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BGH

Gericht: BGH

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landgericht, soweit es für das Be schw erd ©verfahren von Bedeutung ist', aus: Da die vom Kläger aufgeführten aoch streitigen Förden gen nicht Streitgegenstand seien, könne eine Entscheidung insoweit nicht getroffen werden und gemäß § 2046 Abs. 1 BGI sei eine in der Höhe dieser Forderungen entsprechende Summi zurUckzubehalten. ft In seiner gegen das landgerichtliche Urteil form-und fristgerecht eingelegten Berufung nebst Begründung formulierte der Beklagte zu 1) seinen Berufungsantrag dahin, das angefochteno Urteil, soweit darin eine Verurteilung zur Einwilligung der Auszahlung von 35,97 DM an den Kläger ausgesprochen sei, und die Kostenentscheidung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Zugleich mit der Berufungseinlegung erhob er Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die Befriedigung des Beklagten zu ?) wegen einer Forderung von 72,50 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös zu dulden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ira wesentlichen ausgeführt: Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sei der Betrag zu verstehen, um den der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil in seinen Hechten beschwert zu sein behaupte und demgemäß mit seinen Berufungsanträgen die Urteilsabänderung begehre« Die Beschwer des Berufungsklägers ergebe sich daher aus dem Vergleich des Urteils mit den vorliegenden Berufungsanträgen« Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hätten gemäß § 511 a Abs« 2 ZPO die §§ 3 ~ 9 ZPO, hier insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit der Berufung angefochtene Kostenent-scheidung des Landgerichts der § 4 ZPO Anwendung zu finden« Mit der Berufung wende sich der Beklagte zu 1) zunächst gegen das landgerichtliche Urteil insoweit, als er die Befriedigung des Klägers wegen einer Porderung von 35,90 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös zu dulden habe« Die insoweit nach % 3 ZPO zu bemessende Beschwer der Berufung übersteige die Berufungssumme von 50 DM nicht. da die Kosten als Nebensache zu betrachten und bei der Wert* berechnurig nicht zu berücksichtigen seien,, Soweit die Kosten entscheidung des Landgerichts aber auf § 91 a ZPO beruhe; sSL der Beklagte zu 1) nicht beschwert, weil insoweit dem Kläger! halten müsse und daher, abgesehen von dem Ausnahmefall, in dem der Streitgegenstand fortlaufende Leistungen beträfe, niemals größer sein könne als der Streitgegenstand selbst<> Nicht anders sei es im vorliegenden Palle, in dem die Widerklage erst mit der Berufung erhoben werde- Auch hier sei der Streitgegenstand der Widerklage noch nicht Streitgegenstand der vorausgegangenen Instanz gewesen- Der Beklagte zuA) als Berufungskläger sei daher in Ansehung des Streitgegen- | Standes der Widerklage überhaupt nicht beschwert« Für die &-rechnung des Beschwerdewertes sei daher der Fall der Wider-1 klageerhebung dem der Klageerweiterung völlig gleichzusetze«T Die gegen den Beschluß des Berufungsgerichts erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs» 2 ZPO statthaft« Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt (RGZ 1, 431» RG tJ\i 1936, 2228), erweist sich jedoch als nicht begründet. ■ / Die Beschwerde meint, der Wert des angefochtenen Urteils sei mit dein Wert der Widerklage zusammenzurechnen, denn der mit der Widerklage gegen den Kläger gerichtete Anspruch s ei an sich kein neuer Anspruch, weil er in erster InBtanz bereits erhoben und vom Landgericht im Beweisbe-Schluß vom 4«, Juli 1962 und in seinen Urteilsgründen behandelt worden seio Dieser Anspruch sei in den Gründen auch nicht übergangen, sondern aus prozessualen Erwägungen förmlich nicht entschieden worden«, Wenn aber ein Anspruch in erster Instanz in unzulässiger Form (hier also ohne Widerklage) erhoben sei, dann stehe dies der fehlerfreien Wieder-holung als neuer Anspruch in zweiter Instanz nicht entgegen«. Danach aber sei der Streitgegenstand der Widerklage Bestandteil der ersten Instanz gewesen und sei nicht erst mit der förmlichen Erhebung der Widerklage in zweiter Instanz gel» tend gemacht worden«, Da die Befriedigung des Beklagten zu 1) aus dem hinterlegten Erlös des Nachlasses begehrt werde«, bewege sich der Beschwerdegegenstand insoweit begrifflich in den Grenzen des Umfanges des eigentlichen Streitgegenstandes« Die Erhebung der Widerklage könne daher vorliegend einer Klageerweiterung nicht gleichgesetzt werden, weil es sich weder um die Erhebung eines neuen noch um die Erweiterung eines erstinstanzlichen Teilanspruchs handele, sondern nur um die formgerechte Weiterverfolgung derselben Forderung« zu 1) in erster Instanz ging aber nur auf Klageabweisung* Daher hat das Landgericht auch zutreffend ausgesprochen, es könne über die Forderung des Beklagten zu 1) nicht entscheiden, da ein Anspruch - in der möglichen Form einer Widerklage - von ihm nicht erhoben sei«. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann jedoch, und das gilt gleichermaßen für die Berufungs- wie für die Bevisionsinstanz, immernür mit Beziehung auf den Anspruch oder den furdas weitere Hechtsmittelverfahren strittig gebliebenen Teil des Anspruchs festgesetzt werden, der bereits der Vorinstanz zur Entscheidung Vorgelegen hato Der Beschwerdegegenstand kann daher begrifflich niemals größer sein als der Streitgegenstand des angefochtenen Urteils, abgesehen von dem*Ausnahmefall, in dem der Streitgegenstand fortlaufende Leistungen betrifft» Im Berufungsverfahren schließt; dies natürlich nicht aus, daß sich der Streitwert einer erst einmal nach ihrem Beschwerdewert zulässigen Berufung im Laufe des Verfahrens erhöht oder auch verringert» Bei der Frage der Zulässigkeit der Berufung im Sinne des § 5*1 a Abs» 1 ZPO kann es dagegen nur auf den zur Zeit der Einlegung der Berufung vorliegenden Beschwerdewert abgestellt werden« Beschwert war der Beklagte zu 1) aber durch das landgerichtliche Urteil nur insov/eit, als er zur Einwilligung der Auszahlung von 35,97 DM verurteilt worden war« Soweit eine Beschwerde des Beklagten zu 1) auch in der Kostenentscheidung lag, hat dies für die Berechnung des Beschv/erdewertes, wie das Beimfungs-gericht zutreffend und auch von der Beschv/erde nicht gerügt ausführt, außer Betracht zu bleiben« Die Beschv/erde meint nun weiter, eine für den Beschwerdewert zu berücksichtigende Beschwer des Beklagten zu 1)/ habe auch darin gelegen, daß das Landgericht unter Verletzung des § 308 ZPO über den Klageantrag des Klägers, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einzuwilligen, daß aus dem Hinterlegungsbetrag an die sieben Miterben je 6*380,76 DM ausbezahlt werden, um 453*67 DM hinausgegangen sei, indem es zur Einwilligung auf Auszahlung von 6«834,43 DM an jeden Erben verurteilt habe« Ein in dieser Hinsicht förmlich erweiterter Dieses Vorbringen der Beschwerde muß schon, ganz abgesehen davon, ob eine Beschwer des Beklagten zu 1!) insoweit überhaupt vorliegt, daran scheitern, daß gemäß § 525 ZPO der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nur in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu zu Verhandeln ist» Das Berufungsgericht war daher bei seiner Beschlußfassung an die in der Berufung und ihrer Begründung gestellten Anträge] gebunden» Ob daher für den Beklagten zu 1) noch die Möglichkeit bestand, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist| die mit der Berufung und ihrer Begründung förmlich gestellten Anträge zu erweitern, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn man eine solche Möglichkeit annimmt, dann hätte sie immer nur bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung!

Zitierte Normen: § 91a ZPO
BerufungForderungInstanzAnspruchZPOKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

Ill ZB H/63
2223 046
/
Beschluß
 in Sachen
1 * des kaufmännischen Angestellter* Willi B Pa®M®straße 0?
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
— Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr»
2. der Qberpflagerin Mina B Beklagten,
-	Prozeß^vollmächtigte^C^Instanzj Rechtsanwalt
3» des Verwaltungsangestellten Walter B
SchHIBstraße S»
Beklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
 Br*
' gegen
 den Obersteuersekretär i.R«, Friedrich V/flHIB» PaSHBstraße g.
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Pr„	0	und
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 14«. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Beyer, Gähtgens, Keßler und Ir. Reinhardt
 beschlossen:
2
/ f
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4» Juni 1965 wird auf seine Kosten zurückgewiesen<>
Gründe:
Die Parteien sind gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Notariats	als Nachlaßgericht vom 2. Oktober 1959
zusammen mit weiteren Geschwistern und Halbgeschwistern oder deren Abkömmlingen zu je 1/? Miterben am Nachlaß ihres Vaters Friedrich	Der Nachlaß wurde mangels einer gütlichen
 Auseinandersetzung zwangsversteigert, der Nettoerlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegt«, Die Parteien waren uneinig, welche und in welchem ümfange Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen sind«, Die Beklagten zu ?) und 2) verweigerten überdies jede Mitwirkung bei der Verteilung des Erlöses» Der Kläger erhob deshalb gegen die Beklagten Klage? und zwar gegen alle Beklagten auf Einwilligung zur Auszahlung von je 330,05 DM an ihn und zwei weitere Mitez’ben und von *4t,43 DM an ihn, gegen die Beklagten zu 1.) und 2) weiterhin auf Einwilligung zur Auszahlung des nach Berichtigung der noch streitigen Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden hinterlegten Versteigerungserlöses in Höhe von 44-665>33 DM zu je l/7> also zu je 6o380,76 DM, an die sieben Miterben»
Als eine noch streitige und daher gemäß § 2046 Abs» 1 BGB zurückzubehaitende Forderung bezeichnete der Kläger u.ä. eine Forderung des Beklagten zu 1) für Sterbefallkosten in Höhe von 250,76 DM» Der Beklagte zu 1) verlangle darüber hinaus,
 
daß diese vom Kläger in Abzug gebrachte Forderung um	I
72,50 DM fiir verauslagte Todesanzeige« und Danksagungs» I kosten zu erhöhen sei«	I
Ein noch weiterhin vom Kläger gestellter Antrag auf I Einwilligung zur Auszahlung zweier Beträge an zwei Gläubigem wurde im Laufe des Rechtsstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.,
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zu 1) - 3) zur Einwilligung der Auszahlung von 35® 97 DM an den Kläger, Den weiteren Anspruch des Klägers auf Einwilligung zur Auszahlung von je 330,05 DM an den Kläger und zwei weitere Mit ex*ben und auf Einwilligung zur Auszahlung von 105,46 DM (141,43:‘35,97} an den Kläger gab es nicht statt, dagegen verurteilte es die Beklagten zu 1) und 2), insoweit Uber v den Antrag des Klägers hinausgehend 7 zur Einwilligung der I Auszahlung aus dem hinterlegten Erlös von je 6<>834,43 DM | an die sieben Miterben. Die Kosten wurden dem Kläger und Aajku Beklagten zu 3) zu je 1/14 und den Beklagten zu 1) und 2) zu je 3/7 auf erlegt, wobei den Kläger gemäß § 91 a ZPO die Kosten auch insoweit trafen, als er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hatte.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landgericht, soweit es für das Be schw erd ©verfahren von Bedeutung ist', aus: Da die vom Kläger aufgeführten aoch streitigen Förden gen nicht Streitgegenstand seien, könne eine Entscheidung insoweit nicht getroffen werden und gemäß § 2046 Abs. 1 BGI sei eine in der Höhe dieser Forderungen entsprechende Summi zurUckzubehalten. Dies gelte außerdem auch für die von dem Beklagten zu *!) angeführten 72,50 DM, die er für eine Tode! anzeige und Danksagungen bezahlt habe. Eine Entscheidung über diesen Posten hätte nur erfolgen können, wenn der Beklagte zu 1) diesen Anspruch im Wege der Widerklage gelter.« gemacht hätte.
 
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 In seiner gegen das landgerichtliche Urteil form-und fristgerecht eingelegten Berufung nebst Begründung formulierte der Beklagte zu 1) seinen Berufungsantrag dahin, das angefochteno Urteil, soweit darin eine Verurteilung zur Einwilligung der Auszahlung von 35,97 DM an den Kläger ausgesprochen sei, und die Kostenentscheidung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Zugleich mit der Berufungseinlegung erhob er Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die Befriedigung des Beklagten zu ?) wegen einer Forderung von 72,50 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös zu dulden.
Mit dem hier von dem Beklagten zu T) angefochtenen Beschluß erklärte das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1) gemäß § 519 b i.V0m. § 511.a ZPO für unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM nicht übersteige.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ira wesentlichen ausgeführt: Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sei der Betrag zu verstehen, um den der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil in seinen Hechten beschwert zu sein behaupte und demgemäß mit seinen Berufungsanträgen die Urteilsabänderung begehre« Die Beschwer des Berufungsklägers ergebe sich daher aus dem Vergleich des Urteils mit den vorliegenden Berufungsanträgen« Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hätten gemäß § 511 a Abs« 2 ZPO die §§ 3 ~ 9 ZPO, hier insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit der Berufung angefochtene Kostenent-scheidung des Landgerichts der § 4 ZPO Anwendung zu finden«
Mit der Berufung wende sich der Beklagte zu 1) zunächst gegen das landgerichtliche Urteil insoweit, als er die Befriedigung des Klägers wegen einer Porderung von 35,90 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös zu dulden habe« Die insoweit nach % 3 ZPO zu bemessende Beschwer der Berufung übersteige die Berufungssumme von 50 DM nicht. Der weitere Angriff des Be-
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klagten zu 1) gegen die KostenentScheidung des Landgerichts sei für die Wertberechnung gemäß § 4 ZPO ohne Bedeutung.; da die Kosten als Nebensache zu betrachten und bei der Wert* berechnurig nicht zu berücksichtigen seien,, Soweit die Kosten entscheidung des Landgerichts aber auf § 91 a ZPO beruhe; sSL der Beklagte zu 1) nicht beschwert, weil insoweit dem Kläger! die Kosten des Rechtsstreits auferlegt seien»	I
Die erforderliche ßerufungssumme von 50 DM werde auch nicht dadurch erreicht, daß der Beklagte zu 1) zugleich mit der Berufung Widerklage erhoben habe, die als solche einen Streitwert von 72,50 DM habe» Für die Berechnung des Beschvn dewertes blieben die Erhöhungen in der Rechtsmittelinstanz durch Erhebung einer Widerklage außer Betracht. Das sei für den Pall der Klageerweiterung in der Rechtsmittelinstanz aus örücklich in der Rechtsprechung entschieden (vglo RGZ 165,39J). Der Grund dafür sei darin zu erblicken, daß der Beschwerde-! gegenständ sich begrifflich immer in den Grenzen des Umfanges des eigentlichen Streitgegenstandes des angefochtenen Urteil? halten müsse und daher, abgesehen von dem Ausnahmefall, in dem der Streitgegenstand fortlaufende Leistungen beträfe, niemals größer sein könne als der Streitgegenstand selbst<> Nicht anders sei es im vorliegenden Palle, in dem die Widerklage erst mit der Berufung erhoben werde- Auch hier sei der Streitgegenstand der Widerklage noch nicht Streitgegenstand der vorausgegangenen Instanz gewesen- Der Beklagte zuA) als Berufungskläger sei daher in Ansehung des Streitgegen- | Standes der Widerklage überhaupt nicht beschwert« Für die &-rechnung des Beschwerdewertes sei daher der Fall der Wider-1 klageerhebung dem der Klageerweiterung völlig gleichzusetze«T
Die gegen den Beschluß des Berufungsgerichts erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs» 2 ZPO statthaft« Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt (RGZ 1, 431» RG tJ\i 1936, 2228), erweist sich jedoch als nicht begründet.
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 Die Beschwerde meint, der Wert des angefochtenen Urteils sei mit dein Wert der Widerklage zusammenzurechnen, denn der mit der Widerklage gegen den Kläger gerichtete Anspruch s ei an sich kein neuer Anspruch, weil er in erster InBtanz bereits erhoben und vom Landgericht im Beweisbe-Schluß vom 4«, Juli 1962 und in seinen Urteilsgründen behandelt worden seio Dieser Anspruch sei in den Gründen auch nicht übergangen, sondern aus prozessualen Erwägungen förmlich nicht entschieden worden«, Wenn aber ein Anspruch in erster Instanz in unzulässiger Form (hier also ohne Widerklage) erhoben sei, dann stehe dies der fehlerfreien Wieder-holung als neuer Anspruch in zweiter Instanz nicht entgegen«. Danach aber sei der Streitgegenstand der Widerklage Bestandteil der ersten Instanz gewesen und sei nicht erst mit der förmlichen Erhebung der Widerklage in zweiter Instanz gel» tend gemacht worden«, Da die Befriedigung des Beklagten zu 1) aus dem hinterlegten Erlös des Nachlasses begehrt werde«, bewege sich der Beschwerdegegenstand insoweit begrifflich in den Grenzen des Umfanges des eigentlichen Streitgegenstandes« Die Erhebung der Widerklage könne daher vorliegend einer Klageerweiterung nicht gleichgesetzt werden, weil es sich weder um die Erhebung eines neuen noch um die Erweiterung eines erstinstanzlichen Teilanspruchs handele, sondern nur um die formgerechte Weiterverfolgung derselben Forderung«
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der Beklagte zu 1) in erster Instanz die klagebegründenden Tatsachen seines nunmehr mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs vorgetragen hat, sie irrt aber, wenn sie meint, er habe diesen Anspruch auch schon in erster Instanz, wenn auch in unzulässiger Form, gegenüber dem Kläger geltend gemacht« Eine Geltendmachung ist auch nicht in unzulässiger Form, sondern überhaupt nicht erfolgt» Hierzu wäre ein Antrag in irgendeiner Form erforderlich gewesen«, Der Antrag des Beklagten
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zu 1) in erster Instanz ging aber nur auf Klageabweisung* Daher hat das Landgericht auch zutreffend ausgesprochen, es könne über die Forderung des Beklagten zu 1) nicht entscheiden, da ein Anspruch - in der möglichen Form einer Widerklage - von ihm nicht erhoben sei«. So wie der Kläger in seinem Vorbringen schon odsgeführt hatte, für den Beklagten zu 1) bestände eine streitige Forderung in Höhe von 250,76 DM, wofür ein Betrag in dieser Höhe gemäß § 2046 Abs» 2 BOB zurückzubehalten sei, kam auch dem Vortrag des Beklagten zu 1) nur die Bedeutung zu, daß die streitige Forderung um 72,50 DM höher und deshalb ein um diese Summe höherer Betrag zurückzubehalten sei» Die Beschwerdeerwideruni weist unv/idersprochen darauf hin, daß der Beklagte zu 1) niemals mit dem Verlangen an den Kläger herangetreten sei, in eine Auszahlung der 72,50 DM einzuwilligen, daß der Kläger diesen Anspruch niemals bestritten habe und bei einer Geltendmachung des Anspruchs diesen sofort anerkannt hätte, wie er es nach Erhebung der Widerklage in seiner Berufungs* erwiderung auch sofort getan habe* Daraus ergibt sich aber, daß für den Beklagten zu 1) gar keine Veranlassung bestand, seinen Anspruch gegenüber dem Kläger gerichtlich geltend zu machen, ihm im Gegenteil insoweit an einer gerichtlichen Entscheidung garinichts gelegen sein konnte, sondern sein Vortrag nur dahin zielte, genau so wie bei den übrigen strei tigen Forderungen auch hinsichtlich der 72,50 DM eine Zurückbehaltung zu erreichen« Dies war aber eine sich aus § 2046 Abs« 1 BGB ergebende Folge* ohne daß es hierzu der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Kläger bedurfte«
Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht in dem mit der Widerklage erhobenen Anspruch einen erst in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Anspruch gesehen, der für die Berechnung des Beschwerdewertes außer Betracht zu bleiben hst. Zwar kann das Berufungsgericht anders als das Revisionsgericht auch Ansprüche berücksichtigen, über die das Gericht erster Instanz noch nicht erkannt hat, da in der Berufungs-
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instanz anders als ln der HeVisionsinstanz Klageerweiterung, Aufrechnungen oder die Erhebung einer Widerklage grundsätzlich zulässig sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann jedoch, und das gilt gleichermaßen für die Berufungs- wie für die Bevisionsinstanz, immernür mit Beziehung auf den Anspruch oder den furdas weitere Hechtsmittelverfahren strittig gebliebenen Teil des Anspruchs festgesetzt werden, der bereits der Vorinstanz zur Entscheidung Vorgelegen hato Der Beschwerdegegenstand kann daher begrifflich niemals größer sein als der Streitgegenstand des angefochtenen Urteils, abgesehen von dem*Ausnahmefall, in dem der Streitgegenstand fortlaufende Leistungen betrifft» Im Berufungsverfahren schließt; dies natürlich nicht aus, daß sich der Streitwert einer erst einmal nach ihrem Beschwerdewert zulässigen Berufung im Laufe des Verfahrens erhöht oder auch verringert» Bei der Frage der Zulässigkeit der Berufung im Sinne des § 5*1 a Abs» 1 ZPO kann es dagegen nur auf den zur Zeit der Einlegung der Berufung vorliegenden Beschwerdewert abgestellt werden« Beschwert war der Beklagte zu 1) aber durch das landgerichtliche Urteil nur insov/eit, als er zur Einwilligung der Auszahlung von 35,97 DM verurteilt worden war« Soweit eine Beschwerde des Beklagten zu 1) auch in der Kostenentscheidung lag, hat dies für die Berechnung des Beschv/erdewertes, wie das Beimfungs-gericht zutreffend und auch von der Beschv/erde nicht gerügt ausführt, außer Betracht zu bleiben«
Die Beschv/erde meint nun weiter, eine für den Beschwerdewert zu berücksichtigende Beschwer des Beklagten zu 1)/ habe auch darin gelegen, daß das Landgericht unter Verletzung des § 308 ZPO über den Klageantrag des Klägers, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einzuwilligen, daß aus dem Hinterlegungsbetrag an die sieben Miterben je 6*380,76 DM ausbezahlt werden, um 453*67 DM hinausgegangen sei, indem es zur Einwilligung auf Auszahlung von 6«834,43 DM an jeden Erben verurteilt habe« Ein in dieser Hinsicht förmlich erweiterter
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Berufungsantrag habe zwar im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Berufungsgerichts noch nicht Vorgelegen, die förmliche Erweiterung des Berufungsantrages sei aber trotz Ablaufs der Begründungsfrist nicht ausgeschlossen gewesen» Da der Beschluß dos Berufungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde! angefochten worden sei, sei es nun wieder möglich, den Be* rufungsantrag förmlich dahin zu erweitern:
Bas ürteil des Landgerichts wird hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Mehrbetrages von 453,67 H| aufgehoben»
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Damit aber sei ein über 50 DM liegender Beschwerdewert erreicht»-
Dieses Vorbringen der Beschwerde muß schon, ganz abgesehen davon, ob eine Beschwer des Beklagten zu 1!) insoweit überhaupt vorliegt, daran scheitern, daß gemäß § 525 ZPO der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nur in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu zu Verhandeln ist» Das Berufungsgericht war daher bei seiner Beschlußfassung an die in der Berufung und ihrer Begründung gestellten Anträge] gebunden» Ob daher für den Beklagten zu 1) noch die Möglichkeit bestand, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist| die mit der Berufung und ihrer Begründung förmlich gestellten Anträge zu erweitern, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn man eine solche Möglichkeit annimmt, dann hätte sie immer nur bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung! vor dem Berufungsgericht oder, wie hier, bis zur Beschlußfassung des Berufungsgerichtes bestanden« Nach Erlaß des Berufungsurteils oder des einem Urteil gleichstehenden Be«-Schlusses nach § 519 b ZPO ist für eine Erweiterung der Berufungsanträge 3chon rein gegenständlich kein Raum mehr.
JDanach erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
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