Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bremen vom 12» April 1961, das ihm nicht vor dem 17. mächtigter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO} beantragt und die Berufung begründet« Unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit seines Vorbringens hat er vorgetragen: Er habe die Wiedervorlage der Handakto auf den 9» Juni und die Eintragung als Notfrist im Fristenkalender verfügt; das sei auch geschehen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 27« Juni 1961 dio Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. wenn auch nicht zu beanstanden sei, daß ein im 3* Lehrjahr stehender Bürolehrling die im Fristen-kalendor notierten Akten heraussuche und vorlege, so sei doch die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers obliegende-Sorgfalt dadurch vex'letzt, daß er nicht durch eine Anordnung sichergestellt habe, daß Notfristen im Fristenkalender nicht schon bei Vorlage der Akten und vom Lehrling erst auf Anweisung der mit der Fristenüberwachung beauftragten langjährigen Bürogehilfin gestrichen werden durften. und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nichts dafür vorgetragen habe, in solcher Weise er durch geeignete Anordnungen sowie durch die Belehrung und Kontrolle des Büropersonals, sowohl die Streichung der Fristen bereits beim Heraussuchen der Akten, als auch die Streichung durch den Lehrling ohne ausdrückliche Anweisung der mit der Fristenüberwachung beauftragten Bürogehilfin verhindert habe, sei nicht dargetan, daß er die äußerste von ihm zu erwartende Sorgfalt angewendet habe« Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Not- oder der Berufungsbegründungsfrist kann nach § 233 Abs. 1 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren« Dabei muß sie das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so muß die Wiedereinsetzung versagt worden» Dagegen liegt ein unabv/endbarer Zufall dann vor, wenn die Versäumung der Frist auf dem Versagen von Bürokräften des Rechts-anwalts beruht und von diesem durch zu demutbare Vorsichts-maßregeln nicht hat verhindert werden können» Sache der die Wiedereinsetzung betreibenden Partei ist es, die Tatsachen, die das Vorliegcn eines unabwendbaren Zufalls begründen, vorzutragen und glaubhaft zu machen» Das kann sie rechtswirksam nur in der Frist von zwei .Wochen tun, die für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgesehen ist; sie beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das die Fristversäumung verursacht hatte (§§ 254 Abs» 1 und 2, 236 Nr. 1 und 2 ZPO). ZPO § 233 B II c 2) wahrt ein Rechtsanwalt die ihm zu demutbare äußerste Sorgfalt dann nicht, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, daß Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristv/ahrenden Verfügung gestrichen werden. Es ist deshalb nicht dargetan, daß ein unabwendbarer Zufall die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verursacht hat« Die sofortige Beschwerde des Klägers muß daher als unbegründet zurückgev/iesen werden»
Ill ZB 13/61 BeechlttS 2185 07 7 v In Sachen des Ingenieurs Emil S ■■■■^■1 in B( II( Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pr» ■■■Bund in gegen den Senator a.B« Emil in Bl Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Proseßbevollmächtigto: Rechteanwält^Br»Q. BBls Br (und Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof« Br« feiger sowie der Bundesrichter Br« Arndt, Br« Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-rieht s in Bremen vom 27« Juni 1961 wird zurückgev/iesen« Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen» Gründe s Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bremen vom 12» April 1961, das ihm nicht vor dem 17. April zugestellt worden ist, am 15» Mai 1961 Berufung eingelegt. Am 22. Juni 1961 hat sein Prozeßbevoll- mächtigter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO} beantragt und die Berufung begründet« Unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit seines Vorbringens hat er vorgetragen: Er habe die Wiedervorlage der Handakto auf den 9» Juni und die Eintragung als Notfrist im Fristenkalender verfügt; das sei auch geschehen. Jedoch sei ihm die Handakte offenbar durch ein Versehen des Büropersonals vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht wieder vorgolegt worden. Der mit dor Eintragung der Wieder-vorlagefriston im Fristenkalender beauftragte, im 5« Lehrjahr stehende Lehrling habe die Notfrist zv/ar im Fristenkalender notiert, sie aber wieder gestrichen, ohne die Akte vorzulegen, so daß auch die mit der Überwachung der Fristen beauftragte zuverlässige langjährige Bürogehilfin die versäumte Vorlage nicht bemerkt habe. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 27« Juni 1961 dio Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Ein unabwendbarer, die Wiedereinsetzung naoh § 233 ZPO rechtfertigender Zufall sei nicht dargetan. Er liege nur dann vor, wenn die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden sei. wenn auch nicht zu beanstanden sei, daß ein im 3* Lehrjahr stehender Bürolehrling die im Fristen-kalendor notierten Akten heraussuche und vorlege, so sei doch die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers obliegende-Sorgfalt dadurch vex'letzt, daß er nicht durch eine Anordnung sichergestellt habe, daß Notfristen im Fristenkalender nicht schon bei Vorlage der Akten und vom Lehrling erst auf Anweisung der mit der Fristenüberwachung beauftragten langjährigen Bürogehilfin gestrichen werden durften. Da hier das Büropersonal in zweifacher Hinsicht versagt habe 3 und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nichts dafür vorgetragen habe, in solcher Weise er durch geeignete Anordnungen sowie durch die Belehrung und Kontrolle des Büropersonals, sowohl die Streichung der Fristen bereits beim Heraussuchen der Akten, als auch die Streichung durch den Lehrling ohne ausdrückliche Anweisung der mit der Fristenüberwachung beauftragten Bürogehilfin verhindert habe, sei nicht dargetan, daß er die äußerste von ihm zu erwartende Sorgfalt angewendet habe« Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen ihm am 5* Juli 1961 zugestellten Beschluß am 16« Juli sofortige Beschwerde eingelegt und das Gesuch um Y/ieder-e in Setzung in der Beschwerde Schrift und in nachgereichten Schriftsätzen weiter begründet« Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) und nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 547 Abs. 1 Hr. 1 ZPO zulässig. Gegen ihre Zulässigkeit ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch daraus keine Bedenken, daß sie von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet worden ist, da sie bei diesem Gericht eingelegt worden ist (BGH VIII ZB 13/61 vom 10. Juli 1961 mit weiteren Nachweisungen). Sachlich ist die Beschwerde nicht begründet. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Not- oder der Berufungsbegründungsfrist kann nach § 233 Abs. 1 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren« Dabei muß sie das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Hat dieser nicht 1 N I 4 - die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so muß die Wiedereinsetzung versagt worden» Dagegen liegt ein unabv/endbarer Zufall dann vor, wenn die Versäumung der Frist auf dem Versagen von Bürokräften des Rechts-anwalts beruht und von diesem durch zu demutbare Vorsichts-maßregeln nicht hat verhindert werden können» Sache der die Wiedereinsetzung betreibenden Partei ist es, die Tatsachen, die das Vorliegcn eines unabwendbaren Zufalls begründen, vorzutragen und glaubhaft zu machen» Das kann sie rechtswirksam nur in der Frist von zwei .Wochen tun, die für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgesehen ist; sie beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das die Fristversäumung verursacht hatte (§§ 254 Abs» 1 und 2, 236 Nr. 1 und 2 ZPO). Hier genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Vorbringen des Klägers nicht, jedes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung (RG in HRR 1938, 34 und JW 1939, 365 Nr. 37; OLG Schleswig in NJW 1949, 313 Nr. 14; BGH VI ZB 3/52 vom 16. März 1953 = UI ZPO § 233 Nr. 33; II ZB 22/53 vom 11. Januar 1954 = IM aaO Nr. 47, s.a. V/ioczorek, ZPO § 233 B II c 2) wahrt ein Rechtsanwalt die ihm zu demutbare äußerste Sorgfalt dann nicht, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, daß Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristv/ahrenden Verfügung gestrichen werden. Das muß auch für die Rechtsmittelbegründungsfristen gelten, die zwar keine Notfristen sind (§ 223 Abs. 3 ZPO) - sie könnten dann nicht verlängert werden ihnen aber an Bedeutung gleichkommen und ihnen deshalb, gerade was die Wiedereinsetzung angeht, gleichgestellt sind (§ 233 Abs. 1 ZPO). Nach dem Vortrag des Klägers hat der Lehrling die im Fristenkalender vermerkte Wiedervorlagefrist gestrichen,ohne den 5 5» Akt vorzulegen, und dadurch zugleich bewirkt, daß die mit der Fristenkontrolle betraute zuverlässige und erfahrene Angestellte den Fehler nicht rechtzeitig hat feststellen können« Damit ist nicht dargetan, daß der Prozeßbevoll-mächtigte des Klägers die erforderliche Anordnung getroffen - und durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt - hatte, wichtige prozessuale Fristen erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung zu streichen« Mit Schriftsatz vom 26« Juli 1961, also nach Ablauf der für das Gesuch um Y/iedereinsetzung vorgeschriebenen Frist, hat der Prozeßbe-vollmächtigte des Klägers allerdings noch vorgetragen, in seinem Büro würden die Notfristen einmal im gewöhnlichen Fristenkalender unter Kenntlichmachung als solche und zu dem anderen noch in einem besonderen Kalender eingetragen, der nur Notfristen, andere wichtige Fristen und Gerichtstermine enthalte, und dort erst gestrichen, wenn die Angelegenheit erledigt sei« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses nachträgliche Vorbringen trotz den sich aus der Überschreitung der vorgeschriebenen Frist ergebenden Bedenken noch berücksichtigt werden kann, etwa als Klarstellung des innerhalb der Frist gebrachten Vortrags« Denn darüber, ob die Berufungsbegründungsfrist im zweiten Kalender eingetragen war und warum sie, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, auch dort übersehen wurde, ist nichts vorgetragen« Auch das neue Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung zu begründen, daß den Frozeßbe-vollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weder hinsichtlich der Organisation seines Büros, noch auf Grund der Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits treffe (RG in HRR 1938, 834)* Der im Schriftsatz vom 18« Juli 1961 enthaltene Vor«» trag über die Belehrung des Büropersonals kann, weil erst nach dem Ablauf der in, § 234 Abs« 1 bestimmten Frist ge- bracht? nicht berücksichtigt v/erden. Er würde im übrigen in seiner allgemeinen Fassung ebenfalls nicht ausreichen, die Möglichkeit eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtig ten des Klägers mit Sicherheit auszuschließen« Es ist deshalb nicht dargetan, daß ein unabwendbarer Zufall die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verursacht hat« Die sofortige Beschwerde des Klägers muß daher als unbegründet zurückgev/iesen werden» Die :CostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO« Br« Geiger Br. Arndt Br. Hußla Gäbtgens Keßler