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BGH · III ZB 14/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 14/15

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. det sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 3 KapMuG § 516 ZPO § 5 KapMuG § 516 ZPO
KostenRechtsmittelKapMuGZBZPOKostenentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 14/15
vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 KapMuG § 3 (F: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog)
Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat.
BGFI, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15 - Kammergericht
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.
Gründe:
1	1.	Der Ausspruch zu dem Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3
ZPO analog.
2	2.	Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wen-
det sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des
 
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 -XIZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 -XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.
 
3	3.	Den	Streitwert	für	das	Rechtsbeschwerdeverfahren	hat	der	Senat	mit
 einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Herrmann	Wöstmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2014 - 3 OH 13/14 KapMuG -KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 Kap 4/14 -