Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong am 25* Oktober 1979 Das Oberlandesgericht teilte den Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten diesen Sachverhalt mit und bat um Mitteilung, "wann und wie die Berufungsschrift zu Gericht gelangt ist (Quittung ?)". Der Prozeßbevollmächtigte antwortete hierauf, "daß nicht festgestellt werden kann, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen ist". Das Oberlandesgericht hat darauf die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle ein hinreichender Nachweis dafür, daß die Berufung rechtzeitig eingereicht worden sei. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1• Der Beklagte trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß seine Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung BGH ürt. Die fristgerechte Einlegung der Berufung, eine Prozeßfortsetzungsbedingung, hat der Richter auch noch im Revisions- oder im Beschwerderechtszug nach § 519 b ZPO von Amts wegen, ohne jede Bindung an das Vorbringen der Parteien, zu prüfen. a) Das Berufungsgericht hat schon den ihm vorliegenden Prozeßstoff nicht hinreichend ausgewertet und den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung getragen* Der Nachweis, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann, wenn ein Eingangsvermerk (EingangsStempel) auf ihr fehlt, auch auf andere Weise, selbst mittelbar durch Beweisanzeichen, geführt werden* b) Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gab, wie er mitgeteilt hat, die Berufungsschrift am 10* Mai 1979 an den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz zur Unterschrift weiter, ln den Akten, in denen die Berufungsschrift ohne Eingangsvermerk aufgefunden wurde, ging am 14* Mai 1979 der Schriftsatz eines Prozeßbevollmächtigten in dieser anderen Sache ein* Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsschrift durch das Handeln eines Unbefugten in die Akten der anderen Sache gelangte* Dann bleibt praktisch nur die Möglichkeit, daß die Berufungsschrift ordnungsgemäß beim Berufungsgericht einging, aber gleichwohl ohne Eingangsvermerk blieb* Es liegt dann aber auch die Schlußfolgerung nahe, daß die Berufungsschrift zugleich mit dem Schriftsatz in der anderen Sache - also rechtzeitig am 14. Der ProzeBbevollmächtigte des Beklagten hat denn auf die Anfrage des Berufungsgerichts entsprechend nur geantwortet, es könne nicht festgestellt werden, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen sei. Der Beklagte wird dabei auch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 13* Juli 1979 wiederholen und durch die erforder-
BUNDESGERICHTSHOF in zb nnq BESCHLUSS In Sachen Werner B jstraße - vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen - Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, Straße 4R, der Vorstand vertreten durch den Leiter der Filialdirektion Franz Klägerin und Beschwerdegegnerin, u.a., - Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz: Rechtsanwälte Dr ✓/ 2 - Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong am 25* Oktober 1979 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22* Juni 1979 - 3 U 72/79 - aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung des Beklagten sowie über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt. Die Berufungsfrist gegen das landgerichtliche Urteil lief am 17. Mai 1979 ab. Danach, am 29* Mai 1979, wurde in anderen Akten des Oberlandesgerichts eine vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterschriebene Berufungsund Berufungsbegründungsschrift ohne Datum und ohne Eingangsvermerk aufgefunden. Das Oberlandesgericht teilte den Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten diesen Sachverhalt mit und bat um Mitteilung, "wann und wie die Berufungsschrift zu Gericht gelangt ist (Quittung ?)". Der Prozeßbevollmächtigte antwortete hierauf, "daß nicht festgestellt werden kann, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen ist". Das Oberlandesgericht hat darauf die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle ein hinreichender Nachweis dafür, daß die Berufung rechtzeitig eingereicht worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1• Der Beklagte trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß seine Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung BGH ürt. v. 18.4.1977 - VIII ZR 286/75 * VersR 1977, 721j BGH Urt. v. 28.10.1975 -VI ZR 81/75 = VersR 1976, 192} BAG 22, 119 * AP ZPO § 519 b Nr. 6 * NJW 1969, 2221; AP ZPO § 159 Nr. 1 * NJW 1965, 931l zu den Einschränkungen dieses Grund- satzes vgl* Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20* Aufl. § 519 b Rdn. 1| Zöller/Schneider ZPO 12. Aufl« §516 Ana* VI 2| für den Sozialprozeß BSG NDR 1973, 170). Die fristgerechte Einlegung der Berufung, eine Prozeßfortsetzungsbedingung, hat der Richter auch noch im Revisions- oder im Beschwerderechtszug nach § 519 b ZPO von Amts wegen, ohne jede Bindung an das Vorbringen der Parteien, zu prüfen. Das bedeutet allerdings nicht, daß er den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hätte. Seiner Beurteilung unterliegt nur der ihm von den Parteien vorgetragene und der offenkundige oder gerichtskundige Prozeßstoff. Hat der Richter freilich Bedenken, so weist er die Parteien auf die aufklärungsbedürftigen Punkte hin und gibt ihnen die Möglichkeit, die erheblichen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH Urt. v. 5.11.1975 - VIII ZR 73/75 * NJV 1976, 149* Urt. v. 28.10.1975 aaO* Urt. v. 18.4.1977 aaO). Dieses Verfahren entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Zugang zur jeweils nächsten Instanz, falls ein Instanzenzug eröffnet ist, darf nicht in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272, 274 f* 41, 23, 26 ff* 41, 323, 327 f* 44, 302, 305 f). 2. Verfahren und Entscheidung des Berufungsgerichts werden diesen Grundsätzen der Amtsprüfung nicht in vollem Umfang gerecht. a) Das Berufungsgericht hat schon den ihm vorliegenden Prozeßstoff nicht hinreichend ausgewertet und den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung getragen* Der Nachweis, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann, wenn ein Eingangsvermerk (EingangsStempel) auf ihr fehlt, auch auf andere Weise, selbst mittelbar durch Beweisanzeichen, geführt werden* b) Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gab, wie er mitgeteilt hat, die Berufungsschrift am 10* Mai 1979 an den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz zur Unterschrift weiter, ln den Akten, in denen die Berufungsschrift ohne Eingangsvermerk aufgefunden wurde, ging am 14* Mai 1979 der Schriftsatz eines Prozeßbevollmächtigten in dieser anderen Sache ein* Dieser Sachverhalt ist in einem Aktenvermerk vom 30* Mai 1979 in der hier anhängigen Sache festgehalten* Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsschrift durch das Handeln eines Unbefugten in die Akten der anderen Sache gelangte* Dann bleibt praktisch nur die Möglichkeit, daß die Berufungsschrift ordnungsgemäß beim Berufungsgericht einging, aber gleichwohl ohne Eingangsvermerk blieb* Es liegt dann aber auch die Schlußfolgerung nahe, daß die Berufungsschrift zugleich mit dem Schriftsatz in der anderen Sache - also rechtzeitig am 14. Mai 1979 - einging und im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts versehentlich als "Irrläufer" sr ohne Eingangsvermerk zu den anderen Akten geriet, z. B. weil sich die Berufungsschrift an diesen Schriftsatz geheftet hatte« c) Das Berufungsgericht war in der Würdigung dieser Umstände zwar frei. Schon mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes durfte es sie aber nicht unerörtert lassen. Es durfte sich insbesondere nicht mit der Anfrage an den ProzeBbevollnächtigten des Beklagten begnügeny wann und wie die Beiufungsschrift zu Gericht gelangt ist, weil der Proze8bevollmächtigte einer Partei in der Regel keinen Einblick in die Vorgänge haben wird, die sich im Verantwortungsbereich des Gerichts abspielen. Der ProzeBbevollmächtigte des Beklagten hat denn auf die Anfrage des Berufungsgerichts entsprechend nur geantwortet, es könne nicht festgestellt werden, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen sei. 3. Eine abschlieBende Entscheidung ist dem Senat noch nicht möglich. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, sich zu allen Umständen zu äußern, die sich aus dem Aktenvermerk vom 30. Mai 1979 ergeben, und den ProzeBstoff durch weiteres Vorbringen und durch Beweisangebote zu ergänzen. Erst auf dieser Grundlage läßt sich beurteilen, ob der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift aufgrund der Umstände erwiesen ist oder wenigstens eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Beklagten in Betracht kommt. Der Beklagte wird dabei auch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 13* Juli 1979 wiederholen und durch die erforder- liehe Angabe konkreter Tatsachen ergänzen können, die Beruf ungsschrift sei rechtzeitig abgesandt worden« Es ist daher zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu Übertragen und die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen« Nüßgens Peetz Lohmann Kröner Boujong