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BGH · III ZB 13/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 13/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 23. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet . Die Kläger haben Klage gegen ihn erhoben mit den Anträgen, ihnen Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen, ferner nach Erteilung der Auskunft die Nachlaßgegenstände bzw. Zivilsenat - hat den Wert des Beschwerdegegenstandes durch Beschluß vom 8. März 1991 auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 3. In Rechtsstreitigkeicen über vermogensrechtliche Ansprüche ist die Berutung nach § 511 a Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit vom 8. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt der zur Auskunfterteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, bemißt sich dieser Wert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei vor allem darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunfterteilung erfordert (BGH Beschlüsse vom 8. Der Arbeitsaufwand des Beklagten, diese Angaben näher zu erläutern, insbesondere die Höhe des Kontostandes zu nennen und seine eigenen Ausgaben zu beziffern, ist mit 500 DM nicht zu niedrig bemessen. Das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerde, die AusKunft über den Verbleib der Erbschafts-gegenstände erfordere die Aufbietung erheblicher Fahrtkosten sowie die Einschaltung von Mitarbeitern oder Detektiven mit einem Kostenaufwand von insgesamt mehr als 1.000 DM, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. darüber anstellt, was mit den Erbschaftsgegenständen geschehen ist, nachdem er sie aus der Hand gegeben hatte, wird von ihm offensichtlich nicht verlangt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZBBeschlußZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JZ
III ZB 13/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 gegen
1.
2.
3.
4.
5.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 1991 - 4 U 3/91 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 500 DM.
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G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet .
I.
Der Beklagte wurde von der polnischen Botschaft beauftragt, die Interessen der Kläger an dem Nachlaß der in Celle verstorbenen Frau Martha	wahrzunehmen, deren Er-
ben sie sind. Die Kläger haben Klage gegen ihn erhoben mit den Anträgen, ihnen Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen, ferner nach Erteilung der Auskunft die Nachlaßgegenstände bzw. Geldbeträge an sie herauszugeben bzw. zu zahlen. Das Landgericht Hannover hat der Klage der Kläger zu 2 bis 5 hinsichtlich des Auskunftsantrags durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 1990 stattgegeben und das Versäumnisurteil durch Teilurteil vom 14. November 1990 aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Celle - 4. Zivilsenat - hat den Wert des Beschwerdegegenstandes durch Beschluß vom 8. März 1991 auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 3. April 1991 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
4
In Rechtsstreitigkeicen über vermogensrechtliche Ansprüche ist die Berutung nach § 511 a Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit vom 8. Dezember 1982 (BGBl I S. 1615), die nach der Überleitungsvorscnriit des Art. 10 Abs. 3 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) noch Anwendung findet, nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt der zur Auskunfterteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, bemißt sich dieser Wert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei vor allem darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunfterteilung erfordert (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - aaO Beschwerdegegenstand 14 m.w.Nachw.). Die Bewertung durch das Oberlandesgericht kann von dem Senat nur dahin überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse vom 8. Februar 1989 und 4. Oktober 1990, jeweils aaO) .
Ein Ermessensfehler ist dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. Es ist in seinem Beschluß vom 8. März 1991 den Grundsätzen der Rechtsprechung gefolgt und hat den Zeit-und Kostenaufwand des Beklagten für die Auskunfterteilung
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mit 5 GO DM oewertet. Daß das Oberiandesgeiicht hierbei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszuge erklärt (Schriftsätze vom 29. Juli 1990 und 7. November i99ü), der den Klägern "bekannte Bestand" an Schmuck (vgl. die Aufstellung des Goldschmiedemeisters Georg Sch^^f^ vom 15. Juli 1983, und das "Protokoll über Schmuckverteilung ..." vom 28. Juni 1984) liege bei ihm zur Abholung bereit, der Grundbesitz sei verkauft und der Erlös befinde sich mit dem sonstigen Kapitalvermögen auf einem Bankkonto. Der Arbeitsaufwand des Beklagten, diese Angaben näher zu erläutern, insbesondere die Höhe des Kontostandes zu nennen und seine eigenen Ausgaben zu beziffern, ist mit 500 DM nicht zu niedrig bemessen. Das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerde, die AusKunft über den Verbleib der Erbschafts-gegenstände erfordere die Aufbietung erheblicher Fahrtkosten sowie die Einschaltung von Mitarbeitern oder Detektiven mit einem Kostenaufwand von insgesamt mehr als 1.000 DM, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Beklagte hat im Rahmen der Auskunft, zu der er verurteilt worden ist, im einzelnen darzulegen, welche Vermögensgegenstände sich noch in seiner Verwahrung befinden und welche Verfügungen er über diejenigen Sachen getroffen hat, die bei ihm nicht mehr vorhanden sind. Daß er Nachforschungen
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darüber anstellt, was mit den Erbschaftsgegenständen geschehen ist, nachdem er sie aus der Hand gegeben hatte, wird von ihm offensichtlich nicht verlangt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Deppert