Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Senats für BaulandSachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen worden. Die Verwerfung der Berufung erweist sich bereits deshalb als zutreffend, weil inzwischen die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Auch wenn die Berufung verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt ist, beginnt die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit seiner Einlegung (BGH NJW 1971, 1217 und NJW 1955, 1318). Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird (RGZ 158, 195; BGH LM § 519 ZPO Nr. 56). Da das Rechtsmittel der Berufung bereits aus dem genannten Grunde unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist verweigert worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF ui zb \T>ne BESCHLUSS In der Baulandsache betreffend die Festsetzung der Enteignungsentschädigung für die im Grundbuch von HflHBBd. ^PBl. 5® eingetragenen Grundstücke 43/1 und 43/3 der Flur 15 in der Gemarkung Beteiligte: 1. Bankier Heinz A BHHHHB , DflBHHBB, J®HHB&tr. 17 Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Berufungskläger und Beschwerdeführer, 2. Pächter Johannes Pächter, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2): Rechtsanwälte Dr. Dr« 3, Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt H( Straßenbau, S^HHAßtraße 7, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin im ge richtlichen Verfahren und Berufungsbeklagte, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 13. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Senats für BaulandSachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Mai 1976 - 7 U (Baul.) 6/76 -wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) zu 25/26 und dem Beteiligten zu 2) zu 1/26 auferlegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 137 967 DM festgesetzt. Gründe Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen das am 17. Januar 1976 von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts am 26. Februar 1976 Berufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen worden. Dagegen wenden sie sich mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Dieser mußte der Erfolg versagt bleiben. Die Verwerfung der Berufung erweist sich bereits deshalb als zutreffend, weil inzwischen die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben es unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist über den 26. Mai 1976 hinaus verlängern zu lassen. Dessen hätte es jedoch bedurft. Auch wenn die Berufung verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt ist, beginnt die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit seiner Einlegung (BGH NJW 1971, 1217 und NJW 1955, 1318). Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird (RGZ 158, 195; BGH LM § 519 ZPO Nr. 56). Da das Rechtsmittel der Berufung bereits aus dem genannten Grunde unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist verweigert worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § S. 1 BBauG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 100 Abs Dr. Nüßgens Dr. Krohn 161 Abs. 1 2 ZPO. Dr. Peetz Kroner Boujong