gegen Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Peter II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 12. Das Landgericht hat der Klägerin durch Zwischenurteil aufgegeben, der Beklagten binnen eines Monats wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 58.500 DM zu leisten. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen. Sie richtete sich gegen ein Zwischenurteil, durch das das Landgericht der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgegeben und der Klägerin Sicherheitsleistung aufgegeben hatte. 234 ff) bereits im einzelnen ausgeführt hat, liegt eine Entscheidung des Landgerichts über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO), wie die Klägerin meint, nicht vor. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Nichtleistung der Sicherheit dazu führen kann, daß das Verfahren ohne Sachprüfung endet (§ 113 ZPO), worauf die Klägerin hinweist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/95 vom 13. Juli 1995 in dem Rechtsstreit Firma AflH-AdflHIIHHHHB AAL vertreten durch den Vorstand Direktor Werner S| a, vflH, LI Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus gang und Martin Kl Wolf- gegen Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Peter II. Instanz: J. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Juli 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 12. Zivilsenat, vom 4. Mai 1995 - 12 U 8/95 - wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 690.000 DM 3 Gründe I. Die Klägerin, eine juristische Person 1 Rechts mit Sitz in L i, nimmt die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Höhe von 690.000 DM in Anspruch. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Prozeßko-stensicherheit (§§ 110 ff ZPO) erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin durch Zwischenurteil aufgegeben, der Beklagten binnen eines Monats wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 58.500 DM zu leisten. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Das nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567, 569, 577 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. II. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen. Die Berufung war unstatthaft. Sie richtete sich gegen ein Zwischenurteil, durch das das Landgericht der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgegeben und der Klägerin Sicherheitsleistung aufgegeben hatte. Ein solches Zwischenurteil ist mit der Berufung nicht anfechtbar, wie der Bundesgerichtshof - nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) - bereits entschieden hat (BGHZ 102, 232). Der beschließende Senat schließt sich dieser Entscheidung, auf die das Berufungsgericht die Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Beschluß hingewiesen hat, an. Die Beschwerdebegründung der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie der Bundesgerichtshof (aaO S. 234 ff) bereits im einzelnen ausgeführt hat, liegt eine Entscheidung des Landgerichts über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO), wie die Klägerin meint, nicht vor. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Nichtleistung der Sicherheit dazu führen kann, daß das Verfahren ohne Sachprüfung endet (§ 113 ZPO), worauf die Klägerin hinweist (vgl. dazu BGHZ aaO). Im übrigen kann es ausreichen, wenn die vom Gericht angeordnete Prozeßkostensicherheit bis zur Entscheidung gemäß § 113 Satz 2 ZPO geleistet wird. auch wenn die gesetzte Frist nicht eingehalten wurde (vgl. § 231 Abs. 2 ZPO und BGH, Urteil vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 198/80 = WM 1982, 880 m.w.N.). Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp