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BGH · 18 U 126/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 18 U 126/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Der Kläger hat gegen das am 25. Zugleich hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - vorgetragen: Er habe sich vom 28. Vor deren Antritt habe er nichts von dem Urteil des Landgerichts erfahren und - im Vertrauen auf die Auskunft eines Studenten der Rechtswissenschaft - auch nicht damit gerechnet, daß schon aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe es schuldhaft versäumt, sich vor seiner Abreise bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Ergebnis des Verkündungstermins zu erkundigen und eine Anweisung für den Fall der Verkündung und Zustellung eines klageabweisenden Urteils zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist,eingehalten werden können (Beschlüsse vom 10. Scheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen einem Betroffenen, der infolge Ortsabwesenheit von einer Zustellung nicht rechtzeitig erfahren hat, zur Verwirklichung der in Art. 19 Abs.4, 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgarantien Wiedereinsetzung zu gewähren ist (BVerfGE 34, 154; 41, 332), beschränken sich auf die Fälle des "ersten Zugangs" zu dem Gericht im Strafbefehls- und Bußgeldverfahren. Das gilt auch, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht - wie es nach dem Klägervortrag in einem früheren Verfahren geschehen war - ausdrücklich ein Urteil angekündigt, sondern nur den umfassenderen Begriff der "Entscheidung" benutzt hatte. Der Kläger durfte nicht auf die Auskunft eines am Verfahren nicht beteiligten Studenten der Rechtswissenschaft vertrauen, das Gericht werde nur zu einem Beweisbeschluß kommen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO Art. 19 GG § 97 ZPO
WiedereinsetzungVersRBerufungsfristZustellungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ITT zb ijM BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Polizeibeamten Rüdiger KflBkstraße 37, Ti
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- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz*
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte und Dr.
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den Landschaftsverband Rhein land, vertreten durch seinen Direktor,	2,	Köln,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte W. Postfach 6, H
und P.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1983 -18 U 126/83 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Der Kläger hat gegen das am 25. Mai 1983 verkündete und am 31. Mai 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal am 12. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zugleich hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - vorgetragen: Er habe sich vom 28. Mai bis 1. Juli 1983 mit einem Wohnmobil auf einer Griechenlandreise befunden. Vor deren Antritt habe er nichts von dem Urteil des Landgerichts erfahren und - im Vertrauen auf die Auskunft eines Studenten der Rechtswissenschaft - auch nicht damit gerechnet, daß schon aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1983 im Verkündungstermin am 25. Mai 1983 ein klageabweisendes Urteil ergehen werde. Erst nach sei-
 
ner Rückkehr habe er am 2. Juli 1983 das Urteil in seiner Post vorgefunden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe es schuldhaft versäumt, sich vor seiner Abreise bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Ergebnis des Verkündungstermins zu erkundigen und eine Anweisung für den Fall der Verkündung und Zustellung eines klageabweisenden Urteils zu erteilen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3,
577 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung zu Recht nicht erteilt worden. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist,eingehalten werden können (Beschlüsse vom 10. Februar 1977 -
III	ZB 3/76 = VersR 1977, 433; vom 19. September 1977 -VIII ZR 118/76 = VersR 1977, 1098/99; vom 7. März 1979 -
IV	ZB 162/78 = VersR 1979, 573/74; vom 25. März 1982 -VII ZB 23/81 = VersR 1982, 652/53 m.w.Nachw.). Die Ent-
Scheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen einem Betroffenen, der infolge Ortsabwesenheit von einer Zustellung nicht rechtzeitig erfahren hat, zur Verwirklichung der in Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgarantien Wiedereinsetzung zu gewähren ist (BVerfGE 34, 154; 41, 332), beschränken sich auf die Fälle des "ersten Zugangs" zu dem Gericht im Strafbefehls- und Bußgeldverfahren. Die dort entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn in einem Rechtsstreit Zustellungen erfolgen, nachdem beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt und mündlich verhandelt worden ist.
Der Kläger mußte hier damit rechnen, daß in dem Verkündungstermin am 25. Mai 1983 ein Urteil ergehen würde. Das gilt auch, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht - wie es nach dem Klägervortrag in einem früheren Verfahren geschehen war - ausdrücklich ein Urteil angekündigt, sondern nur den umfassenderen Begriff der "Entscheidung" benutzt hatte. Der Kläger durfte nicht auf die Auskunft eines am Verfahren nicht beteiligten Studenten der Rechtswissenschaft vertrauen, das Gericht werde nur zu einem Beweisbeschluß kommen. Er war vielmehr verpflichtet, sich vor Antritt seiner fast fünf Wo-
 
chen dauernden Urlaubsreise bei seinen Prozeßbevollmächtigten zu erkundigen und dafür zu sorgen, daß die Berufungsfrist, die in der Zwischenzeit ablaufen konnte, eingehalten würde. Das hat der Kläger schuldhaft versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp