. 3) Dieser von der Klägerin zugleich mit Einlegung der Berufung gestellte Antrag, ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, ist verspätet, weil die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 234 Abs* 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende a) wlenn die Klägerin sich demgegenüber darauf beruft, sie sei durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Jahresfrist des § 234 A 33 * 3 ZPO gehindert worden, so ist das rechtlich ohne -Bedeutung, weil es gegen die Versäumung dieser 11 uneigentliehen" Frist (ivgl. b) Zwar kann nach Art. 3 Ziff.2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) dije Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der uneigentlichen Fristen und damit auch gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO gewährt werden (BGRZ 1, 153 ZT577; Urteil vom 7. Hach Art. 3 Abs. 1 Schut zVO kann das Gericht zwar auf Antrag oder von Amts wegen das Ruhen des Verfahrens oder die Vertagung einer Verhandlung anordnen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles der Auffassung ist, daß die eine Partei durch die unmittelbaren oder mittelbaren noch während der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO, nicht mehr daran gehindert, das Armenrechtsver fahren weiter zU fördern, zu demal das Berufungsgericht sie bereits mit Verfügung vom 11.
Ill ZB 15/59 B e 8 o Jx 1 u ß la Sachen der Fabrikarbeiterin .Elisabeth itraße fe. 2384 068 .* <? Klägerin, feerufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in KflpMl? Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III.» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt acd* Weinstraße vom 21. September 1959 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens* Gründe: Bie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in vom 21. September 1959> durch den das Gesuch der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 22. Februar 1957 als unzulässig verworfen worden ist, ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO i.V.m* § 56? Abs. 5 ZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. i 1) Me Klägerin hat gegen das am 6. März 1957 zugestellte landgerichtliche Urteil förmlich erst am 13. Juli 1959 Berufung eingelegt. Die vorhergehenden Eingaben des beim Berufungsgericht zujgelassenen Anwalts der Klägerin können nicht als Berufungseinlegung angesehen werden, weil sie sich ausdrücklich als "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts" oder "die Bewilligung des Armenrechts betreffend" oder als "Stellungnahmen zu dem Armenrechtsgesuch" oder mit ähnlichen Formulierungen kennzeichnen. Die am 13. Juli 1959 eingelegte Berufung ist nach $ 516 ZPO verspätet. i * A» f fc* . * * * ' * ^ * * 2) Die Klägerin hat einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in, den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erst mit dem am 13. Juli 1959 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Juli 1959 gestellt. Sie meint zwar, ihre vorhergehenden Eingaben an das Berufungsgericht seien "zu demindest als ein ptillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Zeitpunkt der Entscheidung Uber das Armenrecht" anzusehen. Jedoch kann die Klägerin sich auf ihre vor Einlegung der Berufung gemachten Eingaben an das Berufungsgericht zur Begründung eines an sich unter gewissen 7tständen möglichen "stillschweigenden" Antrages auf Wiedereinsetzung (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1952 - 7.7 ZB 41/52 in IM Nr. 8 zu § 234 ZPO) nicht mit Erfolg berufen, denn der Wiedereinsetzungsantrag muß nach § 236 ZPO die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung enthalten, wenn diese bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht nachgeholt ist. Berufung hat die Klägerin aber erst am 13* Juli 1959 eingelegt, wie zu Ziffer 1 dieses Beschlusses ausgeführt wurde. Demnach i3t ein Antrag äuf Wiedereinsetzung formgerecht i. S. des § 236. ZPO erst mit dem am 13* Juli 1959 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Juli 1959 gestellt worden. 3) Dieser von der Klägerin zugleich mit Einlegung der Berufung gestellte Antrag, ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, ist verspätet, weil die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 234 Abs* 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende i ' der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann» j i ♦ a) wlenn die Klägerin sich demgegenüber darauf beruft, sie sei durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Jahresfrist des § 234 A 33 * 3 ZPO gehindert worden, so ist das rechtlich ohne -Bedeutung, weil es gegen die Versäumung dieser 11 uneigentliehen" Frist (ivgl. Urteil vom 7* Januar 1956 - IV ZR 97/55 in IM Hr.12 zu § 234 ZPO? Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in UI Nr. 33 !zu § 48 Abs. 2 EheG) keine Wiedereinsetzung gibt (Beschiß vom 16.! März 1959 - III ZB 12/58 in VersR 1959, 512). I * ' b) Zwar kann nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) dije Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der uneigentlichen Fristen und damit auch gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gewährt werden (BGRZ 1, 153 ZT577; Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in IM !fr. 12 zu § 23* ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 jn IM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG). Doch liegen die Voraussetzungen Jener Bestimmung hier nicht vor. Eine Wiedereinsetzung kann nach jener Vorschrift erfolgen, wenn eine Partei durch ijtempfhanälungen oder damit zusammenhängende Maßnahmen oder dirch feindliche Gewalt (Kriegsgeschehen) an der Innehaltung einer Frist verhindert worden ist. Etwas derartiges ist hier von der Klägerin nicht behauptet worden. c) i)ie Klägerin meint, das Berufungsgericht habe sich 11 zu-mindes|t in entsprechender Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 SchutzYO durch seine Stellungnahme in seiner Entscheidung vom 24* Juni 1957 mjit der einstweiligen Zurückstellung der Entscheidung über das Ar me er echt s ge such einverstanden erklärt, nachdem die Gesuch*, i stellerin im Schriftsatz vom 27 . Mai 1957 um einstweiliges i Ruhen des Verfahrens bis zu dem Erlaß des Kriegsfolgengesetzes gebeten und die Beklpgte:mit Schreiben vom T8. Juni 1957 sich demit ei nver st an dep. erklärt habe*. Hach Art. 3 Abs. 1 Schut zVO kann das Gericht zwar auf Antrag oder von Amts wegen das Ruhen des Verfahrens oder die Vertagung einer Verhandlung anordnen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles der Auffassung ist, daß die eine Partei durch die unmittelbaren oder mittelbaren i Einwirkungen der Kriegsverhältnisse an einer sachdienlichen Führung des Rechtsstreits verhindert ist und der anderen Partei die Verzögerung billigerweise zugemutet werden kann« Von dieser Möglichkeit hat däs Gericht mit der Verfügung vom 24« Juni 1957 keinen Gebrauch gemacht« Es hat vielmehr die Klägerin auf ihre Eingabe vom 27.*Mai 1957," mit der"'sie die Anordnung des einstweiligen Rühens des Verfahrens beantragt hatte, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin nur einen nach Ansicht des Berufungsgerichts unzulässigen bedingten Antrag gestellt hatte - es sich um ein Armehrechtsprüfungsverfahren handelte und hat anheimgegeben, "beiderseits zu erklären, daß die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch der Klägerin einstweilen zurückge-stellt werden solle". Damit hat das Oberlandesgericht hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß es selbst von der Anordnung des Rühens des Verfahrens keinen Gebrauch machen wollte. Die Parteien haben daraufhin auch übereinstimmend um Zurückstellung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch bis zu dem Erlaß des Kriegsfojlgengesetzes gebeten. Das Ruhen des Verfahrens ist also nicht aingeordnet worden. Es bedarf daher weder der i Prüfung, ob im Ajrmenrechtsprüfungsverfahren eine solche Ru-hensanordnung ergehen kann, noch, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Ziff. 1 SchutzVO im vorliegenden Palle gegeben waren« i i i Mindestens war die Klägerin nach Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesfctzfes vom 5« Hövember 1957 (BGBl I 1747), also i ■Mil i * noch während der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, nicht mehr daran gehindert, das Armenrechtsver fahren weiter zU fördern, zu demal das Berufungsgericht sie bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 1957 auf den Erlaß des Gesetzes und die nach seinfer Ansicht dadurch eingetretene Erledigung des Rechts-Streites hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Alsdann mußte die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden. Die i sofortige Beschwerde ist unbegrüxadet. Die Kostenentscheidung für den Beschwerderechtszug ergibt sich aus § 97 ZPÖV Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kraft Dr. Arndt Dr. Hußla i » e i )