Rechtssatz: Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm der Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist Ob er dann, wenn ihm gleichzeitig eine mit einem Zustellungsvermerk versehene Urteilsausfertigung Übersandt wird, prüfen muss, dass der mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist nach dem Zustellungsvermerk zutreffend ist, bleibt unentschieden. August 1951 bei dem Oberlandesgericht eingegangenes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ’wegen Versäumung der Berufungsfrist ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1951 dem Rechtsanwalt F^Bmit, das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Mit Schreiben vom 15o Juni 1951 teilte er Rechtsanwalt F^Bmit, dass ihm das Urteil "heute" zugestellt worden sei, ohne dabei zu erklären, warum nunmehr ein anderes Datum als im Schreiben vom 11p Juni 1951 angegeben wurde. Tatsächlich war ihm das Urteil auch am 15* Juni 1951 zugestellt worden« Die Kläger wollten vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil zunächst ein Rechtsgutachten von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt in einholen« Juli 1951 bei Rechtsanwalt CHHIB an> °h dieser bereit sei, ein Rechtsgutachten zu erstatten, und bat am Ende dieses Schreibens um baldige Stellungnahme, da die Berufungsfrist am 25* Juli 1951 ablaufe« * Rechtsanwalt klärte sich mit Schreiben vom gleichen Tage an Rechtsanwalt mit der Erstattung des Gutachtens einverstanden und bemerkte, er werde das Gutachten so rechtzeitig vorlegen, dass die Mandantin eine Entscheidung über die Einlegung der Berufung treffen könne. Bei der ersten noch vor dem Ablauf der am 15* Juli 1951 endenden Berufungsfrist vorgenommenen Aktendurchsicht stellte Rechtsanwalt fest(. Juli 1951, der am gleichen (Tage bei dem Oberlandesgericht einging, Berufung ein. August 1951 an Rechtsanwalt die Zustellung des Urteils nachzuweisen, bat dieser mit Schreiben vom 3. August 1951 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Bürovorsteher des Rechtsanwalts Fd habe bei der Führung des Fristenkalenders versehentlich die Berufungsfrist statt auf den 15. Bas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt mit der Begründung, es könne dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Br. FflHIK, den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, oder Rechtsanwalt den Korrespondenzanwalt, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist treffe. stanz, nicht alles Erforderliche getan habe, um die Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern, denn er habe aus den ihm übersandten Handakten des Rechtsanwalts Ffl) bereits seit deren Eingang am 5. Juli 1951 ablief * Wenn Rechtsanwalt Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des landgerichtlichen Urteils gehabt hätte, so wäre es seine Pflicht gewesen, durch Rückfrage bei Rechtsanwalt Fflfc den genauen Tag der Zustellung zu ermitteln. Mit Recht «endet sich die Beschwerde gegen die Annahme einer so weitgehenden Verpflichtung des Rechtsanwalts Dieser war zunächst nicht mit der Einlegung der Berufung, sondern nur mit der Erstattung eines Rechts« gutachtens beauftragt. Es bedurfte nicht der sofortigen Durcharbeitung der Akten in der Richtung, ob sich aus dem Akteninhalt etwa die Unrichtigkeit der ihm gemachten Mitteilung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist ergäbe. Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm, wie hier, der Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist von einem Anwalt mitgeteilt wird, auf diese Mitteilung verlassen, weil seine Aufgabe die Begutachtung der Berufungsaussichten, nicht aber die Überwachung der Berufungsfrist war. Nan hat allerdings Rechtsanwalt Prieling mit der Bearbeitung des Gutachtens unstreitig vor dem 15- Juli 1951? derung des Protokolles begnügte, so kann ihm auch hieraus kein Vorwurf gemacht werden, denn seine Aufgabe war, zu dieser Zeit nur die Erstattung eines Rechtsgutachtens, wie bereits ausgeführt wurde. Irgendwelche Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts des Ablaufs der Berufungsfrist hatte er zu dieser Zeit noch nicht, denn er hat glaubhaft erklärt, dass er den am Ende der Handakten des Rechtsanwalts P^0 befindlichen, nach Urteilsverkündung getätigten Schriftwechsel damals nicht eingesehen hat. Eine Verpflichtung, diesen Schriftwechsel zu prüfen, bestand zu dieser Zeit keinesfalls, weil Rechtsanwalt mit Rücksicht auf das Pehlen des Protokolles die Arbeiten an dem von ihm erfordertenhRechtsgutachten zunächst wieder einstellen durfte, Ob er nunmehr bei der endgültigen Erstattung des Gutachtens auch den gesamten Inhalt der Handakten des Rechtsanwalts PflP^ insbesondere den nach der Urteilsverkündung liegenden Schriftwechsel über die Zustellung des Urteils hätte . stattung des Rechtsgutachtens den Auftrag zur Einlegung der Berufung erhalten und damit nicht nur Rechtsgutachter, sondern Berufungsanwalt geworden war, eine solche Durcharbeitung der Akten vornehmen musste. Ob bei Bejahung einer derartigen Verpflichtung durch das alsdann vorliegende Verschulden des Rechtsanwalts der Beginn der Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Antrages auf Y/iedereinsetzung bereits in Lauf gesetzt wurde (vgl RGZ 67, 186; 99, 272; JR 1925 Nr 1905; JW 1928, 705? Die Prist des § 234 ZPO ist im vorliegenden Palle allein schon deshalb nicht versäumt, weil der früheste Zeitpunkt, für den ein solches Verschulden des Rechtsanwalts fllfe-etwa zu bejahen wäre, bereits nach dem 15. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif.Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Präge, ob ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. und des Rechtsanwalts vor läge, dahingestellt gelassen. Die Unzulässigkeit der Hachsehiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antrags fr is;fc schliesst die Berücksichtigung von späteren zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens gemachten Erklärungen, deren Herbeiführung- zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht für notwendig erachtet wird, nicht aus (BGKZ 2, 342).
Für das Nachschlagewerk. Nicht für die Amtliche Sammlung ofö- U Gesetz: ZPO § ?33 Rechtssatz: Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm der Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist i von einem Anwalt mitgeteilt wird, auf diese Mitteilung verlassen. Er braucht die ihm übersandten Handakten des anfragenden Anwalts nicht daraufhin durchzuprüfen, ob der ihm mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist richtig mitgeteilt ist. Ob er dann, wenn ihm gleichzeitig eine mit einem Zustellungsvermerk versehene Urteilsausfertigung Übersandt wird, prüfen muss, dass der mitgeteilte Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsmittelfrist nach dem Zustellungsvermerk zutreffend ist, bleibt unentschieden. Desgleichen bleibt unentschieden, ob eine derartige Pflicht, die Handakten durchzuprüfen, von dem Zeitpunkt an entsteht, in dem der bisher nur mit der Gutachtenserstattung beauftragte Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt wird. Aktenzeichen: III ZB 14/51 Beschluss vom 15. November 1951 OLG Hamm JBLSU5-.5..1X. !_u_ S; s_ In Sachen III zb jaZsi 1«) der Firma Filmtheaterbetriebe HeflnB in Bo- ICo^^Bstrasse ■, vertreten durch den Komplemen- trasse flfi, -vseg ■, tär Egon Ke 2*) des Kaufmanns Claus Ha9 in B( Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt i.W. - gegen 1.) die Stadtgemeinde Kei der Gemeinde. 2 o) die Firma Bauunternehmung in Ke^H), G^H^strasse w, vertreten durch den Rat , Inh. Otto X Beklagte, Bsrufungstoeklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte Instanz: Rechtsanwalt I)r0 _______ in für die Beklagte zu 1), Rechtsanwalt in für die Beklagte zu 2), hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Br. Bock beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm vom 14. September 1951 aufgehoben . Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. n * G- r ii. n d e s Die Kläger haben gegen das am'15. Juni 1951 zugestellte Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in 3s-sen vom 28. Hai 1951 am 24. Juli 1951 Berufung eingelegt. Ihr am 14. August 1951 bei dem Oberlandesgericht eingegangenes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ’wegen Versäumung der Berufungsfrist ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. September 1951 äbgelehnt worden. Gegen diesen ihnen am 19i September 1951 zugestellten Beschluss haben sie am 2. Oktober 1951 sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingelegte Die sofortige Beschwerde ist gemäss § 567 Abs 3 ZPO in Verbindung mit§519 b Abs 2 und§547 Abs 1 Ziff 1 ZPO zulässig (RGZ 108, 347). Sie ist formund fristgerecht eingelegt und auch begründet. Der Entscheid*ng liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger waren in dem vor dem Landgericht Essen geführten Rechtsstreit durch den am Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwalt Dr. PfÜBP in ver- treten. Ferner war Rechtsanwalt F^B in als Korrespondenzanwalt für sie tätig. Rechtsanwalt Dr. PBBBB teilte mit Schreiben vom 11. Juni 1951 dem Rechtsanwalt F^Bmit, das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Mai 1951 sei seinem Zustellungsbevollmächtigten am 7. Juni 1951 zugestellt. Mit Schreiben vom 15o Juni 1951 teilte er Rechtsanwalt F^Bmit, dass ihm das Urteil "heute" zugestellt worden sei, ohne dabei zu erklären, warum nunmehr ein anderes Datum als im Schreiben vom 11p Juni 1951 angegeben wurde. Tatsächlich war ihm das Urteil auch am 15* Juni 1951 zugestellt worden« Die Kläger wollten vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil zunächst ein Rechtsgutachten von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt in einholen« Rechtsanwalt Fifl) fragte deshalb mit Schreiben vom 4. Juli 1951 bei Rechtsanwalt CHHIB an> °h dieser bereit sei, ein Rechtsgutachten zu erstatten, und bat am Ende dieses Schreibens um baldige Stellungnahme, da die Berufungsfrist am 25* Juli 1951 ablaufe« * Diese Anfrage ging bei Rechtsanwalt 8X1 5* Juli 1951 ein. Dem Auftragsschreiben des Rechtsanwalts lagen dessen Handakten bei, in <? enen der oben wie der gegebene Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Dr. Liber den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils enthalten war; desgleichen war ihm eine Abschrift des Urteils beigefügt; auf diesem stand jedoch ein Zuste 11 ungsvermerk nicht. Rechtsanwalt klärte sich mit Schreiben vom gleichen Tage an Rechtsanwalt mit der Erstattung des Gutachtens einverstanden und bemerkte, er werde das Gutachten so rechtzeitig vorlegen, dass die Mandantin eine Entscheidung über die Einlegung der Berufung treffen könne. Bei der ersten noch vor dem Ablauf der am 15* Juli 1951 endenden Berufungsfrist vorgenommenen Aktendurchsicht stellte Rechtsanwalt fest(. dass das Proto- koll über die Zeugenvernehmung erster Instanz in den Handakten fehlte. Er forderte dieses noch vor dem 15. Juli 1951 bei Rechtsanwalt Efll an« Dieser veranlasste Rechtsanwalt Dr. das Protokoll an Rechtsanwalt 4 - v Frieling zu übersenden. Das Protokoll ging daraufhin am 19* Juli 1951 bei Rechtsanwalt ein. Dieser er- stattete mit Schreiben vom 21. Juli 1951 ein Rechtsgutachten dahin, dass er die Berufung für aussichtsreich halte und bat um Mitteilung, ob Berufung eingelegt werden solle. Auf telefonische Mitteilung von Rechtsanwalt F^^ legte er mit Schriftsatz vom 24. Juli 1951, der am gleichen (Tage bei dem Oberlandesgericht einging, Berufung ein. Durch Verfügung des Oberlandesgerichts vom 1. August 1951 an Rechtsanwalt die Zustellung des Urteils nachzuweisen, bat dieser mit Schreiben vom 3. August 1951 Rechtsanwalt F^^die Zustellungsurkunden vorzulegen, da sich auf der ihm vorliegenden Urteilsausfertigung kein Zustellungsvermerk befinde. Auf Veranlassung von Rechtsanwalt F^^ging durch Rechtsanwalt Dr. PflH^P am 11. August 1951 das mit Zustellungsvermerk vom 15. Juni 1951 versehene Urteil bei Rechtsanwalt PHHB ein* Dieser . beantragte nach Einholung der Stellungnahme der Partei am 14. August 1951 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Bürovorsteher des Rechtsanwalts Fd habe bei der Führung des Fristenkalenders versehentlich die Berufungsfrist statt auf den 15. Juli 1951 auf den 25. Juli 1951 eingetragen; auf Grund dieser Eintragung im Kalender sei Rechtsanwalt die Mitteilung ge- macht worden, die Berufungsfrist laufe am 25. Juli 1951 ab. Er fügte gleichzeitig eine eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers des Rechtsanwalt Pp® bei, worin dieser ' s. diese Darstellung bestätigte und weiter erklärte, er sei seit Jahren bei Rechtsanwalt F^® als Bürovorsteher tätig und habe als solcher die Pflicht, den Fristenkalender zu führen und die Berufungsfristen zu überwachen; Rechtsanwalt FflP habe den von ihm geführten Fristenkalender regelmässig überwacht. Bas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt mit der Begründung, es könne dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Br. FflHIK, den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, oder Rechtsanwalt den Korrespondenzanwalt, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist treffe. Ber Wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil Rechtsanwalt der Prozessbevollmächtigte zweiter In- stanz, nicht alles Erforderliche getan habe, um die Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern, denn er habe aus den ihm übersandten Handakten des Rechtsanwalts Ffl) bereits seit deren Eingang am 5. Juli 1951 festst'ellen können, dass die Berufungsfrist bereits am 15. Juli 1951 ablief * Wenn Rechtsanwalt Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des landgerichtlichen Urteils gehabt hätte, so wäre es seine Pflicht gewesen, durch Rückfrage bei Rechtsanwalt Fflfc den genauen Tag der Zustellung zu ermitteln. Er sei vom Eingang der Handakten am 5. Juli 1951 bis zu dem tatsächlichen Ablauf der Berufungsfrist am 15. Juli 1951 dazu und zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung in der Lage gewesen. Wegen dieses Verschuldens des Rechtsanwalts liege ein unab- wendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vor. * -6 - v Mit Recht «endet sich die Beschwerde gegen die Annahme einer so weitgehenden Verpflichtung des Rechtsanwalts Dieser war zunächst nicht mit der Einlegung der Berufung, sondern nur mit der Erstattung eines Rechts« gutachtens beauftragt. Ihm war im Anschreiben mitgeteilt, die Berufungsfrist laufe am 25. Juli 1951 ab. Auf diese Mitteilung durfte er sich verlassen. Es bedurfte nicht der sofortigen Durcharbeitung der Akten in der Richtung, ob sich aus dem Akteninhalt etwa die Unrichtigkeit der ihm gemachten Mitteilung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist ergäbe. Eine Entscheidung darüber, ob etwas anderes gelten würde, wenn sich auf der dem Auftragsschreiben ebenfalls beigefügten Urteilsabschrift ein Zustellungsvermerk mit dem Datum vom 15. Juni 1951 befunden hätte, kann unterbleiben, weil feststeht, dass die dem Auftrags-schreiben neben den Handakten beigefügte Urteilsabschrift einen solchen Zustellungsvermerk nicht enthielt. Der nur mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens über die materiellen Aussichten der Berufung beauftragte Anwalt kann sich, wenn ihm, wie hier, der Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist von einem Anwalt mitgeteilt wird, auf diese Mitteilung verlassen, weil seine Aufgabe die Begutachtung der Berufungsaussichten, nicht aber die Überwachung der Berufungsfrist war. Er konnte daher äie Bearbeitung des Eechtsgutachtens bis nach dem 15. Juli 1951, dem tatsächlichen Ablauf der Berufungsfrist zurückstellen, da auch dann sein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Berufung noch rechtzeitig vor dem ihm mitgeteilten Ablauf der Berufungsfrist, dem 25. Juli 1951,an die Partei erstattet werden konnte. I Nan hat allerdings Rechtsanwalt Prieling mit der Bearbeitung des Gutachtens unstreitig vor dem 15- Juli 1951? dem Zeitpunkt des Ablaufs der tatsächlichen Berufungsfrist, begonnen. Er konnte die Gutachtenserstattung aber wegen des Pehlens des Protokolles über die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges nicht weiterführen* Wenn er dann in diesem Stadium die weitere Durchprüfung der Akten unterliess und sich zunächst mit der Anfor-. derung des Protokolles begnügte, so kann ihm auch hieraus kein Vorwurf gemacht werden, denn seine Aufgabe war, zu dieser Zeit nur die Erstattung eines Rechtsgutachtens, wie bereits ausgeführt wurde. Irgendwelche Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts des Ablaufs der Berufungsfrist hatte er zu dieser Zeit noch nicht, denn er hat glaubhaft erklärt, dass er den am Ende der Handakten des Rechtsanwalts P^0 befindlichen, nach Urteilsverkündung getätigten Schriftwechsel damals nicht eingesehen hat. Eine Verpflichtung, diesen Schriftwechsel zu prüfen, bestand zu dieser Zeit keinesfalls, weil Rechtsanwalt mit Rücksicht auf das Pehlen des Protokolles die Arbeiten an dem von ihm erfordertenhRechtsgutachten zunächst wieder einstellen durfte, * Das angeforderte Protokoll ist aber erst am 19. Juli 1951, also erst nach Ablauf der tatsächlichen am 15. Juli 1951 endenden Berufungsfrist bei ihm eingegangen. Ob er nunmehr bei der endgültigen Erstattung des Gutachtens auch den gesamten Inhalt der Handakten des Rechtsanwalts PflP^ insbesondere den nach der Urteilsverkündung liegenden Schriftwechsel über die Zustellung des Urteils hätte . durcharbeiten müssen, bedarf keiner Prüfung. Ebensowenig bedarf es einer Prüfung, ob er etwa, nachdem er nach Er- % v stattung des Rechtsgutachtens den Auftrag zur Einlegung der Berufung erhalten und damit nicht nur Rechtsgutachter, sondern Berufungsanwalt geworden war, eine solche Durcharbeitung der Akten vornehmen musste. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist durch die Nichtdurchsicht der Akten zu dieser Zeit nicht ursächlich herbeigeführt, weil sie vorher bereits abgelaufen war. Ob bei Bejahung einer derartigen Verpflichtung durch das alsdann vorliegende Verschulden des Rechtsanwalts der Beginn der Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Antrages auf Y/iedereinsetzung bereits in Lauf gesetzt wurde (vgl RGZ 67, 186; 99, 272; JR 1925 Nr 1905; JW 1928, 705? 1929, 2963: eine Unkenntnis, die verschuldet ist, stellt keinen unabwendbaren Zufall mehr dar) kann dahingestellt bleiben. Die Prist des § 234 ZPO ist im vorliegenden Palle allein schon deshalb nicht versäumt, weil der früheste Zeitpunkt, für den ein solches Verschulden des Rechtsanwalts fllfe-etwa zu bejahen wäre, bereits nach dem 15. Juli 1951 und damit in die Gerichtsferien (§ 199 GVG) gefallen wäre und weil die Prist des § 234 ZPO, die keine Notfrist im Sinne des § 223 Abs 3 ZPO ist, durch die Gerichtsferien gehemmt war, so dass der am 14. August 1951 bei Gericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung auf jeden Pall innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt ist. .Kit der Begründung des Oberlandesger^ichts kann daher der angefochtene Beschluss nicht aufrechterhalten werden. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Präge, ob ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. und des Rechtsanwalts vor läge, dahingestellt gelassen. Es wird daher mindestens zu prüfen sein, ob der bisherige Vortrag der Kläger darüber, wie es zu der irrigen Mitteilung des Rechtsanwalts PflB an Rechtsanwalt die Berufungsfrist laufe am 25. Juli 1951 ab, gekommen ist, ausreicht, um einen unabwendbaren Zufall darzutun. Der Vortrag der Kläger, Rechtsanwalt Pfl|| habe seinen Bürovorsteher hinsichtlich der Eintragungen im Pristenkalender regelmässig überwacht, dürfte in dieser Allgemeinheit nicht genügen. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter Einzelheiten, in welcher Y/ei-se die Überwachung erfolgt ist. Jedoch ist aus dem bisherigen Vortrag der Kläger zu entnehmen, dass eine ausreichende Überwachung des Bürovorstehers im Kern bereits behauptet ist. Das Oberlandesgericht wird daher gemäss § 139 ZPO die Kläger veranlassen müssen, weitere Einzelheiten zu dieser im allgemeinen aufgestellten Behauptung vorzutragen. Die Unzulässigkeit der Hachsehiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antrags fr is;fc schliesst die Berücksichtigung von späteren zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens gemachten Erklärungen, deren Herbeiführung- zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht für notwendig erachtet wird, nicht aus (BGKZ 2, 342). % Die Sache musste daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechts-zuges, zurückverwiesen werden. Pr* Eiese Dr. Pagendarm • Pr .ICleinewefers Br.Gelhaar Bock ‘ \ }