Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Gründe Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbefehl als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde hätte der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedurft, weil der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§§ 568 a, 546 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zugelassen.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 14/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des ortkaufmanns Dirk 10, f Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die V - B_a n k Verbraucher Varenkredit Albert GmbH und Cie., WflHHHBftreg vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Albert Gmb diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Christian HflHHMstraße SP/tt» > 2 Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 1979 - 2 W 16/79 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbefehl als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde hätte der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedurft, weil der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§§ 568 a, 546 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zugelassen. Insbesondere bedeutet der Hinweis des Oberlandesgerichts auf § 568 a letzter Halbsatz ZPO keine Zulassung. Nach den gemäß dieser Vorschrift entsprechend geltenden §§ 546, 554 b ZPO hatte das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer festzusetzen. Nur unter be- stimmten Voraussetzungen konnte es die Beschwerde nach § 546 Abs, 1 ZPO auch zulassen. Von dieser Möglichkeit hat es keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte wurde auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenständes: 3.876 DM. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Boujong