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BGH · III ZB 13/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 13/53

Hechtssatz: Wenn ein Prozessbevollmächtigter sich genötigt •sieht, Verlängerung der Prist zur Berufungs-begrünclung zu beantragen, dann erfordert es seine Sorgfaltspflicht, dass er sich vor Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine Ausnahme gilt jedenfalls dann nicht, wenn beim Berufungsgericht üblicherweise sowohl die Ablehnung als die Bewilligung der Fristverlängerung vor Pristab-lauf dem Antragsteller mitgeteilt wird, Aktenzeichen; III ZB 13/53 OLG Stuttgart Beschluss des BGH vom 21.September 1953 •11 Der Kläger legtet gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts "form-"' und 'fristgerecht ■"äm/'v2'7 = ":" Februar 1953 Berufung ein., Zugleich mit der Berufungsbe-gründung vom 30. ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein, Br te diesem Gesuch einen vom 21, März 1953 datierten auf Verlängerung der Begründungsfrist bei, der mit der Instruktion durch den erkrankten Kläger begründet ist, und eine eidesstattliche.Versicherung seiner Se dass der am 21, März 1955 geschriebene Antrag versehe! Der Prozessbevollmächtigte versicherte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch gleichfalls an Eides st dass der Antrag vom 21, März 1953 an diesem Tag von ihi unterzeichnet worden sei; erst am 30, März 1953 habe er entdeckt, dass der Antrag nicht an das Gericht abgefe tigt worden war. Er belehre seine Bürokräfte dauernd über die Wahrung von Fristen und den Abgang der Gericht post und mache selbst immer Stichproben, Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluss vom 24 März 1953 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsant die Berufung des Klägers als unzulässig (§ 519b ZPO) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfris't habe nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Zwar sei glaubhaft ge macht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag vom 21, März 1953 an diesem Tag unterschrieben habe. längerung rechtzeitig vom Gericht stattgegeben würde, Hätte er sich darüber kurz vor Ablauf der Prist verge-wissert , sowürde er alsbald entdeckt haben, C dass seiavn Antrag nicht an das Gericht abgegangen viar? Es hätte dem Prozessbevoll-nächtigten des nlagers auffallen müssen, dass auf seinen schon frühzeitig gestellten Antrag keine gerichtliche Verfügung bei ihm • eingegangen sei. April 1953 zugestellten Beschluss des Berufungsgerichts hat der Kläger am 9-= Mai 1953 sofortige.Beschwerde eingelegt, die ,er mit Schriftsatz vom 11. Mai 1953, wie folgt begründets Es stelle kein Verschulden des Prozess bevollmächtigten dar , wenn dieser es unterlassen habe, sich zu erkundigen, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden sei. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht nur glaubhaft zu machen, dass die Uichtabsendung des Verlängerungsantrags nicht auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte, es war vielmehr auch darzu-J tun und glaubhaft zu machen, warum es nicht möglich war, die Berufung fristgerecht zu begründen, und inwiefern insoweit ein unabwendbarer Zufall obwaltete = Diese Glaubhaftmachung hat das Berufungsgericht mit Recht für erforderlich gehalten, zu Unrecht aber als nicht erbracht , | angesehen. März 1953 ergibt sich, dass die Unmöglichkeit, die Berufung fristgerecht zu begründen, mit dem Pehlen von Instruktionen und dieses mit Krankheit des Klägers begründet wurde. Es kommt deshalb darauf •-an, "ob den Prozessbevollmächtigten ein dem Kläger nach § 232 Abs 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er es unterlassen hat, einen Antrag auf Fristverlängerung. März 1953 ;uhte'rsG'hfieben Wörden ist, und dass es auf einem dem Kläger nicht zuzureebnenden Versehen einer sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Hilfskraft des Prozessbe-völlmächtigten beruhte, wenn das Schreiben nicht bei Gericht eingereicht wurde. id auf seinen Verlängerungsantrag’ erhalten hatte» ehr - oder doch .jedenfalls unmittelbar vor Ablauf Priel - hätte er bei Cr ri ch t nach der Bescheidung g Antrags Rückfrage' halten müssen, Dann hätte er erfa o i nori f rrn Lc~r ii - rr ( v orlag, und er 1 't m nun urt T^is fcverlüngerung bitten oder die Berndung noc ! nach Entdeckung seines Irrtums möglich gewesen ist Auf die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des OGh Köln von 22, Oktober 1948 ( LIDE 49, 21?: mi r, kritischer Anmerkung von Bötticher; gekürzt in OGHZ 1 124) kann sich der Klüger nicht mit Erfolg-; berufen. Dort 1st ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufung ge rieht zugelassener angosenener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen Könne, von der eine seltene .Ausnahme bildend on Ablehnung eines ersten Verlängerungsantrags so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Prist noch gewahrt werden könne, Dieser Entscheidung kann keine ■ De 11 s u n gestimmt werden, s o w e i t sie ü a rauf a b s i e 111, nass nun angesehenen, schon längere Zei t surge 1 acme ne; else, weil alle Anwö.Iie s ei.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BerufungdAblehnungMärzAblaufKlägerglaubhaft

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk ! für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz; ZPO §§ 232 Abs 2, 233 Abs 1, 519 Abs 2
Hechtssatz: Wenn ein Prozessbevollmächtigter sich genötigt •sieht, Verlängerung der Prist zur Berufungs-begrünclung zu beantragen, dann erfordert es seine Sorgfaltspflicht, dass er sich vor Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine Ausnahme gilt jedenfalls dann nicht, wenn beim Berufungsgericht üblicherweise sowohl die Ablehnung als die Bewilligung der Fristverlängerung vor Pristab-lauf dem Antragsteller mitgeteilt wird,
 Aktenzeichen; III ZB 13/53	OLG	Stuttgart
 Beschluss des BGH vom 21.September 1953
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In Sachen
 des Jakob S
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 Prozess

und '£ e s c hv; e r cl e f üh r e r s ,
^I♦ Instsu^^E^|y^^g^^)r.
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultministerium in SMHHMB,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigter IIo Instanz; Rechtsanwälte Dres-
und
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hat der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 21. September 1953 beschlossen;
Die. sofortige Beschwerde des Klägers vom 7- Hai 1953 gegen den Beschluss des 1., Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. April 1953 wird auf seine Kosten zurückgevvieseho
•11 Der Kläger legtet gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts "form-"' und 'fristgerecht ■"äm/'v2'7 = ":" Februar 1953 Berufung ein., Zugleich mit der Berufungsbe-gründung vom 30. März 1953, die nach Ablauf der -Begrün-sfrist (271 Kärz 1953) 'am- 1. April 1953 bei Gericht
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ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein, Br te diesem Gesuch einen vom 21, März 1953 datierten auf Verlängerung der Begründungsfrist bei, der mit der Instruktion durch den erkrankten Kläger begründet ist, und eine eidesstattliche.Versicherung seiner Se dass der am 21, März 1955 geschriebene Antrag versehe! lieh nicht abgefertigt, sondern bei den Handakten verblieben sei. Der Prozessbevollmächtigte versicherte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch gleichfalls an Eides st dass der Antrag vom 21, März 1953 an diesem Tag von ihi unterzeichnet worden sei; erst am 30, März 1953 habe er entdeckt, dass der Antrag nicht an das Gericht abgefe tigt worden war. Im Terminskalender habe:seine sehr z verlässige und in langen Jahren bewährte Sekretärin e mals am 20, März 1953 und dann wieder kurz vor Ablauf d Begründungsfrist mit Rotstift auf den Ablauf dieser Pri sten hingewiesen. Er belehre seine Bürokräfte dauernd über die Wahrung von Fristen und den Abgang der Gericht post und mache selbst immer Stichproben,
 Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluss vom 24 März 1953 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsant die Berufung des Klägers als unzulässig (§ 519b ZPO) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfris't habe nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Zwar sei glaubhaft ge macht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag vom 21, März 1953 an diesem Tag unterschrieben habe. Es möge auch sein, dass er sich darauf habe verlas sen können, seine sonst zuverlässige Sekretärin werde den Antrag ordnungsmässig an das Gericht absenden. Damit sei seine Sorgfaltspflicht aber noch nicht erfüllt gewes Er habe überwachen müssen, ob seinem Antrag auf Fristver
 
längerung rechtzeitig vom Gericht stattgegeben würde,
 Hätte er sich darüber kurz vor Ablauf der Prist verge-wissert , sowürde er alsbald entdeckt haben, C dass seiavn Antrag nicht an das Gericht abgegangen viar? und die Pr-ist wäre nicht versäumt worden. Es hätte dem Prozessbevoll-nächtigten des nlagers auffallen müssen, dass auf seinen schon frühzeitig gestellten Antrag keine gerichtliche Verfügung bei ihm • eingegangen sei. Ausserdem sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger durch Erkrankung verhindert gewesen sei, seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zu instruieren. Wenn der Kläger das aus Nachlässigkeit unterlassen habe,,so liege darin gleichfalls ein Verschulden, welches die Wiedereihsetzüng ln :defi; vorigen Stand d ausschli esse,	vhiihvl'i
Gegen diesen ihm am 28. April 1953 zugestellten Beschluss des Berufungsgerichts hat der Kläger am 9-= Mai 1953 sofortige.Beschwerde eingelegt, die ,er mit Schriftsatz vom 11. Mai 1953,1 bei Gericht eingegangen am 12. Mai 1953, wie folgt begründets
 Es stelle kein Verschulden des Prozess bevollmächtigten dar , wenn dieser es unterlassen habe, sich zu erkundigen, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden sei. Er habe damit rechnen.' dürfen.; rechtzeitig von einer . etwaigen Ablehnung des schon frühzeitig gestellten Antrags vom Gericht benachrichtigt zu werden. Er sei auch nicht verpflichtet "gewesenden .Eingang- seines Antrags bei Gericht zu überwachen. An die Glaubhaftmachung des-Grundes zur Fristverlängerung würden im allgemeinen keine strengen Anforderungen gestellt. Bisher sei die einfache Versioheruhg oder Mitteilung des Grundes als ausreichend angesehen worden, Pas Gericht hatte zweifellos
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fernmündlich eine weitere .Glaubhaftmachung verlangt, wenfg es eine solche für erforderlich gehalten haben würde.
Die statthafte Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt, somit zulässig (§§ 567 Abs 3? 519b Abs 577 ZPO). Sie ist aber unbegründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht nur glaubhaft zu machen, dass die Uichtabsendung des Verlängerungsantrags nicht auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte, es war vielmehr auch darzu-J tun und glaubhaft zu machen, warum es nicht möglich war, die Berufung fristgerecht zu begründen, und inwiefern insoweit ein unabwendbarer Zufall obwaltete = Diese Glaubhaftmachung hat das Berufungsgericht mit Recht für erforderlich gehalten, zu Unrecht aber als nicht erbracht , | angesehen. Aus dem im Wiedereinsetzungsantrag erwähnten und innerhalb, der Frist’des § 234 ZPO bei Gericht eingereichten Schreiben vom 21. März 1953 ergibt sich, dass die Unmöglichkeit, die Berufung fristgerecht zu begründen, mit dem Pehlen von Instruktionen und dieses mit Krankheit des Klägers begründet wurde. Die Glaubhaftmachung ist in demselben Schreiben zu finden, 'weil diesem nach seiner Passung zu entnehmen ist, dass der Prozess! bevollmächtigte die Tatsache der Erkrankung des Klägers als ihm selbst bekannt berichtete und weil in dieser Erklärung eines Rechtsanwalts zugleich die Versicherung . ihrer Richtigkeit und damit ihre Glaubhaftmachung zu erblicken ist. Ist in diesem Punkt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zu halten, so erweist sich dieser doch im übrigen als zutreffend.
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War der Prozessbevollmächtigte wegen Erkrankung des Klägers nicht in der Lage, die Berufung rechtzeitig zu begründen, so musste er Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig beantragen« Hat er den Antrag unterlassen, so beruht die- Versäumung der Begründungsfrist nicht mehr auf einem unabwendbaren Zufall. Es kommt deshalb darauf •-an, "ob den Prozessbevollmächtigten ein dem Kläger nach § 232 Abs 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er es unterlassen hat, einen Antrag auf Fristverlängerung. irebhtzeitig beib Gericht einzureichen.
Mit dem Berufungsgericht ist als glaubhaft gemacht .anzusehen, dass der Verlängerungsantrag am 21. März 1953 ;uhte'rsG'hfieben Wörden ist, und dass es auf einem dem Kläger nicht zuzureebnenden Versehen einer sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Hilfskraft des Prozessbe-völlmächtigten beruhte, wenn das Schreiben nicht bei Gericht eingereicht wurde. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt auch nicht darin,, dass er es unter-Hess, osiöh den Empfang des Antrags -vom Gericht bestati- ' geh zu lassen. Er durfte davon ausgehen, dass das Schreiben im normalen Geschäftsgang bei Gericht eingegangen sei. Dabei durfte er sich aber nicht beruhigen. Wenn ein Pro-'
■ zessbävblimächtigter ml genbt gl sieht, Vefitiri^erung, der Frist zur Be ruf üngs begründ ühg zu beantragen, dann .er- • fordert es seine Sorgfaltspflicht, dass er sich vor Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist. Rach den Angaben im Wied'er'einsetzungsanträg war im Perminskalender die Vorlegung des Aktes kurz vor Fristablauf Gorgemefkt. Dass diese Aktenvorlage unverschuldet unterblieben wäre, ist weder behauptet,' noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Vorlage hatte der Prozess-bevollmächtigte merken müssen, dass er noch keinen Be-
id auf seinen Verlängerungsantrag’ erhalten hatte» ehr - oder doch .jedenfalls unmittelbar vor Ablauf Priel - hätte er bei Cr ri ch t nach der Bescheidung g Antrags Rückfrage' halten müssen, Dann hätte er erfa o i nori f rrn Lc~r ii - rr ( v orlag, und er 1 't m nun urt T^is fcverlüngerung bitten oder die Berndung noc ! ' m-clm so begriinorn t	,	.ne ) h i das an iO r ,
nach Entdeckung seines Irrtums möglich gewesen ist
 Auf die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des OGh Köln von 22, Oktober 1948 ( LIDE 49, 21?: mi r, kritischer Anmerkung von Bötticher; gekürzt in OGHZ 1 124) kann sich der Klüger nicht mit Erfolg-; berufen. Dort 1st ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufung ge rieht zugelassener angosenener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen Könne, von der eine seltene .Ausnahme bildend on Ablehnung eines ersten Verlängerungsantrags so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Prist noch gewahrt werden könne, Dieser Entscheidung kann keine ■ De 11 s u n gestimmt werden, s o w e i t sie ü a rauf a b s i e 111, nass
 nun angesehenen, schon längere Zei t surge 1 acme ne; else, weil alle Anwö.Iie s ei. t st v erst und 1 ich gle :erden müssen. Ob die Unterlassung der VergewiS: ■ d i e B o s c n e i d u r.g d. e s ?r i s 1v e rl ün ge r u.n g s s. nt ra gs er ist, wenn bei dem Beruf ungsgerl eilt der. Braue, .ss die Ablehnung; eines sch.oron Antrags vor Tri Antragsteller ndtgeieilt wird braucht hier ni.
z u w e r d e n B e i re 0 b e r 1 a n d o s g e r i o h t o t u i; t g a. r t ilici;, wie ekle vor; Senat beigosogene Auskunft
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ge r i (■ ni spras j.<i e nx e n vom • j , J ur.i iy 0 o e-ng.; dass nicht nur die Ablehnung von Trist n t ü g e n s o f g ;r t rn. i. t g e t e i 1. t vv i r d , d a s s v i. e 1 -chei düngen, auch die Book 1..11 gong der Trist.
nr eh vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Antrag-stelIer, gerebenenfa 11 s' fernmünd 1 ich, mitgeteilt werden .1 Aus dem Ausbleiben einer Ahtwortbkänn somitbnieht geschlossen werden, dass dem Gesuch stattgegeben worden sei. Es bestand -deshalb für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Pflicht, den Eingang der Antwort auf sein Gesuch zu--'Überwachen,, Gegenüber der.Auskunft des .Oberlandesgerichtspräsidenten kann sich der Prözessbevolltiächtigte des Klägers nicht darauf berufen, dass ihm tn einigen Pallen vom Landgericht Beschlüsse
 über -die Verlängerung Gei" Berufungsbegründung erst nach Ab-. -
lauf der Begründungsfrist' zügestellt worden sind, denn es kommt lediglich darauf an, wie. beim 0 b e r 1 and e sge r i c h t Stuttgart übli-cherweiae verfahren wird- Demnach kann die Versäumung der Prist 2 ur Be rufungsbegründ ung nicht als1unabwen dbarer Zufall' angesehen werden, und die Wiedereinsetzung ist vom. Berufungsge- . rieht mit Recht abgelehrrt worden! "Sie Verwerfung der" Berufung ist deshalb gerechtfertigt,. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben,	p
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.,
Dru Geiger	Br,	Pagendarm	■	Pietsche!
Dr. Weber	Wolang