Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 14. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zu demindest postfertig gemacht worden ist (BGH Beschlüsse vom 8. - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 - und vom 15. Ferner gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH Beschluß vom 17. Die mit der Fristenkontrolle (zulässigerweise) betraute Angestellte des Prozeßbevollmächtigten hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 1995 ausgeführt, "Fristennotierungen im Kalender streiche (sie) immer dann durch, wenn (sie) erfahre oder feststelle, daß sich die Sache irgendwie erledigt hat - etwa weil der Mandant dem Rechtsanwalt mitgeteilt hat, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder nicht weiterverfolgt werden soll oder weil der zu fertigende Schriftsatz schon vorfristig fertiggestellt wurde." Sie läßt es nämlich zu, daß Fristen gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine nicht näher festgelegte Weise "erfährt" und deshalb zu wissen glaubt, daß die Sache sich "irgendwie" erledigt hat. Eine Frist darf daher nur gestrichen werden, wenn die mit der Kontrolle betraute Angestellte sich an Hand der Akte selbst vergewissert hat, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Wäre im vorliegenden Fall so verfahren worden, dann hätte die Angestellte rechtzeitig festgestellt, daß eine Berufungsbegründung in dieser Sache noch nicht geschrieben und dem Gericht zugeleitet worden war; die Versäumung vermieden werden
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/96 vom 14. März 1996 in dem Rechtsstreit 1. Heribert H< Parzelle Nr. Straße 205/215, B( 2. Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HOflMBB Ul [ans-Christian 22, Bi gegen Kirchengemeinde A| vertreten durch den Gemeindekirchenrat, dieser vertreten durch den geschäftsführenden Pfarrer Johannes Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Sppstraße 14, B 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 14. März 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergeriehts vom 7. Dezember 1995 - 20 U 6306/95 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 1.200 DM. 3 G r ü nd e Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht unverschuldet. Der Beklagte muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieses Verschulden liegt in einer unzureichenden Organisation der Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zu demindest postfertig gemacht worden ist (BGH Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 - und vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39). Ferner gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1). Dem Wiedereinsetzungsgesuch läßt sich nicht entnehmen, daß die danach erforderlichen organisatorischen Maßnahmen in der 4 Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten getroffen sind. Die mit der Fristenkontrolle (zulässigerweise) betraute Angestellte des Prozeßbevollmächtigten hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 1995 ausgeführt, "Fristennotierungen im Kalender streiche (sie) immer dann durch, wenn (sie) erfahre oder feststelle, daß sich die Sache irgendwie erledigt hat - etwa weil der Mandant dem Rechtsanwalt mitgeteilt hat, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder nicht weiterverfolgt werden soll oder weil der zu fertigende Schriftsatz schon vorfristig fertiggestellt wurde." Damit hat sie ersichtlich die von dem Prozeßbevollmächtigten gebilligte allgemeine Praxis wiedergegeben. Die so beschriebene Praxis entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle. Sie läßt es nämlich zu, daß Fristen gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine nicht näher festgelegte Weise "erfährt" und deshalb zu wissen glaubt, daß die Sache sich "irgendwie" erledigt hat. Daß es dabei leicht zu Irrtümern und Verwechselungen kommen kann, zeigt der vorliegende Fall. Eine Frist darf daher nur gestrichen werden, wenn die mit der Kontrolle betraute Angestellte sich an Hand der Akte selbst vergewissert hat, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Sie dazu anzuhalten, ist Sache des Rechtsanwalts selbst. Wäre im vorliegenden Fall so verfahren worden, dann hätte die Angestellte rechtzeitig festgestellt, daß eine Berufungsbegründung in dieser Sache noch nicht geschrieben und dem Gericht zugeleitet worden war; die Versäumung vermieden werden der Berufungsbegründungsfrist hätte also können. Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp